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   BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19   

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https://dejure.org/2019,37387
BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19 (https://dejure.org/2019,37387)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 (https://dejure.org/2019,37387)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19 (https://dejure.org/2019,37387)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 1615 l BGB, § ... 1578 b Abs. 1, 2 BGB, § 1573 Abs. 2 BGB, § 1578 Abs. 3 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1615 l, § 1570 BGB, § 1573 Abs. 1, § 1574 Abs. 1 BGB, § 1574 Abs. 2 BGB, § 1574 Abs. 3 BGB, § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 1570 bis 1573, § 1576 BGB, §§ 1581 ff. BGB, § 1578 b BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, § 1578 b Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1574, 1578 Abs. 1 u. 3, 1578b
    Unterhaltsbedarfsberechnung ohne Darlegung konkreter Einkommensverwendung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten; Bestimmung des Familieneinkommens; Rechtsstreit um die Höhe eines zu zahlenden nachehelichen Unterhalts

  • rewis.io

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten; Bestimmung des Familieneinkommens; Rechtsstreit um die Höhe eines zu zahlenden nachehelichen Unterhalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsbedarfsbemessung ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs - Familieneinkommen - zusätzliche Altersvorsorge

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei hohen Einkommen

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Nachweis der Verwendung des Familieneinkommens für den Lebensbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 223, 203
  • NJW 2019, 3570
  • MDR 2019, 1506
  • FamRZ 2020, 21
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie - etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 16151 BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183).

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 15 mwN).

    cc) Daher kann auch auf sich beruhen, dass das Oberlandesgericht das fiktive Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des Antragstellers für die Zeit ab August 2018 zu Unrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 46 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 Rn. 25 mwN) nicht als ihren Unterhaltsbedarf vermindernd berücksichtigt hat.

    Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den errechneten Unterhalt wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu §§ 1581 ff. BGB erfolgt (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 32 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 28 ff. mwN).

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie - etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 16151 BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183).

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 15 mwN).

    cc) Daher kann auch auf sich beruhen, dass das Oberlandesgericht das fiktive Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des Antragstellers für die Zeit ab August 2018 zu Unrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 46 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 Rn. 25 mwN) nicht als ihren Unterhaltsbedarf vermindernd berücksichtigt hat.

    Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den errechneten Unterhalt wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu §§ 1581 ff. BGB erfolgt (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 32 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 28 ff. mwN).

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).

    Deshalb wird es bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 mwN).

    Wenn der Unterhaltsschuldner dem substantiiert widerspricht, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten auch für den vollständigen Verbrauch dieser Einkünfte zu Konsumzwecken (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 17 mwN).

    Für das darüber hinausgehende Familieneinkommen hat der Unterhaltsberechtigte dann, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Bestreitensfall in vollem Umfang zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Denn inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge private Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge erbracht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. mwN).

    Mit Blick darauf hat der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Unterhaltspflichtigen und gleichermaßen dem Unterhaltsberechtigen zugebilligt werden muss, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein muss, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteil BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 mwN).

    Daher erkennt es der Senat in ständiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, dass in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten Riester-Rente ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt wird (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN), und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 31).

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 24 mwN).

    Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 25 mwN).

    Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 26 mwN).

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 214/13

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts: Ehebedingter Nachteil durch

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB) regelmäßig aus (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 18 mwN).

    Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (Senatsbeschluss vom 26. März 2014 - XII ZB 214/13 - FamRZ 2014, 1007 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Diese beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Senatsurteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN).

    Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 01.06.2011 - XII ZR 45/09

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Diese beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (Senatsurteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN).

    Daher erkennt es der Senat in ständiger Rechtsprechung als gerechtfertigt an, dass in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten Riester-Rente ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersvorsorge durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen berücksichtigt wird (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN), und zwar unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während der Ehezeit betrieben oder erst nach der Scheidung aufgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 31).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZR 35/09

    Trennungsunterhalt: Begrenzung einer Revisionszulassung nach einer Verurteilung

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Denn auch der Unterhaltsberechtigte, der bei einem die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung übersteigenden Familieneinkommen seinen Bedarf allein nach der Quote berechnet, hat seinen Bedarf in Höhe der Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle - bei Erwerbseinkommen, Anwendung eines Anreizsiebtels und dem höchsten Einkommensbetrag von 5.500 EUR also in Höhe von gerundet 4.714 EUR (3/7 x 11.000 EUR) - schlüssig dargelegt, selbst wenn er nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt (vgl. schon zur früheren Senatsrechtsprechung die Berechnung im Senatsurteil vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - FamRZ 2012, 945 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Altersvorsorgeunterhalt auch nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Höhe nach begrenzt (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 34 ff. mwN und vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - FamRZ 2012, 945 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 08.06.2016 - XII ZB 84/15

