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   BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04   

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https://dejure.org/2006,1073
BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04 (https://dejure.org/2006,1073)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2006 - XII ZB 211/04 (https://dejure.org/2006,1073)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 (https://dejure.org/2006,1073)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587, 1587 g, 1587 h; VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
    Schuldrechtliche Ausgleichsrente nach teilweisem öffentlich-rechtlichem Versorgungs-ausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente; Streit um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Anwendung der Härteklausel beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung ; Teilweise öffentlich-rechtlicher Ausgleich eines schuldrechtlich ...

  • Judicialis

    VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1587 g; ; BGB § 1587 h

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587g § 1587h
    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1064
  • FamRZ 2007, 120
  • FamRZ 2007, 205 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 127/01

    Rechtsfolgen des teilweisen öffentlich-rechtlichen Ausgleichs eins

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

    An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523).

    Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467).

    Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten Barwert-Verordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323).

    Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).

    Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO).

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) Schritt halten konnte.

    Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 aaO).

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZB 107/02

    Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

    An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 191/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Betriebsrente;

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB § 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427).
  • BGH, 26.01.1994 - XII ZB 10/92

    Bemessung einer Ausgleichsrente

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen.
  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97

    Verletzung von GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 durch Außerachtlassung wesentlicher

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde.
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 126/95

    Bewertung von Versorgungsansprüchen gegen berufsständische Versorgungsträger

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststellungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom 10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus BGH, 25.10.2006 - XII ZB 211/04
    Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt) Schritt halten konnte.
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 68/90

    Versorgungsausgleich bei im Leistungsstadium volldynamischer Versorgung

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2001 - 16 UF 88/01

    Bewertung der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF Pensionskasse

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 5/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht bereits zuvor gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).

    b) Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 ff.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 ff.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.).

    Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.).

    Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

    Allerdings ändert dies nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).

    Für eine Anwendung der Härteklausel ist deshalb beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).

  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 177/04

    Berechnung und Titulierung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

    a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Anrecht zuvor teilweise gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f.; vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 ff.; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 ff.; vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2005, 1545).

    Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ebenso hält es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrages Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 9. November 2005 aaO S. 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 aaO S. 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

  • OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 12 U 136/16

    Kürzung der VBL-Betriebsrente nach Versorgungsausgleich alten Rechts: Fall des

    Soweit der BGH (Entscheidungen vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 -, FamRZ 2007, 120 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 -, FamRZ 2007, 363) die Hochrechnungsmethode favorisiere, beziehe sich dies nur auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
  • BGH, 02.07.2008 - XII ZB 80/06

    Rechtsfolgen der Verminderung der Sonderzahlung in der Beamtenversorgung

    Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 87/06

    Grundlagen zur Durchführung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs

    aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
  • OLG Hamm, 06.05.2008 - 9 UF 33/07

    Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung beim

    Diese Berechnungsmethode ist vom BGH erst in letzter Zeit mehrfach (FamRZ 2007, 1805; FamRZ 2007, 1545; FamRZ 2007, 120) für nicht zu beanstanden befunden worden.

    Ein Ausschluss kommt zudem regelmäßig in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Pflichtigen nicht oder nur gerade eben gesichert ist (BGH FamRZ 2007, 120 [122]; Schwab/Hahne Kap VI Rn 294; Soergel/Lipp, BGB 13. Aufl., § 1587 h Rn 8).

    Eine grobe Unbilligkeit i.s.d § 1587 h Nr. 1 BGB kommt zwar auch in Betracht, wenn auch der angemessene Unterhalt des Berechtigten auch bei Zahlung der Ausgleichsrente gesichert ist, aber der Berechtigte über die im Vergleich zum Pflichtigen evident höhere Einkünfte verfügt (BGH FamRZ 2007, 120 [122]; Palandt/Brudermüller, a.a.O.: § 1587 h Rn. 4: grobes Ungleichgewicht).

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    bb) Im Übrigen hat der Senat stets betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur systembedingter Ungleichbehandlungen ermöglichen, sondern nur dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 ­ XII ZB 149/92 ­ FamRZ 1995, 413, 414; vom 2. Dezember 1998 ­ XII ZB 43/96 ­ FamRZ 1999, 497, 498 und vom 25. Oktober 2006 ­ XII ZB 211/04 ­ FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 36/06

    Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung im Versorgungsausgleich bei

    Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122).
  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 50/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer bereits in den öffentlich-rechtlichen

    Danach ist es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwertes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 55/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2009 - 20 UF 56/08

    Nachträgliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse durch Berücksichtigung der

  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 123/06

    Berücksichtigung der Verminderung der jährlichen Sonderzahlung beim

  • OLG Hamm, 03.07.2008 - 3 UF 78/06

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • OLG Celle, 15.10.2007 - 10 UF 158/07

    Ermittlung des sich aus einer Grundversorgung ergebenden Ehezeitanteils anhand

  • OLG Schleswig, 22.03.2007 - 8 UF 182/06

    Versorgungsausgleich: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich trotz geltend

  • OLG Bremen, 23.02.2012 - 5 UF 76/11

    Berücksichtigung von im Ausland anfallenden Einkommensteuern bei der Durchführung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2013 - 10 A 10390/13

    Zur Kürzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten infolge eines

  • OLG Hamm, 25.01.2007 - 4 UF 206/06

    Versorgungsausgleich im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG

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