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   BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05   

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https://dejure.org/2006,1333
BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05 (https://dejure.org/2006,1333)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2006 - XII ZB 215/05 (https://dejure.org/2006,1333)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 (https://dejure.org/2006,1333)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widereinsetzung in den vorigen Stand; Versendung eines Schriftsatzes ohne anwaltliche Unterschrift an das Gericht; Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung; Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 B; ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 C

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Grenzen der erforderlichen Glaubhaftmachung eines der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens einer sonst zuverlässigen Anwaltsgehilfin

  • RA Kotz

    Wiedereinsetzung: Verstoß bei zuverlässigen Kanzleiangestellten entgegen Büroanweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 236 Abs. 2 S. 1
    Zurechnung des Verschuldens einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wegen Organisationsverschuldens

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Glaubhaftmachung für Wiedereinsetzungsantrag

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    So minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko wegen Organisationsverschuldens

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumnis durch Büroversehen - BGH hat Wiedereinsetzung gewährt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1205
  • MDR 2006, 943
  • NJ 2006, 414
  • FamRZ 2006, 542 (Ls.)
  • VersR 2007, 375
  • BB 2006, 689
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer im Ausland wohnenden

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
    Über die übrigen Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten der für den Antragsgegner erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahren gehören - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
    Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Verwerfung) bzw. §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO (Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs) statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (hier: Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) zulässig und zugleich begründet, weil dem Antragsgegner durch die Verwerfung die Rechtsmittelinstanz genommen wurde, und zwar zu Unrecht, weil das Beschwerdegericht die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch verkannt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 15.02.2006 - XII ZB 215/05
    b) Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung aber ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Dies ist insbesondere in Fällen entschieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unterlaufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - VersR 2007, 375).
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZB 15/14

    Versäumung der Berufungsfrist durch Einreichung eines nicht unterzeichneten

    In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass bei fehlender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-(Begründungs-)schrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, VersR 2009, 699 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = VersR 1975, 135 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985, 285, 286; vom 23. Oktober 1986 - VII ZB 8/86, VersR 1987, 383, 384; vom 27. September 1994 - XI ZB 9/94, VersR 1995, 479, 480; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, VersR 2007, 375 Rn. 9 und vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05, VersR 2007, 1101; BAG, NJW 1966, 799; BAG, AP, § 233 ZPO Nr. 66; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 22).
  • BGH, 28.01.2021 - III ZB 86/19

    Wiedereinsetzung, Unterschriftenkontrolle

    Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f).

    Jedoch steht ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f).

  • BGH, 03.04.2008 - I ZB 73/07

    Münchner Weißwurst

    Versehen des Personals bei dieser Kontrolle beruhen nicht auf einem eigenen Verschulden des Rechtsanwalts, das sich die Partei zurechnen lassen muss, wenn der Rechtsanwalt durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen hat, dass unter normalen Umständen Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (BGH, Beschl. v. 15.2.2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Tz. 9; Beschl. v. 1.6.2006 - III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 Tz. 5).
  • BGH, 01.06.2006 - III ZB 134/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Fristen mangels

    Dies ist in Fällen entschieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unterlaufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999 m.w.N.; aus neuerer Zeit Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - NJW 2006, 1205, 1206).
  • BGH, 11.02.2016 - V ZR 165/15

    Fehlende Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel

    Da die Unterschriftenkontrolle gerade der Vermeidung eines erfahrungsgemäß nicht gänzlich ausschließbaren Anwaltsversehens bei der Unterschriftsleistung dient, ist bei einem Versagen dieser Kontrolle entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961, Rn. 9).
  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 7/12

    Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung der Berufung und Abweisung eines

    Das Verschulden des Rechtsanwalts steht einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Fehlers des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei

    aa) Richtig ist allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausschließt, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Berufungsbegründungsfrist - trotz seines Versehens - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206 Rn. 11).
  • BGH, 27.07.2021 - XI ZR 333/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist:

    cc) Die Voraussetzungen, unter denen ein solches Verschulden einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegensteht, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist trotz des Versehens des Rechtsanwalts mit Sicherheit gewahrt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 Rn. 8 f. und vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503 Rn. 10), sind nicht gegeben.
  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 168/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Jedoch steht - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - anwaltliches Verschulden durch das Vergessen einer Unterschriftsleistung einer Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (wie die Kontrolle der Unterzeichnung der ausgehenden Schriftsätze vor ihrer Absendung) Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1984, IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226; v. 6. Dezember 1995, VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; v. 15. Februar 2006, XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; v. 1. Juni 2006, III ZB 134/05, NJW 2006, 2414 - std.
  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 76/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen

  • BGH, 26.04.2007 - VII ZB 103/06

    Anforderungen an die Büroorganisation bei der Übermittlung fristwahrender

  • OLG Zweibrücken, 05.02.2014 - 1 U 115/13

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei fehlender Unterzeichnung und

  • BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

  • OLG München, 18.10.2016 - 19 U 2641/16

    Keine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist

  • OVG Saarland, 16.03.2015 - 1 A 278/14

    Unterzeichnung der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung;

  • KG, 16.05.2006 - 14 U 34/06

    Wiedereinsetzung: Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten;

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