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   BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07   

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BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07 (https://dejure.org/2009,2184)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2009 - XII ZB 24/07 (https://dejure.org/2009,2184)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - XII ZB 24/07 (https://dejure.org/2009,2184)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, 1587 c Nr. 1; VAHRG § 10 a Abs. 1 und 3; VBL-S § 75 Abs. 1 und 2; VBL-S a.F. § 43
    Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen Fehlverhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten - Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 Versorgungsanstalt B/L-Satzung (VBL-S) ermittelten Besitzstandsrente - Berechnung ...

  • Judicialis

    BGB § 1587c; ; VAHRG § 10a Abs. 3; ; VBL-S § 43 a.F.; ; VBL-S § 75 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 1587c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren i.R.e. persönlichen Fehlverhaltens des ausgleichsberechtigten Ehegatten; Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelten Besitzstandsrente; Berechnung des Ehezeitanteils der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besitzstandsrente im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1047
  • FamRZ 2009, 1312
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).

    Veränderungen tatsächlicher Art, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 75/08 - FamRZ 2009, 586, 591).

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.) , sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-S a.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Deshalb ist es im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG grundsätzlich nur durch die Rückrechnung des Anrechts auf den Stichtag Ehezeitende gewährleistet, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Werte eingestellt werden (vgl. zur Erforderlichkeit der Rückrechnung Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).

    Die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende hat deshalb grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-S a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.) , sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-S a.F. (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).

    Würde nämlich die Statik in der Anwartschaftsphase eines Anrechts zwischen dem Ende der Ehezeit und dem späteren Rentenbeginn unberücksichtigt gelassen, liefe dies regelmäßig auf eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes hinaus (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085 f.).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    Im Übrigen wäre die fiktive Berechnung des Anrechts unter Zugrundelegung des außer Kraft getretenen Satzungsrechts einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende hat deshalb grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75 Abs. 1 VBL-S maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-Anrechts bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03

    Berücksichtigung von Härten im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    c) Zur Anwendbarkeit des § 1587 c Nr. 1 BGB im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei einem persönlichen Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen sie der Erstrichter unberücksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

    Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung keine rechtskräftige Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2006 - XII ZB 39/03 - FamRZ 2007, 360, 362).

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 76/89

    Anwendung der Härteklausel bei Tötungsversuch in nicht auszuschließender

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986).

    Dabei darf die sich aus § 1587 c Nr. 1 BGB ergebende schwerwiegende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33).

  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 188/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    Der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG im Ausgangspunkt eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente zugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht (Senatsbeschluss BGHZ 172, 177, 182 = FamRZ 2007, 1238, 1239).

    Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berücksichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände beschränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZB 182/07

    Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    b) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats darf aber der ehezeitliche Anteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ausgeglichen werden, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende (verfallbare) Anwartschaftsdynamik unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch geworden ist oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berücksichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände beschränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZB 70/88

    Versorgungsausgleich nach Aberkennung des Ruhegehaltes des Ehepartners -

    Auszug aus BGH, 06.05.2009 - XII ZB 24/07
    Dabei ist die Billigkeitsprüfung nach dem Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich auf die Berücksichtigung der in der Bestimmung bezeichneten wirtschaftlichen Umstände beschränkt, wobei im Extremfall auch eine in Schädigungsabsicht vorgenommene Versorgungsverkürzung beim Wertausgleich unberücksichtigt bleiben kann (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 189 = FamRZ 2007, 1238, 1241; vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, 1058, 1059; vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 89/89

    Dynamische Versorgungsrente

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach

  • BGH, 04.10.1995 - XII ZB 38/94

    Berechnung des Ehezeitanteils einer Versorgungsrente der öffentlichen

  • BGH, 29.10.2008 - XII ZB 75/08

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer einer Klage auf Feststellung des

  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 211/00

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 81/87

    Bewertung von Versorgungsanrechten beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 197/04

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die

    Hat der Anspruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steigerungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312).

    Die nach Ehezeitende in Kraft getretenen Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die Höhe und die Qualität eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314).

    Hat deshalb ein Ehegatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, errechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem unabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grundversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 -FamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach dem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).

    Die Rückrechnung auf das Ehezeitende gewährleistet es dabei, dass in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander vergleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 f.).

    Es fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines VBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).

    Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits entschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589).

    Deshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das für die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsrenten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-Anrechts vom Ehezeitende bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
    Aufgrund der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, kommt ein Ausschluss bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Verfehlungen in Betracht, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahen Angehörigen begangen hat (BGH BeckRS 2009, 17257; FamRZ 1990, 985, 986; Senat MDR 2019, 996; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 27 VersAusglG Rn. 105f.).

    Dabei müssen sich die Folgen, die sich aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Ausgleichsberechtigten ergeben, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs bei objektiver Würdigung in einem angemessenen Verhältnis zu der Belastung des Ausgleichspflichtigen stehen, die dieser durch die Verfehlung(en) erlitten hat (BGH BeckRS 2009, 17257).

    Psychisch ausgeübter Druck, geringfügige körperliche Angriffe und Beleidigungen und sonstige verbale Attacken im Rahmen einer "krisenhaften Entwicklung" der Ehe genügen regelmäßig nicht für die Annahme einer den vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigenden Unbilligkeit (BGH BeckRS 2009, 17257; OLG Naumburg BeckRS 2017, 140974; OLG Zweibrücken BeckRS 2016, 15065; OLG Hamm BeckRS 2013, 13579; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 27 VersAusglG Rn. 63).

  • OLG Brandenburg, 20.07.2017 - 9 UF 63/16

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei versuchter gefährliche Körperverletzung

    Die grobe Unbilligkeit kann sich auch aus einem ehelichen Fehlverhalten im immateriellen Bereich ergeben (BGH, FamRZ 2009, 1312; NJW 1982, 1940; OLG Zweibrücken, FamFR 2010, 253).

    Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (BGH, FamRZ 2009, 1312; FamRZ 1990, 985).

    Dabei darf die sich aus § 27 VersAusglG ergebende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen (BGH, FamRZ 2009, 1312 m.w.N.).

  • BGH, 13.05.2009 - XII ZB 169/06

    Anwartschaftsdynamik eines laufenden Anrechts bei der Rheinischen

    Da der nach dem Ehezeitende erfolgte Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf einer nachehelichen individuellen Wertentwicklung beruht, muss diese im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Rückrechnung einer Startgutschrift Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - beide zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Brandenburg, 20.09.2019 - 9 UF 183/18

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

    Die grobe Unbilligkeit kann sich zwar auch aus einem persönlichen Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten - selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist - ergeben (BGH, FamRZ 2009, 1312; NJW 1982, 1940; OLG Zweibrücken, FamFR 2010, 253).

    Wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG kann dies aber nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall sein, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (BGH, FamRZ 2009, 1312; FamRZ 1990, 985).

  • OLG Brandenburg, 30.04.2019 - 13 UF 43/17

    Versorgungsausgleich: Wegfall bei einmaligem körperlichem Übergriff auf den

    Allgemeine körperliche Attacken und/oder Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung genügen nicht (vgl. BGH FamRZ 2009, 1312; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1165), gerade wenn sie im Vorfeld der Scheidung stattfinden.
  • OLG Brandenburg, 15.04.2019 - 13 UF 132/18

    Beschwerde gegen des Ausschluss eines Versorgungsausgleichs

    Allgemeine körperliche Attacken und/oder Beleidigungen im Rahmen einer krisenhaften Entwicklung genügen nicht (vgl. BGH FamRZ 2009, 1312; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1165), gerade wenn sie im Vorfeld der Scheidung stattfinden.
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