    Herabsetzung nachehelichen Aufstockungsunterhalts: Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19
    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 - XII ZB 84/15 - FamRZ 2016, 1345 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 11.08.2010 - XII ZR 102/09

    Nachehelicher Unterhalt: Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils;

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 111/08

    Dauer des nachehelichen Krankheitsunterhalts

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 319/01

    Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines getrennt lebenden Ehegatten

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 122/17

    Nachehelicher Unterhalt: Ausgleich ehebedingter Nachteile durch

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

  • BGH, 02.10.2013 - XII ZB 249/12

    Betreuungsunterhalt für ein nichteheliches Kind: Voraussetzungen für die

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 100/08

    Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur

  • BGH, 27.02.2019 - XII ZB 183/16

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der

  • BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19

    Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen"

    Eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin (zur Zeit) ausgewiesenen Einkommensbetrags ist nicht ausgeschlossen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16; BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 und vom 25. September 2019 - XII ZB 25/19, BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21; teilweise Aufgabe der Senatsurteile vom 13. Oktober 1999 - XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358 und vom 11. April 2001 - XII ZR 152/99, FamRZ 2001, 1603).

    In seiner neueren Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der Senat auch für ein über den höchsten Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle hinausgehendes Familieneinkommen eine Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach der ebenfalls schematischen Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung zugelassen (Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 16 ff. und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20

    Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem

    Denn unbeschadet der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Frage des Quotenunterhalts bei höheren Einkommen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 29 mwN) lässt der Antragsgegner bereits außer Acht, dass der ausgeurteilte Unterhalt - ebenso wie der von der Antragstellerin begehrte - weit unterhalb von 3.000 EUR liegt.
  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 474/20

    Trennungsunterhalt: Ermittlung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; konkreter

    Das gilt bis zu dieser Höhe auch dann, wenn das relevante Familieneinkommen oberhalb dieser Grenze liegt (Senatsbeschluss BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 23.04.2020 - 2 UF 152/19

    Trennungsunterhalt: Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei erheblich über dem

    Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden.

    Sofern die Antragstellerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) von der im Trennungsjahr vorgenommenen konkreten Bedarfsermittlung abrücken möchte und ihren Trennungsunterhaltsanspruch nunmehr mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, dringt sie hiermit nicht durch.

    Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) fortgeführt und weiter konkretisiert.

    In diesem Bereich hat der BGH den Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch dann als schlüssig dargelegt erachtet, wenn dieser nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27; Viefhues, jurisPR-FamR 5/2020 Anm. 3).

    Sofern er die Quotenmethode wählt, kann er indes die Verbrauchsvermutung nur insoweit für sich in Anspruch nehmen und auf eine Darlegung der konkreten Einkommensverwendung verzichten, als der von ihm aus der Einkommensquote ermittelte Bedarf die relative Sättigungsgrenze nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27).

    Die diesbezüglich von ihm vertretene und in zweiter Instanz wiederholte Auffassung, die Instanzgerichte hätten im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens die relative Sättigungsgrenze und die darauf bezogene Verbrauchsvermutung zunächst den regionalen Lebenshaltungskosten anzupassen, findet in den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 indes keine hinreichende Stütze.

    Die Entscheidung ist deutlich vor den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - ergangen und befasst sich damit, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens einer Vermögensbildung Rechnung getragen werden kann.

    Den Begriff des für die Methode der Bedarfsbemessung maßgebenden verfügbaren Familieneinkommens hat der BGH indes in seiner Entscheidung vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 definiert und dabei nicht auf nur eine zeitanteilige Berücksichtigungsfähigkeit von vermögensbildenden Maßnahmen abgestellt.

  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 512/19

    Behandlung des Kinderzuschlags unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen

    Dem lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass es sich dabei nicht nur um die Darlegung der Zulassungsmotivation handelt, sondern die Zulassung auf den Unterhaltszeitraum ab September 2018 beschränkt werden sollte (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 20 ff. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Diese richten sich wiederum nach dem verfügbaren Familieneinkommen (BGH FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 26).

    Ein ehebedingter Nachteil äußert sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (st. BGH-Rspr., s. etwa BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 23; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 51; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 37).

    Sind solche ehebedingten Nachteile vorhanden, so kommt in der Regel eine Befristung nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2011, 192 zit. nach juris Rdn. 38; BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris Rdn. 19), weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst decken kann, weil er nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kinderbetreuung erzielen würde (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1971, zit. nach juris, Rdn. 19).

    Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 24; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 52; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 38).

