Rechtsprechung
   BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,29501
BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19 (https://dejure.org/2020,29501)
BGH, Entscheidung vom 26.08.2020 - XII ZB 243/19 (https://dejure.org/2020,29501)
BGH, Entscheidung vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 (https://dejure.org/2020,29501)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,29501) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Isolierte Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Betreuungssache: Isolierte Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 68 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    FamFG § 68 Abs. 1 S. 1

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Isolierte Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erledigung im Beschwerdeverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Isolierte Beschwerde gegen eine teilweise Abhilfe

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Isolierte Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Isolierte Anfechtbarkeit einer teilweisen Abhilfeentscheidung in einem betreuungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1527
  • FamRZ 2020, 1941
  • Rpfleger 2021, 150
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 242/19

    Betreuerbestellung: Notwendigkeit bei vorhandener Vorsorgevollmacht; weitere

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 (XII ZB 242/19) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Landgerichts vom 23. April 2019 hinsichtlich der Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Juni 2020 hat der Betroffene im Hinblick auf die im Verfahren XII ZB 242/19 ergangene Senatsentscheidung vom 29. April 2020 seine Rechtsbeschwerde unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.

    Das erledigende Ereignis als solches, nämlich die Senatsentscheidung vom 29. April 2020 im Verfahren XII ZB 242/19, mit der die Entscheidung des Landgerichts vom 23. April 2019 hinsichtlich der Auswahl des Betreuers für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge aufgehoben worden ist, steht vorliegend außer Streit.

  • BGH, 20.01.2009 - VIII ZB 47/08

    Anspruch auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung einer Klage an einen

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - FamRZ 2005, 1832 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 6).

    Sie hätte zur Folge, dass er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hätte, unabhängig davon ob es ursprünglich begründet war oder nicht (vgl. BGH Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 5).

  • OLG Köln, 11.06.2010 - 2 Wx 77/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet (vgl. OLG München Beschluss vom 27. März 2015 - 34 Wx 113/15 - juris Rn. 1; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - NJW-RR 2009, 718 f.).

    Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird (vgl. Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 1667 f.; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 jeweils für das Grundbuchverfahren).

  • BGH, 20.12.2018 - I ZB 24/17

    Anspruch eines Schuldners auf Feststellung der Erledigung eines

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - FamRZ 2005, 1832 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 6).
  • BayObLG, 17.07.2003 - 2Z BR 121/03

    Rechtskraftzeugnis im Grundbuchverfahren

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Nur wenn durch eine (teilweise) Abhilfeentscheidung ein Verfahrensbeteiligter erstmalig beschwert wird, eröffnet ihm der Abhilfebeschluss die Möglichkeit einer Anfechtung der Ausgangsentscheidung, indem für ihn eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang gesetzt wird (vgl. Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 68 Rn. 12a; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 5. Aufl. § 68 Rn. 10; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2003, 1667 f.; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 jeweils für das Grundbuchverfahren).
  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 10/05

    Rechtsfolgen der Unzulässigerklärung der weiteren Vollstreckung

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17 - DGVZ 2019, 79 Rn. 10 mwN und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 4 mwN), und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH Beschlüsse vom 5. Juli 2005 - VII ZB 10/05 - FamRZ 2005, 1832 und vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - FamRZ 2009, 684 Rn. 6).
  • OLG München, 27.03.2015 - 34 Wx 113/15

    Ausnahmsweise gesonderte Entscheidung über das Rechtsmittel gegen eine

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet (vgl. OLG München Beschluss vom 27. März 2015 - 34 Wx 113/15 - juris Rn. 1; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - NJW-RR 2009, 718 f.).
  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 54/17

    Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen;

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Dem Betroffenen bleibt allein die Erledigungserklärung seines Rechtsmittels, um der durch eine Zurückweisung des Rechtsmittels drohenden Kostenlast zu entgehen (BGH Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17 - NJW-RR 2019, 317 Rn. 10).
  • BGH, 16.12.2008 - IX ZA 46/08

    Gegenstand der Beschwerde bei unwirksamer Beschwerdeentscheidung des

    Auszug aus BGH, 26.08.2020 - XII ZB 243/19
    Das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich so ausgestaltet, dass die Sache mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses dann über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet (vgl. OLG München Beschluss vom 27. März 2015 - 34 Wx 113/15 - juris Rn. 1; OLG Köln NJW-RR 2011, 21 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08 - NJW-RR 2009, 718 f.).
  • OLG Braunschweig, 17.12.2021 - 3 W 48/21

