Rechtsprechung
BGH, 04.12.2013 - XII ZB 252/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
VBVG § 4 Abs. 1
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 1 VBVG
Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für einen DDR-Diplomlehrer - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Betreuervergütung bei Ausbildung als Diplomlehrer für Geschichte der ehemaligen DDR
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Betreuervergütung bei Ausbildung als Diplomlehrer für Geschichte der ehemaligen DDR
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betreuervergütung für den DDR-Diplomlehrer
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Stundensatzhöhe bei DDR-Hochschulausbildung
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Zum Stundensatz
Verfahrensgang
- AG Stendal, 17.09.2012 - 63 XVII 571/11
- LG Stendal, 22.04.2013 - 25 T 31/13
- BGH, 04.12.2013 - XII ZB 252/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 389
- MDR 2014, 247
- FGPrax 2014, 63
- FamRZ 2014, 471
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 15.07.2015 - XII ZB 123/14
Betreuervergütung: Stundensatzerhöhung für eine Kauffrau im Einzelhandel; …
Bei der Entscheidung über eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 5 …und vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19). - BGH, 11.12.2013 - XII ZB 151/13
Berufsbetreuervergütung: Vergütungserhöhung für staatlich anerkannte …
Dass sich der Tatrichter vorliegend hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs an den gegenwärtig bestehenden Anforderungen an eine Hochschulausbildung (Bachelor) orientiert hat, ist als tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden; hinzukommt, dass die Einführung des Bachelors die Dauer des Hochschulstudiums eher verkürzt hat (zur st. Senatsrechtsprechung vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).