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   BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12   

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https://dejure.org/2012,38387
BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12 (https://dejure.org/2012,38387)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2012 - XII ZB 271/12 (https://dejure.org/2012,38387)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2012 - XII ZB 271/12 (https://dejure.org/2012,38387)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 VersAusglG, § 33 Abs 1 VersAusglG, Art 14 Abs 1 GG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung; Verfassungsmäßigkeit der Regelung; Obergrenze für eine Anpassung in Ansehung einer Unterhaltsvereinbarung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Geltung der Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur im Regelsicherungssystem und nicht für die ergänzende Altersversorgung mit dem GG

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung; Verfassungsmäßigkeit der Regelung; Obergrenze für eine Anpassung in Ansehung einer Unterhaltsvereinbarung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 32; VersAusglG § 33 Abs. 1
    Vereinbarkeit der Geltung der Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur im Regelsicherungssystem und nicht für die ergänzende Altersversorgung mit dem GG

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen der Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Rentenkürzung; Verfassungsmäßigkeit der Regelung; Obergrenze für eine Anpassung in Ansehung einer Unterhaltsvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsträger im Verfahren über Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenkürzung wegen fiktiver gesetzlicher Unterhaltspflicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anpassung der Rentenkürzung wegen fiktiver gesetzlicher und vereinbarter Unterhaltspflicht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 32 VersAusglG über die Anpassung der Rentenkürzung verstößt nicht gegen die Verfassung

Besprechungen u.ä.

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rentenkürzung wegen fiktiver Unterhaltspflicht ist verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 226
  • MDR 2013, 94
  • NZS 2013, 308 (Ls.)
  • FamRZ 2013, 189
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten "Privilegien", welche eine Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsmathematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die - wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) - nicht kostenneutral bewirkt werden kann.

    Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der ausgleichsberechtigte Teil, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsverpflichteten angewiesen ist (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) träte ein verfassungswidriger Zustand ein, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde.

  • OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12

    Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (entgegen OLG Schleswig, 30. April 2012, 12 UF 29/12) FamRZ 2012, 1388).

    bb) Die damit vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar (aA Vorlagebeschluss OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388).

    Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in Teilen der Literatur (Bergner ZRP 2008, 211, 213; Rehme FamRZ 2008, 738, 741; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 1; Weinreich/Klein/Wick Fachanwaltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Ruland FamFR 2012, 313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955) und mit dem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig (FamRZ 2012, 1388) vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherungssystemen und anderen Versorgungssystemen.

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemanns infolge des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemanns in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusglG ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 16 ff.).

    Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 8 B 6.12

    Altersvorsorge, ergänzende; Anpassung; Anrechte; Bezirksschornsteinfegermeister;

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaft begründen (vgl. BGHZ 174, 127 Rn. 51 f. mwN), und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterliegt (BVerfG FamRZ 2010, 797 Rn. 29).
  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätzlich keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaft begründen (vgl. BGHZ 174, 127 Rn. 51 f. mwN), und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterliegt (BVerfG FamRZ 2010, 797 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 17.05.2011 - 1 UF 192/10

    Voraussetzungen der Befreiung von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502).
  • OLG Stuttgart, 16.06.2011 - 18 UF 107/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 2 UF 317/10

    Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    bb) Eine weitere Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch ohne diese zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 452; Bergner NJW 2010, 3545; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; aA: Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 951; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 964; Johannsen/Henrich/Hahne 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 13).
  • OLG Oldenburg, 14.05.2012 - 13 UF 131/11

    Bindung des Versorgungsträgers an einen Unterhaltsvergleich bei Anpassung des

    Auszug aus BGH, 07.11.2012 - XII ZB 271/12
    Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (ebenso BVerwG FamRZ 2012, 1565; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Beschluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAusglG Rn. 3; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 224; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2011 - 2 UF 227/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Rentenkürzung wegen

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

    Der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung wieder (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852), auf deren Grundlage er weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG habe.

    a) Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. und die Mehrheit der Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. halten den hier streitigen Ausschluss der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anpassung nach Rechtskraft für verfassungsgemäß und folgen dabei in wesentlichen Teilen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852).

    Der Bundesgerichtshof (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852) überbewerte das Versicherungsprinzip und die Interessen der Träger der ergänzenden Altersversorgung.

    (2) Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultieren (vgl. BVerfGE 80, 297 ; BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15): Die ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25 Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung).

    Vielmehr würde umgekehrt die Versichertengemeinschaft durch eine Anpassungsregelung mit einer Besserstellung geschiedener Ehegatten belastet, die nicht kostenneutral gestaltet werden könnte und der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellte (vgl. BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 89/16

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung wegen

    Insoweit ist mit dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine zeitlich gestaffelte Begrenzung des Unterhalts bis zum vollständigen Entfallen der Unterhaltspflicht mit Ablauf des September 2017 enthält, bereits hinreichend voraussehbar, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in gleichem Maße entfallen, denn die Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern auch auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags (§ 33 Abs. 3 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn 22).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Denn die Versorgungsschicksale der beiden Ehegatten werden mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs endgültig getrennt und sind von diesem Zeitpunkt an voneinander unabhängig zu betrachten (vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 48; Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), so dass die geschiedenen Ehegatten die künftigen Chancen und Risiken ihrer jeweiligen Versorgungsverhältnisse selbst zu tragen haben (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 58).
  • BGH, 06.03.2013 - XII ZB 271/11

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der

    Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012, XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189).