    Beschwerde gegen die Feststellung einer Fiskuserbschaft; Funktionell zuständiger

    Die Beschwerden des Beteiligten zu 6. und der Beteiligten zu 2. bis 4. hätten danach im Ergebnis zwar ebenfalls Erfolg; sie sind dem Senat aber noch nicht zur Entscheidung angefallen, da bezüglich dieser Beschwerden ein Abhilfeverfahren des Nachlassgerichts bisher nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 - NJOZ 2021, S. 58 [59 Rn. 12] m.w.N.).
  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    Denn auch wenn nach der gesetzlichen Systematik eine Abhilfeentscheidung für einen hiergegen zur Anfechtung Berechtigten eine neue Beschwerdefrist nach § 63 FamFG in Gang setzt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 - FamRZ 2020, 1941 Rn. 13) und nach teilweise vertretener Ansicht nach Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung in Gestalt des Abhilfebeschlusses ein weiteres Abhilfeverfahren durchzuführen ist (so Sternal/Sternal FamFG 21. Aufl. § 68 Rn. 10 mwN; aA Althammer in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 68 FamFG Rn. 3; Saenger/Kemper ZPO 9. Aufl. § 68 FamFG Rn. 5), so ist dennoch das Abhilfeverfahren auch in einer solchen Konstellation allein dem zweiten und nicht dem ersten Rechtszug zuzuordnen.

    So darf sich auch im Fall einer Abhilfe eine Beschwerde eines Beteiligten - hier diejenige des Beteiligten zu 1 - nicht allein gegen den Abhilfebeschluss richten, sondern muss sich gegen den Ausgangsbeschluss in der Form wenden, den er im Abhilfeverfahren erhalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 - FamRZ 2020, 1941 Rn. 13).

  • BGH, 07.10.2020 - BLw 1/19

    Befugnis des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist

    Aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung ist ihr Rechtsmittel dahin zu verstehen, dass sie sich nicht allein gegen den Abhilfebeschluss wendet, was unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, juris Rn. 13), sondern gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Form, die sie im Abhilfeverfahren durch den Beschluss vom 19. Dezember 2018 erhalten hat (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 68 Rn. 10).
  • BGH, 27.03.2023 - VIa ZR 1140/22

    Abgrenzung der Wirkung eines Berichtigungsantrags für die betroffene Partei von

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine auf ein Rechtsmittel bezogene einseitige Erledigungserklärung jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung erzielt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08, NJW-RR 2009, 855 Rn. 4; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 24/17, DGVZ 2019, 79 Rn. 10; Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, FamRZ 2020, 1941 Rn. 8), und zudem das die Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018, aaO; Beschluss vom 26. August 2020, aaO).
  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 415/20

    Bestehen der Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen durch das

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es der - noch bei dem Beschwerdegericht anhängigen - Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 14. September 2020 gegen den (Nichtabhilfe-)Beschluss des Amtsgerichts vom 17. August 2020 an der Statthaftigkeit fehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 - FamRZ 2020, 1941 Rn. 12).
  • BGH, 19.04.2023 - IV ZB 23/22

    Bewilligung eines Verkaufs von Nachlassgegenständen im Rahmen einer noch nicht

    Zwar ist richtig, dass die Sache in der Form, die diese durch die (Teil-)Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, beim Beschwerdegericht anfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, MDR 2020, 1527 Rn. 12).
  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 394/20

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bzgl. anderer Entscheidungen als

    Die Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts stellt lediglich eine Zwischenentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar, die nicht isoliert mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angegriffen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19 - juris Rn. 12).
  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 43/20

    Unzulässige Haftanordnung mangels ausreichender Angaben zur Ausweisungsverfügung

    Gegenstand der Beschwerde war die Ausgangsentscheidung in der Fassung, die sie durch den Teilnichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 16. März 2020 erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, FamRZ 2020, 1941 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2021 - 2 W 4/21

    Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Erteilung eines

    Nach diesem Grundsatz kommt hier insbesondere zum Tragen, dass der Kläger gegen den Nichtabhilfebeschluss im Wesentlichen die gleichen Gründe wie gegen den Beschluss vom 27.01.2021 vorbringt und dass eine gesonderte Anfechtung der Abhilfeentscheidung durch den Beschwerdeführer grundsätzlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, da das Beschwerdeverfahren mit der Nichtabhilfeentscheidung beim Beschwerdegericht anfällt und dieses über die Ausgangsentscheidung in der Form, die diese durch die Nichtabhilfeentscheidung erhalten hat, entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - XII ZB 243/19 - BeckRS 2020, 25643).
  • OLG Jena, 12.01.2022 - 9 W 173/21

    Gegenstandswert der Beurkundung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung

    Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.05.2021, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, eine "Beschwerde II" eingelegt hat, wendet sich diese gegen den Nichtabhilfebeschluss, der aber einer gesonderten Beschwerde nicht zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 26.08.2020, XII ZB 243/19, juris Rn. 12).
  • OLG Köln, 28.12.2022 - 2 Wx 260/22

    Zulässigkeit der Nachholung einer Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht