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   BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04   

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BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04 (https://dejure.org/2008,1730)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2008 - XII ZB 217/04 (https://dejure.org/2008,1730)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2008 - XII ZB 217/04 (https://dejure.org/2008,1730)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1
    Identischer Begriff des Härtefalls für schuldrechtlichen wie bei öffentlich-rechtlichem Versorgungsausgleich

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB; Gefährdung des angemessenen Bedarfs auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten als Voraussetzung für eine unbillige ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 h Nr. 1

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Unbillige Härte und grobe Unbilligkeit im Unterhaltsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c; BGB § 1587h
    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB; Möglichkeit der Herabsetzung oder völligen Ausschlusses des Wertausgleichs bei Vorliegen einer extremen Diskrepanz zwischen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unbillige Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1604
  • MDR 2009, 267
  • FamRZ 2009, 205
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 5/05

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 XII ZB 5/05 FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323 ff.).

    Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats durch die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretene 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) bzw. durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 m.w.N.).

    Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es grundsätzlich im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages in Abzug gebracht wird (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 f. m.w.N.).

    Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 m.w.N.).

    Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).

    Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).

    g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).

  • BGH, 09.11.2005 - XII ZB 228/03

    Schuldrechtlicher Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung unter

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 XII ZB 5/05 FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323 ff.).

    Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).

    Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rdn. 8).

    Eine entsprechende Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine unbillige Härte begründen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547).

    g) Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.).

  • BGH, 12.11.1986 - IVb ZB 67/85

    Herabsetzung des Ausgleichsbetrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs aufgrund

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolgt deshalb trotz seines unterhaltsähnlichen Charakters auch den Zweck, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364; BVerfGE 53, 257, 296; BVerfG FamRZ 1993, 405, 406; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 2; BT-Drucks. 7/650, S. 97).

    Diese dürfen indessen nur aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Gesichtspunkte gekürzt werden (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).

  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).

    Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).

    Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).

  • BGH, 25.05.2005 - XII ZB 135/02

    Begriff der unbilligen Härte; Berücksichtigung von Vermögen des

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur darauf hin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. für die Überprüfung von Entscheidungen nach § 1587 c BGB Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364).

    Eine unbillige Härte liegt deshalb für den Ausgleichspflichtigen allenfalls dann vor, wenn im Einzelfall eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. zu § 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 166/04

    Rechtsfolgen des teilweisen Ausgleichs eines nicht volldynamischen

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    d) Eine Herabsetzung oder ein völliger Ausschluss des Wertausgleichs kann in einer solchen Situation allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder andere derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, dass es trotz des auch im schuldrechtlichen Wertausgleich maßgeblichen Teilhabegedankens zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, den formal Ausgleichspflichtigen zum Ausgleich heranzuziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 XII ZB 5/05 FamRZ 2007, 1545 ff.; vom 20. Dezember 2006 XII ZB 166/04 FamRZ 2007, 363 ff. und vom 9. November 2005 XII ZB 228/03 FamRZ 2006, 323 ff.).

    Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht, sofern der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1547; vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeitlichen Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 393 = FamRZ 1987, 145, 146 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).

    Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, insbesondere aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung, ergeben (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147 und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513).

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04

    Berücksichtigung des Anspruchs der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den anzusetzenden Betrag in gleicher Weise wie den Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu ermitteln (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

    Auszug aus BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmen die Leistungen trotz dieses Vorbehalts nur bei Vorliegen zwingender Gründe versagen (BAG NJW 1980, 79), weshalb es sich hier bereits um gesicherte Rechtspositionen im Sinne ausgleichspflichtiger Versorgungsaussichten handelt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 339; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 180 i.V.m. 175).
  • OLG Hamm, 31.01.1990 - 10 UF 285/89

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 782/81

    Einbeziehung von Renten der betrieblichen Altersversorgung in den

  • BAG, 05.07.1979 - 3 AZR 197/78

    Versprechen - Zusage - Betriebliche Versorgungsleistung - Leistung -

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtanwendung der Härteklausel im

  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (früher: § 1587 h BGB) schon dann in Betracht gezogen, wenn durch den Ausgleich der nach seinen Lebensverhältnissen angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten zumindest gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 65 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Diesem infolge des Systems der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintretenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz konnte nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nur ausnahmsweise durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) Rechnung getragen werden, soweit sich im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergaben (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 50 mwN; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562).

    Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 27 mwN).

    Es ist deshalb regelmäßig nicht gerechtfertigt, in beiden Normen unterschiedliche Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalls anzulegen (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 30 mwN; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 9).

    Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 32 f. mwN und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 mwN).

    Daher ist für die Bemessung auf die konkreten Verhältnisse bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs abzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 34 mwN).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 4 UF 143/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Kranken- und

    Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verfolge daher auch den Zweck, die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 29).

    Eine unbillige Härte liege auf Seiten des Ausgleichspflichtigen jedenfalls immer dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibe, komme aber auch dann in Betracht, wenn und soweit der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten gefährdet sei (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 33; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 65).

    Dabei bemesse sich der angemessene Unterhalt nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, sondern nach den konkreten Lebensverhältnissen des Ehegatten bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 34; BGH FamRZ 2011, 706, zitiert nach Juris, dort Rn. 66).

    Soweit der Bundesgerichtshof auch bei Wahrung des angemessenen Bedarfs einen Ausschluss oder eine Beschränkung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für möglich gehalten hat, wenn zwischen den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten eine extreme Diskrepanz besteht oder sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH FamRZ 2009, 205, zitiert nach Juris, dort Rn. 37), so sind Anhaltspunkte für derartige Umstände hier nicht ersichtlich.

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07

    Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden

    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 210 m.w.N.).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.).

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; zu § 1587c BGB a.F. BGH FamRZ 2009, 205; FamRZ 2005, 1238).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10

    Versorgungsausgleich: Wegfall des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau wegen

    b) Zwischen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unterschied (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205).
  • OLG Hamm, 14.10.2014 - 2 UF 91/14

    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in

    Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, weshalb die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt werden sollen, Rechnung zu tragen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2011 - 18 UF 332/10, 18 WF 276/10 - FamFR 2011, 178; siehe auch - zu § 1587 c BGB a.F. - BGH, Beschluss vom 05.11.2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205; BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238).
  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten, beruhen (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 19; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205 Rn. 22).
  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - XII ZB 217/04 -FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Ausgleichspflichtigen an die Hand.
  • OLG Saarbrücken, 04.04.2012 - 9 UF 29/08

    Versorgungsausgleich: Berücksichtung von Kapitallebensversicherungen

  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 13 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Beschränkung eines Versorgungsausgleichs; Absprache zum

  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 6 UF 73/15

    Einschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei einer sog.

  • OLG Hamm, 28.08.2012 - 14 UF 149/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Kapitallebensversicherungen

  • OLG Hamm, 10.01.2011 - 8 UF 105/10

    Ausgleich unbilliger Härten i.S. von § 1587h Nr. 1 BGB a.F.

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

  • OLG Rostock, 05.06.2009 - 11 UF 126/06

    Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen Unbilligkeit

  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

  • OLG Köln, 13.06.2013 - 27 UF 64/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2009 - 20 UF 56/08

    Nachträgliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse durch Berücksichtigung der

  • OLG München, 10.08.2022 - 11 W 755/22

    Kostenniederschlagung bei Beschwerde im Versteigerungsverfahren

  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 74/13

    Versorgungsausgleich: Auswirkungen der Gesetzesänderung zum sog. Rentnerprivileg

  • OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10

    Versorgungsausgleich: Ausschluss nach Streichung des Rentnerprivilegs durch die

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2018 - 6 UF 116/17

    Scheinselbstständigkeit und der Versorgungsausgleich

  • OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 UF 109/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Voraussetzungen für

  • OLG Köln, 22.01.2014 - 25 UF 128/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in

  • OLG Schleswig, 10.09.2012 - 10 UF 314/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich arbeitsrechtlicher

  • OLG Stuttgart, 18.06.2012 - 15 UF 97/12

    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen langer Trennungszeit

  • OLG Köln, 03.01.2023 - 10 UF 53/21
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 129/11

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungsdauer

  • OLG Saarbrücken, 27.07.2011 - 6 UF 80/11

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen der Herabsetzung bzw. des Ausschlusses

  • OLG Brandenburg, 14.11.2014 - 3 UF 87/12

    Versorgungsausgleich: Geltung der Jahresfrist bei einer im Juli 2007 beurkundeten

  • OLG Brandenburg, 11.11.2014 - 3 UF 87/12

    Wirksamkeit der Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit bis zur

  • OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
  • OLG Köln, 16.01.2014 - 25 UF 128/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter türkischen Ehegatten hinsichtlich in

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