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   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13   

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https://dejure.org/2013,22369
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13 (https://dejure.org/2013,22369)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 211/13 (https://dejure.org/2013,22369)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 211/13 (https://dejure.org/2013,22369)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG
    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 10; VersAusglG § 18
    Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung nicht gleichartig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

  • rewis.io

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 1
    Gleichartigkeit der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit solchen aus der Beamtenversorgung im Zusammenhang mit Versorgungsausgleich nach Scheidung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versorgungsrecht - Anrechte aus Beamtenversorgung der Rente gleichzustellen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenversicherung, Beamtenversorgung - und die Geringfügigkeit im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als gleichartig mit solchen aus der Beamtenversorgung anzusehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1409
  • MDR 2013, 1224
  • NZS 2014, 68
  • FamRZ 2013, 1636
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21).

    Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23).

    Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 VersAusglG neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

    Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten von der Einkommensentwicklung der Versicherten teilweise entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen insgesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten (vgl. BVerfGK 11, 465, 466 f. = FamRZ 2007, 1957 Rn. 2 ff.).

    Ob die Reichweite des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (BVerfGK 11, 465, 469 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 50).

    Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienten, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein (BVerfGK 11, 465, 470 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 51 mwN).

    Zudem folge aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (BVerfGK 11, 465, 473 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 58).

  • OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11

    Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    bb) Nach anderer Ansicht sind die Anrechte nicht als gleichartig zu behandeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsvoraussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die Versorgungshöhe von divergierenden Faktoren abhinge und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben seien (OLG Celle FamRZ 2012, 1058; Juris-PK/Breuers 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 38; FaFamR/Wick 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9c; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kapitel VIII Rn. 54; zweifelnd auch Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2).

    Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1060).

    Wie das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2012, 1058, 1060) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 VersAusglG nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Die Alimentation im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256, 323 f. und 332 f.).

    Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256, 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232, 235).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfG DVBl 2005, 1441, 1444 mwN).

    Der Gesetzgeber kann ferner im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, 1441, 1447).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Stehen sich jedoch gleichartige Anrechte gegenüber, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Soweit die dadurch erworbene rentenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff. = FamRZ 1980, 326, 331 f.).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führten, begründeten ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. BVerfGE 69, 272, 309), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehörten.
  • BVerfG, 20.06.2006 - 2 BvR 361/03

    Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten in den Ruhestand

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256, 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht (BVerfGK 8, 232, 235).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13
    Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (BVerfGE 117, 330, 352).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 73.08

    Bundeseisenbahnvermögen; Deutsche Bahn; Beamte der früheren Bundesbahn; Wahrung

  • BVerwG, 06.03.2012 - 2 A 5.10

    Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand; Grundsatz

  • BGH, 30.10.2019 - XII ZB 537/17

    Verpflichtung eines gesetzlich rentenversicherten Ehegatten zum Abschluss einer

    (b) Andererseits hat der Senat mehrfach darauf hingewiesen, dass sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 366/13 - FamRZ 2014, 549 Rn. 12 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 385/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung geringfügiger Anrechte bei Tod eines

    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).
  • BGH, 10.02.2016 - XII ZB 104/14

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit der Anrechte in der gesetzlichen

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz durch das Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, ist er gleichwohl der Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21 und vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 01.09.2016 - 5 UF 17/16

    Kinderrentenversicherung

    b)Die von den Eheleuten bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechte sind sämtlich fondsgebundene Rentenversicherungen als Altersvorsorgeverträge i.S.d. AltZertG und damit gleichartig i.S.d. § 18 I VersAusglG (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06. Juni 2012 - 6 UF 47/12 -, Rn. 10, juris), so dass sie einer Prüfung nach § 18 I VersAusglG zu unterziehen sind, die einer Einzelprüfung nach § 18 II VersAusglG vorgeht (BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 211/13 -, Rn. 4, juris; J. Norpoth in: Erman BGB, Kommentar, § 18 VersAusglG, Rn. 6).
  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 366/13

    Versorgungsausgleich: Artgleichheit von Anrechten im Rahmen der Bagatellprüfung

    Dies ist, wie der Senat inzwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 211/13 - FamRZ 2013, 1636 Rn. 12 ff.).
  • OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen

    Auch wenn der Halbteilungsgrundsatz vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der auch verfassungsrechtlich gebotene Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften sowie bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 192, 195; 513, 514).

    Im Rahmen der Ermessensausübung sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636, 1639; 2012, 513, 514; jeweils zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Fall beiderseitiger gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit geringer Ausgleichswertdifferenz entsteht vielmehr regelmäßig kein besonderer Verwaltungsaufwand durch die Umbuchung (§ 10 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) von Entgeltpunkten eines Ehegatten auf ein vorhandenes Versicherungskonto des anderen Ehegatten (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 426; Weil, FamRB 2014, 326, 327; Bergner, FamFR 2012, 553, 554; in diesem Sinne wohl auch BGH FamRZ 2013, 1636, 1639).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2015 - 10 UF 64/14

    Ausgleich von Versorgungsanrechten aus der Beamtenversorgung des Bundes und des

    Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen, etwa dem Leistungsspektrum, der Finanzierungsart und der Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (BT-Drucks. 6/10144, S. 55; BGH, FamRZ 2013, 1636).

    Die Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der Höchstbetrag des Ruhegehalts durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt, dass das Einkommen die rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit des Beamten gewährleistet und einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, der sich an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse orientiert (BVerfGE 117, 330, 352; BVerfGE 119, 247, 269; BGH, FamRZ 2013, 1636).

    Übereinstimmend ist der Bezug der Beamtenversorgung im Bund und im Land Brandenburg an gewisse nachwirkende Amts- und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1636, Rn. 21).

  • OLG Frankfurt, 02.06.2014 - 5 UF 232/13

    Bagatellausschluss nach § 18 VersAusglG

    Auch wenn dieser Halbteilungsgrundsatz - wie sich beispielsweise in den Regelungen der §§ 18 und 27 VersAusglG zeigt - vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

    Es sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH FamRZ 2013, 1636; FamRZ 2012, 513).

  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Es kann vor dem Hintergrund der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung für einen abweichend vom Regelfall vorzunehmenden Ausgleich auch nicht genügen, dass dieser auf ein bestehendes Konto bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird (so aber wohl BGH FamRZ 2013, 1636 ff., Tz. 35).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 9 UF 151/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartige

  • OLG Brandenburg, 20.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

  • OLG Brandenburg, 16.05.2014 - 10 UF 260/13

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs: Ausgleich eines geringfügigen

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15

    Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG

  • OLG Frankfurt, 11.08.2014 - 5 UF 156/14

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei gleichartigen Anrechten

  • OLG Saarbrücken, 02.07.2015 - 9 UF 19/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Saldierung mehrerer Versorgungen bei

  • OLG Brandenburg, 25.11.2013 - 3 UF 75/12

    Umfang der Anfechtung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Saarbrücken, 22.10.2015 - 9 UF 65/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

  • OLG Brandenburg, 31.05.2021 - 15 UF 68/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei geringer Differenz beiderseitiger

  • OLG Brandenburg, 23.10.2018 - 10 UF 67/17

    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichs geringfügiger Anrechte aus der

  • VG Bayreuth, 29.05.2018 - B 5 K 17.231

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen Verurteilung zu einer

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