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   BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12   

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https://dejure.org/2015,41291
BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12 (https://dejure.org/2015,41291)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2015 - XII ZB 211/12 (https://dejure.org/2015,41291)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - XII ZB 211/12 (https://dejure.org/2015,41291)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 5 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO
    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache: Unterlassene Nachfrage hinsichtlich einer beantragten Fristverlängerung und Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, §§ 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erkundigung des Anwalts bzgl. der Stattgabe seines Fristverlängerungsantrags bei ausbleibender Reaktion des Gerichts noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Geltendmachung eines ...

  • rewis.io

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache: Unterlassene Nachfrage hinsichtlich einer beantragten Fristverlängerung und Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • RA Kotz

    Wiederseinsetzung - Fristverlängerung - Verschulden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erkundigung des Anwalts bzgl. der Stattgabe seines Fristverlängerungsantrags bei ausbleibender Reaktion des Gerichts noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist; Verwerfung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Geltendmachung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Reaktion auf Fristverlängerungsgesuch: Anwalt muss rechtzeitig nachfragen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Reaktion auf den Fristverlängerungsantrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Nachfrage des Anwalts bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf ein Fristverlängerungsgesuch

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Reaktion auf Fristverlängerungsgesuch: Anwalt muss rechtzeitig nachfragen! (IBR 2016, 191)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 376
  • MDR 2016, 174
  • FamRZ 2016, 366
  • WM 2016, 1565
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.03.2001 - XII ZB 100/00

    Übermittlung eines Fristverlängerungsantrages per Telefax

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011, VII ZR 29/11, NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28. März 2001, XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045).

    Soweit dem Senatsbeschluss vom 28. März 2001 (XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045, 1046) im Hinblick auf die - dort verneinte - Erforderlichkeit, sich über den Eingang eines Fristverlängerungsantrags bei Gericht zu erkundigen, eine abweichende Auffassung entnommen werden kann, hält der Senat an diesen, die seinerzeitige Entscheidung ohnehin nicht tragenden, Ausführungen nicht fest.

  • BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    Kommt er dem nicht nach, wird die Wiedereinsetzungsfrist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte (im Anschluss an BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011, VII ZR 29/11, NJW 2012, 159; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 28. März 2001, XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045).

    Denn die Wiedereinsetzungsfrist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Begründungsfrist versäumt worden ist (BGH Beschluss vom 13. Oktober 2011 - VII ZR 29/11 - NJW 2012, 159 Rn. 9 mwN).

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    Voraussetzung hierfür ist aber, dass die zur Fristversäumung führende Fehlvorstellung des Rechtsanwalts unmittelbar durch unzutreffende gerichtliche Hinweise verursacht wurde (vgl. BVerfG NJW 2004, 2887, 2888).
  • BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08

    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    aa) Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhält (BGH Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - FamRZ 2010, 370 Rn. 9).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    Dementsprechend schließen selbst ursächliche Gerichtsfehler im Allgemeinen ein anwaltliches Verschulden nicht aus (Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09 - FamRZ 2011, 362 Rn. 30 mwN).
  • BGH, 15.01.2014 - XII ZB 431/13

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    Zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist bestand jedenfalls Anlass, als der Verfahrensbevollmächtigten die Akte im Rahmen einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist - vorgelegt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2014 - XII ZB 431/13 - NJW-RR 2014, 697 Rn. 8).
  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    Er hat vielmehr durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde (BGH Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14 - NJW-RR 2015, 700 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 22.07.2015 - XII ZB 583/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12
    a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründung erst nach dem Ende der mit dem 27. Dezember 2011 ablaufenden Zweimonatsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG und damit verspätet eingereicht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 10).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist").
  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

    Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhält (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

    Zu einem früheren Zeitpunkt wurde die Frist auch nicht unter dem Aspekt in Gang gesetzt, dass die Antragstellerin sich wegen ungewöhnlich langen Ausbleibens einer Reaktion auf ihren Fristverlängerungsantrag bei Gericht hätte erkundigen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12 - FamRZ 2016, 366 Rn. 14 ff. und vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045, 1046).
  • LG Braunschweig, 15.09.2016 - 6 S 222/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an die Begründung eines

    Der Anwalt hat - jedenfalls dann, wenn die Verlängerung mangels Angabe erheblicher Gründe nicht hinreichend wahrscheinlich ist - ferner durch geeignete Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass bei ausbleibender Reaktion des Gerichts auf sein Fristverlängerungsgesuch noch vor Ablauf der Frist dort Nachfrage gehalten wird, ob und in welchem Umfang dem Antrag stattgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 02.12.2015 zu XII ZB 211/12, BeckRS 2016, 00923 mit Verweis auf vorhergehende Rechtsprechung; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 233 Rn. 32).
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