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   BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17   

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https://dejure.org/2017,45264
BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17 (https://dejure.org/2017,45264)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17 (https://dejure.org/2017,45264)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 (https://dejure.org/2017,45264)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 117 Abs 1 S 3 FamFG, § 233 ZPO, § 113 Abs 1 S 2 FamFG
    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Beschwerdebegründungsschrift zur Begründung des ...

  • IWW

    § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § ... 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 233 Satz 1 ZPO, §§ 114 ff. ZPO, § 233 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO, § 114 Abs. 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Beschwerdebegründungsschrift zur Begründung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 233 D, Hb
    Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung ...

  • rechtsportal.de

    Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde durch einen mittellosen Beteiligten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe; Mittellosigkeit als Ursache für die Fristversäumung; Verfahrensgrundrecht auf Gewährung ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer Familiensache: Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung aufgrund von Mittellosigkeit bei Einreichung eines Entwurfs der Beschwerdebegründungsschrift zur Begründung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zur Begründung des PKH-Antrags eingerichte Entwurf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung nach Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 6
  • MDR 2018, 49
  • FamRZ 2018, 120
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).

    Selbst wenn dies misslingt, ist dem Beteiligten unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 15 ff. mwN).

    Das Verhalten der Rechtsanwältin belegt vielmehr objektiv, dass sie ihre Tätigkeit im Beschwerderechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 20 ff. mwN, in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).

  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Ist der Beteiligte bei einer unbeschränkten Einlegung der Beschwerde bereits anwaltlich vertreten und reicht sein Rechtsanwalt zur Begründung des Verfahrenskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift ein, kann der mittellose Beteiligte dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Beschwerde ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. März 2012, IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 und in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520).

    Das Verhalten der Rechtsanwältin belegt vielmehr objektiv, dass sie ihre Tätigkeit im Beschwerderechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. BGH Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - NJW 2012, 2041 Rn. 20 ff. mwN, in Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - FamRZ 2008, 1520).

  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).

    Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei, sondern es ist grundsätzlich zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN).

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
  • OLG Dresden, 02.02.2018 - 4 U 1570/17

    Streitwert einer Klage auf Übersendung von Fotokopien aus einer Patientenakte

    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, kann ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bewilligt werden, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 29.03.2012 - IV ZB 16/11; vgl. Beschl. vom 25.10.2017 - XII ZB 251/17).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 636/17

    Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18

    Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Beschwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN).

    Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

  • BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 79/20

    Erledigung des Verfahrenskostenhilfeantrags durch die Kostenentscheidung

    In diesem Fall ist über den Verfahrenskostenhilfeantrag vorab zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 Rn. 9 f. mwN; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, juris Rn. 9).
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