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   BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13   

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BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13 (https://dejure.org/2014,11648)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2014 - XII ZB 258/13 (https://dejure.org/2014,11648)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13 (https://dejure.org/2014,11648)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1581 BGB, § 1609 Nr 3 BGB, § 11 S 1 BEEG
    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Wiederverheiratung des Schuldners: Leistungsfähigkeitsprüfung im Falle der Nachrangigkeit des neuen Ehegatten; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten; Ermittlung ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1581, 1609; BEEG § 11
    Rangverhältnis zwischen geschiedenem und neuem Ehegatten; Folgen für die Unterhaltsberechnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen ...

  • rewis.io

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Wiederverheiratung des Schuldners: Leistungsfähigkeitsprüfung im Falle der Nachrangigkeit des neuen Ehegatten; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten; Ermittlung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachrangigkeit des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bei Berücksichtigung dessen Unterhaltsanspruchs als sonstige Verpflichtung i.R.d. Leistungsfähigkeit; Auswirkungen des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des geschiedenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ehegattenunterhaltspflicht: Nachrangige Unterhaltspflicht ggü. dem neuen Ehegatten ist nicht zu berücksichtigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neuer Ehegatte, neues Kind - und der Unterhalt für die Ex

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterhaltsbemessung und der Vorrang des geschiedenen Ehegatten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Dem geschiedenen Ehegatten kann der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Bedarf zu belassen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dem geschiedenen Ehegatten kann der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Bedarf zu belassen sein

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nach Wiederheirat wird der Unterhaltsanspruch des Ex-Partners nicht neu berechnet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rangordnung des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten und des neuen Ehegatten in Bezug auf den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Dem vorrangigen geschiedenen Ehegatten kann der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Bedarf zu belassen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2109
  • MDR 2014, 782
  • FamRZ 2014, 1138
  • FamRZ 2014, 1183
  • FamRZ 2014, 1281
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Dezember 2011, XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281).

    Dies gilt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 437 Rn. 70) insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26).

    Gleiches gilt umgekehrt für die aus der neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile wie den Splittingvorteil (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; Senatsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 14. März 2007- XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 24) oder sonstige, von der neuen Ehe abhängige Einkommenszuschläge (Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff.).

    Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49).

    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich unter den obwaltenden Umständen auch nicht deshalb, weil die im Rahmen des § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung auch solche Verteilungsergebnisse erlaubt, die sich neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände stützen, und als zusätzliches Billigkeitskriterium insbesondere berücksichtigt werden kann, ob der Mindestbedarf eines Berechtigten gedeckt ist (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 50).

    Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob das nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kind in einer neuen Ehe oder außerehelich geboren worden ist (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 27).

    Wenn der Tatrichter dieser wechselseitigen Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens aller Beteiligten Rechnung trägt, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 41 ff.; Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.).

    Einzubeziehen sind daher auch der steuerliche Splittingvorteil (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 47) und der volle Familienzuschlag der Stufe 1 (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 52 ff.), weil die Dreiteilung regelmäßig schon zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führen wird und es deshalb nicht mehr erforderlich ist, bestimmte Einkommensbestandteile für die neue Ehe zu reservieren.

    cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Vorteil des Zusammenwohnens für die Ehegatten der neuen Ehe mit einem Abzug von 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz gebracht hat (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46; Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.).

  • BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04

    Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 Satz 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. Juni 2006, XII ZR 147/04, FamRZ 2006, 1182).

    Dementsprechend hatte der Senat - unter der Geltung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der früheren unterhaltsrechtlichen Rangvorschriften - entschieden, dass das an die zweite Ehefrau eines den minderjährigen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Unterhaltsschuldners ausgezahlte Erziehungsgeld auch dann nach § 9 Satz 1 BErzGG a.F. unbeachtlich zu bleiben hatte, wenn der Anspruch der zweiten Ehefrau auf Familienunterhalt mit dem Kindesunterhalt im gleichen Rang stand und die Nichtberücksichtigung des Erziehungsgeldes zu einem absoluten Mangelfall und damit zu einer quotalen Kürzung des geschuldeten Kindesunterhalts führte (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 f.).

  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 19/13

    Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt: Anpassung bei

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Wenn der Tatrichter dieser wechselseitigen Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens aller Beteiligten Rechnung trägt, ist dies aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 41 ff.; Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.).

    cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht den Vorteil des Zusammenwohnens für die Ehegatten der neuen Ehe mit einem Abzug von 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz gebracht hat (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46; Senatsbeschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 19/13 - juris Rn. 38 f.).

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Gleiches gilt umgekehrt für die aus der neuen Ehe hervorgehenden finanziellen Vorteile wie den Splittingvorteil (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.; Senatsurteile BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819 und vom 14. März 2007- XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 24) oder sonstige, von der neuen Ehe abhängige Einkommenszuschläge (Senatsurteile BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 und BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 44 ff.).