    Dieser bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte; dabei ist in jedem Fall das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten zu wahren (BGH, FamRZ 2016, 1345, zit. nach juris, Rdn. 16; BGH, FamRZ 2018, 1506, zit. nach juris, Rdn. 25; BGH, FamRZ 2020, 21, zit. nach juris, Rdn. 53; BGH, FamRZ 2020, 97, zit. nach juris, Rdn. 39).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16

    1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall noch die in den Unterhaltsgrundsätzen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für die Jahre 2013 bis 2016 enthaltene relative Sättigungsgrenze von 2.500,- Euro Anwendung findet, oberhalb derer ein Bedarf vom Unterhaltsberechtigten konkret, also nicht als Quote des verfügbaren Einkommens darzulegen und zu beweisen ist, oder ob auch für die Vergangenheit von einer tatsächlichen Vermutung des vollständigen Verbrauchs des verfügbaren Einkommens bis zum Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommenshöchstbetrags auszugehen ist mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss, dass die Beteiligten das verfügbare Einkommen nicht in vollem Umfang zur Bedarfsdeckung eingesetzt haben bzw. eingesetzt hätten (vgl. zur Problematik BGH, FamRZ 2018, 260; FamRZ 2020, 21, und Ziffer 15.3 der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1.1.2020).
  • BGH, 03.02.2021 - XII ZR 29/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von

    Dem könnte aber gegebenenfalls dadurch Rechnung zu tragen sein, dass den EVU eine Erleichterung der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen zuteilwird (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 54 mwN und Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 Rn. 19 ff.).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2020 - 9 UF 254/19

    Trennungsunterhaltsanspruch aufgrund neuer verfestigter Lebensgemeinschaft

    Soweit dagegen mit der Beschwerde das Fehlen einer konkreten Bedarfsbemessung seitens der Antragstellerin gerügt wird (vgl. die Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2020 unter anderem S. 3), geht dies an der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - die dem Unterhaltsberechtigtem stets eine quotale Bedarfsermittlung gestattet, siehe BGH FamRZ 2020, 21 - vorbei.
  • OLG Saarbrücken, 23.03.2021 - 6 UF 136/20

    1. Sieht der Unterhaltsberechtigte trotz besonders günstiger

    Unterhalb dieser Grenze kann daher der Unterhaltsbedarf des Berechtigten ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden (BGH FamRZ 2020, 21; 2018, 260).

    Maßgebend sind also die für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevanten Einkünfte (BGH FamRZ 2020, 21).

    Dass das Familieneinkommen insgesamt über dieser Grenze liegt, lässt nämlich nicht die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens entfallen (BGH FamRZ 2020, 21).

    Vielmehr soll die Erweiterung der Quotenmethode bei besonders guten Einkommensverhältnissen gerade - was der Senat ausdrücklich begrüßt - eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt ermöglichen (BGH FamRZ 2020, 21; 2018, 260).

    Mithin wird die für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens in Höhe des dargestellten Quotenbedarfs streitende Vermutung bereits mangels ausreichend substantiierten Bestreitens des Ehemannes nicht ansatzweise erschüttert (vgl. auch dazu BGH FamRZ 2020, 21).

  • OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 2 U 88/21

    Schadensersatz bei verspäteter Überlassung von Bahntrassen an private

  • OLG Saarbrücken, 16.03.2021 - 6 UF 136/20

    Anspruch auf Trennungsunterhalt; Darlegungslast für einen Unterhaltsbedarf;

  • OLG Celle, 09.03.2021 - 17 UF 172/20

    Sittenwidrigkeit Ehevertrag bei Alleinverdienerehe bei Ausschluss

  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 544/20

    Altersvorsorgeunterhalt: Berechtigung zum Abschluss einer privaten

  • OLG Brandenburg, 26.02.2020 - 9 UF 248/19

    Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

  • OLG München, 06.03.2024 - 2 UF 1201/23

    Angemessener Selbstbehalt, Antragsgegner, Elternunterhalt, Entlastungsgesetz,

  • OLG Hamm, 08.06.2021 - 13 UF 76/20

    Abänderungsverfahren für Kindesunterhalt; Abänderung einer einseitig errichteten

  • OLG Frankfurt, 31.08.2022 - 5 UF 88/20

    Einbeziehung von Anwartschaften auf aufgeschobenen variablen Vergütungen in den

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • OLG Bremen, 30.03.2022 - 5 WF 4/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe; Anspruch auf

  • OLG Brandenburg, 22.10.2020 - 15 UF 93/19

    Anspruch auf auf Trennungsunterhalt Konkrete Bedarfsbemessung Grenze des die

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2021 - 3 UF 36/21

    Berechnung des Trennungsunterhalts Berücksichtigung von Jahresprämien beim

  • AG Blomberg, 24.09.2021 - 3 F 51/21

    Möglichkeit für ein unterhaltsberechtigtes Kind zur Forderung eines

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