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   BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16   

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https://dejure.org/2017,8388
BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16 (https://dejure.org/2017,8388)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2017 - XII ZB 2/16 (https://dejure.org/2017,8388)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2017 - XII ZB 2/16 (https://dejure.org/2017,8388)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 FamFG, § 249 FamFG
    Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei Obhutswechsel

  • IWW

    § 249 FamFG, § ... 243 FamFG, § 249 Abs. 1 FamFG, §§ 1612 b, 1612 c BGB, § 1612 a Abs. 1 BGB, § 250 Nr. 11 FamFG, § 645 Abs. 1 ZPO, § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1612 a Abs. 1 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, § 25 Nr. 2 lit. c RPflG, § 243 Abs. 1 FamFG, § 235 Abs. 1 FamFG, § 93 ZPO, § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Wechsel des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens; Sachentscheidung für Unterhaltsansprüche bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel

  • rewis.io

    Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei Obhutswechsel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 243; FamFG § 249
    Wechsel des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens; Sachentscheidung für Unterhaltsansprüche bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel

  • rechtsportal.de

    Wechsel des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens; Sachentscheidung für Unterhaltsansprüche bezogen auf den Zeitraum bis zum Obhutswechsel

  • datenbank.nwb.de

    Familiensache: Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei Obhutswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsansprüche im vereinfachten Verfahren - und der Umzug des Kindes

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei Obhutswechsel

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei Obhutswechsel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auswirkungen eines Obhutswechsel des Kindes während eines laufenden vereinfachten Verfahrens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auswirkungen beim Wohnungswechsel des unterhaltsberechtigten Kindes auf das vereinfachte Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 705
  • MDR 2017, 767
  • FamRZ 2017, 816
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 258/03

    Abänderung von Alttiteln über den Unterhalt minderjähriger Kinder

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    Allein der Umstand, dass das unterhaltsberechtigte Kind während eines von der Unterhaltsvorschusskasse betriebenen vereinfachten Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt, lässt die Zulässigkeit dieses Verfahrens für Unterhaltsansprüche aus der Zeit bis zum Obhutswechsel unberührt (Fortführung von Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005, XII ZB 258/03, FamRZ 2006, 402).

    Der Antrag kann, wie sich aus § 250 Nr. 11 FamFG ergibt, auch von demjenigen gestellt werden, auf den der Unterhaltsanspruch übergegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 258/03 - FamRZ 2006, 402, 404; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 249 Rn. 10 mwN), hier also gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG von der Unterhaltsvorschusskasse.

    Das bedeutet indes ebenfalls nicht, dass der Antrag des Kindes insgesamt unzulässig wird, wenn es nach Antragstellung volljährig geworden ist (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 258/03 - FamRZ 2006, 402, 404).

    Denn das Gesetz stellt auf die Art des zu titulierenden Unterhaltsanspruchs ab, ohne die Befugnis zur Antragstellung von besonderen Eigenschaften des Antragstellers abhängig zu machen; deshalb können sich auch Dritte, auf die der Unterhaltsanspruch übergegangen ist, dieses Verfahrens bedienen (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 258/03 - FamRZ 2006, 402, 404).

  • BGH, 28.09.2011 - XII ZB 2/11

    Vergleich ohne Kostenregelung in einer Unterhaltssache: Anfechtbarkeit der

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um namentlich dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharakter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 29 mwN).

    Auch wenn der Tatrichter grundsätzlich in der Bewertung frei ist, welche Gewichtung er den einzelnen Kriterien verleihen will und wie er damit letztlich die Kostenquote ermittelt, enthebt ihn das nicht seiner Verpflichtung, eine umfassende Ermessensprüfung anhand aller kostenrechtlich relevanten Umstände durchzuführen (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 30 mwN).

    Das setzt allerdings eine - hier fehlende - nachvollziehbare Ermessensausübung des Tatrichters voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 33).

  • OLG Celle, 11.02.2003 - 15 WF 20/03

    Statthaftigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren bei

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    Das vereinfachte Verfahren solle nicht mit schwierigen Rechts- oder Tatsachenfragen für die Festsetzung des Unterhalts belastet werden, wie sie durch den Aufenthaltswechsel des unterhaltsberechtigten Kindes entstehen könnten (OLG Celle, FamRZ 2003, 1475 f. zu § 645 Abs. 1 ZPO; Büte FuR 2012, 585 f.; so auch Keidel/Giers 19. Aufl. § 249 Rn. 11).

    Die Begründung, wonach das vereinfachte Verfahren nicht mit schwierigen Rechts- und Tatsachenfragen belastet werden soll (vgl. OLG Celle FamRZ 2003, 1475, 1476), überzeugt nicht.

  • OLG Köln, 23.01.2015 - 4 UF 142/14

    Berücksichtigungsfähigkeit des Einwandes des Zusammenlebens mit dem

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    cc) Nach überwiegender Auffassung wird das vereinfachte Verfahren erst ex nunc für Unterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt an unzulässig, in dem das Kind zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil gezogen ist (OLG Köln Beschluss vom 23. Januar 2015 - 4 UF 142/14 - juris Rn. 13 ff.; KG FamRZ 2009, 1847 f.; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 638; MünchKommFamFG/Macco 2. Aufl. § 249 Rn. 17; Johannsen/Henrich/Maier Familienrecht 6. Aufl. § 249 FamFG Rn. 7; ausdrücklich für eine Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 249 FamFG Rn. 3).

    Vielmehr knüpft das Gesetz für die Frage der Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens an materiell-rechtliche, die Barunterhaltsverpflichtung regelnde Normen an (vgl. OLG Köln Beschluss vom 23. Januar 2015 - 4 UF 142/14 - juris Rn. 15).

  • KG, 11.06.2009 - 16 WF 383/08

    Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger: Zulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    cc) Nach überwiegender Auffassung wird das vereinfachte Verfahren erst ex nunc für Unterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt an unzulässig, in dem das Kind zu dem unterhaltspflichtigen Elternteil gezogen ist (OLG Köln Beschluss vom 23. Januar 2015 - 4 UF 142/14 - juris Rn. 13 ff.; KG FamRZ 2009, 1847 f.; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 10 Rn. 638; MünchKommFamFG/Macco 2. Aufl. § 249 Rn. 17; Johannsen/Henrich/Maier Familienrecht 6. Aufl. § 249 FamFG Rn. 7; ausdrücklich für eine Inanspruchnahme aus übergegangenem Recht Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 37. Aufl. § 249 FamFG Rn. 3).
  • BGH, 08.07.1955 - I ZR 201/53

    Lagerhalterhaftung. Verjährung

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    Der Rechtsbeschwerde, die der ersten Auffassung folgt, aber auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abstellen will, ist zwar einzuräumen, dass die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen wie etwa die Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung bzw. - im schriftlichen Verfahren - im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. BGHZ 18, 98 = WM 1955, 1286, 1288; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. Vorb. § 253 Rn. 11 mwN).
  • OLG Koblenz, 21.05.2015 - 7 WF 353/15

    Rechtsfolgen eines Obhutswechsel für die Geltendmachung von Kindesunterhalt

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    bb) Eine weitere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung gelangt zwar ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit dem Obhutswechsel das vereinfachte Verfahren insgesamt unzulässig wird, begründet dies aber damit, dass mit dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen die gesetzliche Vertretung des Kindes bzw. die Voraussetzungen für eine entsprechende Prozessstandschaft entfielen (OLG Koblenz MDR 2015, 836; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014 f.; wohl auch BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 249 Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 27.01.2014 - 2 WF 52/13

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren für ein nichteheliches Kind: Rückwirkende

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - XII ZB 2/16
    bb) Eine weitere in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung gelangt zwar ebenfalls zu dem Ergebnis, dass mit dem Obhutswechsel das vereinfachte Verfahren insgesamt unzulässig wird, begründet dies aber damit, dass mit dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen die gesetzliche Vertretung des Kindes bzw. die Voraussetzungen für eine entsprechende Prozessstandschaft entfielen (OLG Koblenz MDR 2015, 836; OLG Bamberg FamRZ 2014, 2014 f.; wohl auch BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. Dezember 2016] § 249 Rn. 15).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 535/17

    Führen eines Rechtsmittels zur teilweisen Aufhebung der Betreuung hinsichtlich

    Der Senat befindet auf der Grundlage einer eigenen Ermessensausübung abschließend über die Kosten (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 69 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 27), weil auch insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 21 UF 187/21

    Beschwerde gegen eine gemischte Kostenentscheidung; Verbundener Antrag auf

    Auch in Unterhaltsverfahren ist für eine Kostenentscheidung nach § 243 Nr. 1 FamFG nicht allein auf den Verfahrenswert nach § 51 FamGKG abzustellen, sondern auch die Dauerwirkung einer Unterhaltsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 [Rn. 24]).

    Zwar ist das Beschwerdeverfahren als neue Tatsacheninstanz auf eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts und deren Beurteilung in erster Instanz ausgerichtet (vgl. BGH FamRZ 2017, 97; 2017, 816, 817; Dürbeck NZFam 2019, 524, 527).

  • OLG Stuttgart, 28.02.2022 - 17 WF 135/21

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Festsetzung von Kindesunterhalt für die Zeit

    Der BGH hat für den Fall, dass das unterhaltsberechtigte Kind während des Verfahrens in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen wechselt (§ 249 Abs. 1 FamFG "mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt"), entschieden, dass das Verfahren "ex nunc", also für die Zeit ab dem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Unterhaltspflichtigen, unzulässig wird (BGH FamRZ 2017, 816 ff., Rn. 16 ff.).

    Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal das antragstellende Kind bei Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 ff. Rn. 26).

    Die vorliegend zu beurteilende Fallkonstellation entspricht insoweit derjenigen, über die der BGH in dem o.g. Beschluss (FamRZ 2017, 816 ff.) bereits entschieden hat.

  • OLG Brandenburg, 29.08.2017 - 9 WF 160/17

    Vereinfachte Unterhaltsfestsetzung für das minderjährige Kind: Einwand der

    Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und denjenigen Zeitraum beschränkt, dass das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt und dieser allein barunterhaltspflichtig ist (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2003, 1475; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1473 für den Fall der Barunterhaltspflicht beider Elternteile, weil das Kind von einem Dritten betreut wird; BGH FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens).
  • OLG Brandenburg, 15.08.2019 - 13 WF 134/19

    Vereinfachtes Verfahren über Kindesunterhalt: Kostenentscheidung bei streitloser

    § 243 FamFG gilt auch im vereinfachten Verfahren und für die Beschwerdeinstanz (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 m.w.N.), und verdrängt als Spezialgesetz die sonst nach § 113 FamFG geltenden Kostenregelungen der ZPO, insoweit auch § 269 ZPO (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2012 1164; OLG Hamm FamRZ 2013, 1060; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 243 FamFG, Rn. 7; MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 253 Rn. 6); seine Billigkeitsklausel lässt indessen auch die Berücksichtigung der den Kostenregelungen der ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken zu.

    Nach § 243 FamFG, der auch im vereinfachten Verfahren und für die Beschwerdeinstanz gilt (vgl. BGH FamRZ 2017, 816 m.w.N.), und als Spezialgesetz die sonst nach § 113 FamFG geltenden Kostenregelungen der ZPO verdrängt, insoweit auch § 269 ZPO (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2012 1164; OLG Hamm FamRZ 2013, 1060; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 243 FamFG, Rn. 7; MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 253 Rn. 6), entscheidet der Senat nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, wobei die Billigkeitsklausel auch die Berücksichtigung der den Kostenregelungen der ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken zulässt.

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 360/18

    Abstellen für die Beschwer des Unterhaltspflichtigen auf die Differenz zwischen

    Damit kann sein Vater ihn gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 18).
  • OLG Brandenburg, 25.03.2021 - 9 WF 23/21

    Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte

    Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und denjenigen Zeitraum beschränkt, dass das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt und dieser allein barunterhaltspflichtig ist (vgl. OLG Celle, FamRZ 2003, 1475; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1473 für den Fall der Barunterhaltspflicht beider Elternteile, weil das Kind von einem Dritten betreut wird; BGH, FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2020 - 9 WF 241/20

    Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens bei einem

    Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und denjenigen Zeitraum beschränkt, dass das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt und dieser allein barunterhaltspflichtig ist (vgl. dazu OLG Celle, FamRZ 2003, 1475; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1473 für den Fall der Barunterhaltspflicht beider Elternteile, weil das Kind von einem Dritten betreut wird; BGH, FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 WF 114/20
    Die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren ist auf den Fall und denjenigen Zeitraum beschränkt, dass das Kind nicht im Haushalt des in Anspruch genommenen Elternteils lebt und dieser allein barunterhaltspflichtig ist (vgl. dazu OLG Celle FamRZ 2003, 1475; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1473 für den Fall der Barunterhaltspflicht beider Elternteile, weil das Kind von einem Dritten betreut wird; BGH FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens erkennender Senat, Beschluss vom 28. August 2017, Az. 9 WF 160/17).
  • OLG Brandenburg, 13.07.2023 - 13 WF 78/23

    Anpassung von Kindesunterhalt; Zahlung von Mindestunterhalt für minderjähriges

    Wenn der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht teilweise durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, kann ein etwaig daneben geschuldeter Barunterhalt nicht im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 249 ff. FamFG festgesetzt werden (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2021, 615; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 697; BGH, FamRZ 2017, 816 für den Fall eines Obhutswechsels während des laufenden Verfahrens; Macco in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 19; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 249 FamFG Rn. 3).
  • OLG Brandenburg, 19.01.2022 - 13 WF 216/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt

  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 13 WF 156/21

    Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren;

  • OLG Brandenburg, 22.12.2020 - 9 WF 211/20
  • OLG Brandenburg, 13.12.2021 - 13 WF 201/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zur Zahlung des Mindestunterhalts im

  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 13 WF 38/23

    Leistungsunfähigkeit bezüglich der Erbringung von Unterhalt für minderjähriges

  • OLG Brandenburg, 21.12.2020 - 9 WF 211/20

    Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts

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