    Wird der Familienzuschlag der Stufe 1 mithin wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 46 f.; vgl. weiterhin Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 75; Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 65).

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 133/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich degressiver Bestandteile

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Ist der Versorgungsempfänger daher seinem geschiedenen Ehegatten unterhaltspflichtig und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, wird ein Familienzuschlag der Stufe 1 bei der Berechnung des Ruhegeldes aus zwei alternativen Rechtsgründen (§ 50 Abs. 1 BeamtVG iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BBesG) berücksichtigt, um damit sowohl die Unterhaltsbelastungen aus der geschiedenen Ehe als auch die aus der neuen Ehe herrührenden wirtschaftlichen Belastungen abzumildern (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 29).

    Die Ehe der Beteiligten hat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages mehr als 31 Jahre gedauert, und sie war aufgrund der gewählten Rollenverteilung und der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von einer engen persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtung geprägt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 70).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Einzubeziehen sind daher auch der steuerliche Splittingvorteil (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 47) und der volle Familienzuschlag der Stufe 1 (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 52 ff.), weil die Dreiteilung regelmäßig schon zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten führen wird und es deshalb nicht mehr erforderlich ist, bestimmte Einkommensbestandteile für die neue Ehe zu reservieren.
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08

    Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Daraus folgt auch, dass der als vorrangige Verbindlichkeit im Rahmen des § 1581 BGB abzuziehende (tatsächliche oder hypothetische) Barunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder unter Einbeziehung aller dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch unter Einschluss des steuerrechtlichen Splittingvorteils zu bemessen ist (Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 21 und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 30).
  • BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08

    Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    (2) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt mit dem um das (ggf. anteilige) Kindergeld geminderten Zahlbetrag vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Der im Rentenalter stehende Antragsteller ist gegenüber der Antragsgegnerin nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - XII ZR 72/10 - FamRZ 2012, 1483 Rn. 28 und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 20).
  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
    Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten - hierzu gehören grundsätzlich auch Betreuungsangebote des anderen Elternteils - in Anspruch nehmen will (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124 Rn. 25 und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20).
  • OLG Hamburg, 01.07.1993 - 12 WF 61/93

    Geschiedener Unterhaltspflichtiger; Notwendiger Selbstbehalt; Rückgriff auf

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

  • OLG Bremen, 08.10.2008 - 4 WF 74/08

    Unterhalt wegen Krankheit, zeitliche Begrenzung, Bedarfsermittlung und Rangfolge

  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

  • BGH, 11.07.2012 - XII ZR 72/10

    Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt: Angemessene Erwerbstätigkeit

  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 4 UF 9/13

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89

    Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

    Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen;

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 37).

    Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 38).

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    aa) Die Feststellungen zum Nettoeinkommen des Antragsgegners sowie zu den Abzügen wegen berufsbedingter Aufwendungen, Kinderbetreuungskosten und hinsichtlich des Kindesunterhalts (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 34 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff.) sind allerdings weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden.

    Dabei ist der vom Antragsgegner seiner Lebensgefährtin gewährte Naturalunterhalt für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB anhand der Vorgaben des § 1615 l BGB zu monetarisieren (vgl. zum Kindesunterhalt Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 35).

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

    Die neben dem Barunterhalt (oder dem an dessen Stelle geleisteten Naturalunterhalt; vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1138 Rn. 35) geschuldete Betreuung des Kindes der Antragsgegnerin ist nicht auf Geldleistung gerichtet und lässt sich deswegen auch nicht monetarisieren.
  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

    Die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten ist ausnahmsweise für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des früheren Ehegatten zu berücksichtigen, soweit sie - etwa als Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß § 16151 BGB - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (Fortführung von Senatsurteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09, BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13, FamRZ 2014, 1183).

    Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 26 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 15 mwN).

    cc) Daher kann auch auf sich beruhen, dass das Oberlandesgericht das fiktive Erwerbseinkommen der neuen Ehefrau des Antragstellers für die Zeit ab August 2018 zu Unrecht (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49 mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 46 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 = FamRZ 2016, 887 Rn. 25 mwN) nicht als ihren Unterhaltsbedarf vermindernd berücksichtigt hat.

    Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den errechneten Unterhalt wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zu §§ 1581 ff. BGB erfolgt (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 32 ff. mwN und Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 28 ff. mwN).

  • BGH, 01.10.2014 - XII ZB 185/13

    Nachehelicher Unterhalt: Betreuungsunterhalt für den eine überobligatorische

    Daraus kann geschlossen werden, dass ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils allein auf der Kinderbetreuung oder zusätzlich auf einem anderen Unterhaltstatbestand beruht, der Gesamtunterhaltsanspruch so lange in den zweiten Rang fällt, wie noch Betreuungsunterhalt verlangt werden kann (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2012 - 3 UF 265/11 - juris Rn. 23; Menne in Büte/Poppe/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1609 Rn. 13; Menne FamRB 2008, 110, 117 f.; Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. § 1609 Rn. 14; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1609 Rn. 14; BeckOK-BGB/Reinken Stand: 1. August 2013 § 1609 Rn. 22; Gutdeutsch FF 2008, 488, 490, 493; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 22; aA Johannsen/Henrich/Graba Familienrecht 5. Aufl. § 1609 Rn. 3; Maurer FamRZ 2008, 2157, 2165).
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20

    Beschwerde gegen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Vergleich der gekürzten

    Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 21).

    Dies werde in der Regel dazu führen, dem vorrangigen geschiedenen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf insgesamt zu belassen und die neue Ehe ergänzend auf die durch den nachrangigen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkünfte sowie auf die der neuen Ehe vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile - wie etwa einen steuerlichen Splittingvorteil - zu verweisen (BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22; s.a. Wendl/Dose, aaO, § 5 Rn. 111, beck-online).

    bb) Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers jedenfalls in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte ist jedoch auch dann noch gegeben, wenn man im Rahmen der Feststellung nach § 1581 BGB eine Billigkeitskorrektur für angebracht hält, weil bei vollem Durchgreifen des Vorrangs der Mindestbedarf der zweiten Ehefrau nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22 sowie oben c) ff)).

  • OLG Hamm, 10.12.2014 - 2 WF 166/14

    Rechte des Unterhaltsverpflichteten bei rückwirkender Rentenbewilligung zu

    Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183; sowie Ziffer 24.3.3 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht - HLL-).

    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die im Rahmen des § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung auch solche Verteilungsergebnisse erlaubt, die sich neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände stützen, und als zusätzliches Billigkeitskriterium insbesondere berücksichtigt werden kann, ob der Mindestbedarf eines Berechtigten gedeckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183).

    Denn es ist grundsätzlich zu beachten, dass der sich aus § 1609 BGB ergebende Rang der Unterhaltsansprüche selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung ist, die den - vollständigen - Vorrang des vom Gesetzgeber als schutzbedürftiger angesehenen Unterhaltsberechtigten sichern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183).

    Dies wird in der Regel - und auch hier - dazu führen, dem vorrangigen geschiedenen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf insgesamt zu belassen und die neue Ehe ergänzend auf die durch den nachrangigen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkünfte sowie auf die der neuen Ehe vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183).

  • BSG, 01.06.2017 - B 5 R 2/16 R

    Kein Fortbestehen des Waisenrentenanspruches während der erziehungsbedingten

    Dies geschieht in erster Linie durch Einräumung eines familienrechtlichen Basisunterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (vgl §§ 1360 f, 1361, 1570, 1615 l BGB) , womit die freie Entscheidung eingeräumt werden soll, ob das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erzogen wird oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden (vgl BGH Beschluss vom 7.5.2014 - XII ZB 258/13 - NJW 2014, 2109, 2114 - Juris RdNr 47).
  • OLG Brandenburg, 06.09.2018 - 13 UF 91/17

    Kindesunterhalt: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des berufstätigen

    Zur Ermittlung der Einsatzbeträge der Kinder sind deren bedarfsdeckende Einkünfte abzuziehen, also das Kindergeld (vgl. Nr. 24.2 LL) von je 184 EUR, jeweils zur Hälfte (vgl. BGH NJW 2014, 2109, Rn. 38), mithin die Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen.
  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

    Die Ersparnis ist wegen des Gebots des BVerfG, Sozialrecht und Unterhaltsrecht stärker anzupassen, analog § 20 Abs. 3 SGB II mit jeweils 10 % für jeden Beteiligten, d.h. insgesamt 20 % der Lebenshaltungskosten zu bewerten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1535; 2012, 281; 2014, 1183; BVerfG FamRZ 2011, 437).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13

    Kindesunterhalt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2015 - 3 UF 211/12

    Berücksichtigung überobligatorischer Tätigkeit bei der Anrechnung des Einkommens

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des

  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 15 WF 35/20

    Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts

  • OLG Brandenburg, 03.02.2023 - 13 UF 40/22

    Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt; Fiktives Einkommen bei

  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 15 WF 35/20
  • OLG Brandenburg, 08.01.2021 - 13 UF 92/18
  • OLG Brandenburg, 20.09.2023 - 13 UF 67/23

    Wie sich Umschulungen auf den Kindesunterhalt auswirken

  • OLG Brandenburg, 06.01.2021 - 13 UF 104/15

    Höhe des Trennungsunterhalts; Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels

  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
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