    Der Senat hat bereits zum sogenannten Unterhaltsprivileg (§§ 33 f. VersAusglG) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, gleiche Regelungen für Regelsicherungssysteme und für Systeme der ergänzenden Altersvorsorge zu treffen (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189).

    Aus diesem Grund hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung außerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kommt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    Nicht erforderlich ist, dass sich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 18 ff.) oder dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - XII ZB 91/13 - FamRZ 2013, 1547 Rn. 13 f.).
  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12

    Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum

    Bei der Abschaffung dieser Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 15), handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung.
  • BGH, 17.10.2018 - IV ZR 163/17

    Entfallen der Kürzung einer als Betriebsrente bezogenen Zusatzrente infolge eines

    Das Berufungsgericht hat ausgeführt (VersR 2017, 1194), der Tod der Ausgleichsberechtigten sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 32, 37 VersAusglG kein Grund, die Betriebsrentenkürzung beim Ausgleichspflichtigen entfallen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13, BVerfGE 136, 152; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50; vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 B 6/12, FamRZ 2012, 1565).

    Soweit § 32 VersAusglG die unter anderem von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anwendung der §§ 33 bis 38 VersAusglG und damit auch von der in § 37 VersAusglG geregelten Rentenanpassung wegen Todes eines ausgleichberechtigten Ehegatten ausnimmt, haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 136, 152 Rn. 32 ff.) und der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50; vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711) bereits geklärt, dass dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist und insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG verstößt.

    Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 136, 152 Rn. 32 ff.) und des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12, NJW 2013, 226; vom 15. Juli 2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50; vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14, NJW-RR 2015, 711) abzuweichen.

  • OLG Karlsruhe, 19.05.2017 - 12 U 136/16

    Kürzung der VBL-Betriebsrente nach Versorgungsausgleich alten Rechts: Fall des

    b) Zu §§ 32, 37 VersAusglG hat der Senat bereits mit Urteil vom 04.04.2013 (12 U 11/13) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 07. November 2012 - XII ZB 271/12 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 B 6/12 -, juris) entschieden, dass das Versterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor seiner Verrentung kein Grund ist, die Rentenkürzung beim Ausgleichspflichtigen entfallen zu lassen.
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 677/12

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Rentenkürzung bei vereinbarter Einmalzahlung

    Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).

    Weiter hat der Senat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenkürzung durch die Regelung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf das Maß des tatsächlich geschuldeten - ggf. geringeren - Unterhaltsbetrags beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 22).

    Denn der Senat hat bereits entschieden, dass es auf diesen Kausalzusammenhang nicht ankommt, sondern nur auf das Maß der Doppelbelastung durch Versorgungskürzung und Unterhaltsbelastung (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 20).

  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 64/13

    Versorgungsausgleich: Kürzung der Versorgung wegen Abfindung des nachehelichen

    Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute (Senatsbeschlüsse vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN).

    Weiter hat der Senat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenkürzung durch die Regelung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf das Maß des tatsächlich geschuldeten - gegebenenfalls geringeren - Unterhaltsbetrags beschränkt ist (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 22).

    Soweit die ablehnende Auffassung allerdings damit begründet worden ist, dass die Kürzung der Versorgung kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts sein müsse, hat der Senat bereits entschieden, dass es auf diesen Zusammenhang nicht ankommt, sondern nur auf das Maß der Doppelbelastung durch Versorgungskürzung und Unterhaltsbelastung (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn. 20).

  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 25/12 R

    Witwenrentenberechnung - Versorgungsausgleich - Malus - Folgerente - Besitzschutz

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

  • LG Karlsruhe, 08.02.2013 - 6 S 15/12

    Versorgungsausgleich: Rückübertragung von Rentenanteilen aus der Zusatzversorgung

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 248/15

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

  • OLG Hamm, 31.07.2013 - 3 UF 271/12

    Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes für Arbeitnehmer des

  • BGH, 27.06.2013 - XII ZB 91/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung der Versorgung wegen Unterhalt

  • OLG Nürnberg, 21.08.2015 - 11 UF 887/15

    Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bei Unterhaltsvereinbarung

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2014 - 6 UF 200/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 21.06.2018 - 2 UF 362/15

    Zur Berechnung des für den Aussetzungsbetrag nach § 33 VersAusglG maßgeblichen

  • BGH, 20.02.2013 - XII ZB 428/11

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung des vom Bundesamt für Wirtschaft und

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20

    Beschwerde gegen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Vergleich der gekürzten

  • OLG Frankfurt, 27.05.2014 - 2 UF 252/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des § 19 VersAusglG auf unverfallbare

  • VG Aachen, 13.03.2014 - 5 K 1024/13

    Rentenleistungen; Versorgungsausgleich; Rentnerprivileg ; Pensionistenprivileg;

  • OLG Köln, 13.06.2013 - 27 UF 64/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte

  • OLG Celle, 16.05.2013 - 10 UF 66/13

    Anpassung wegen Unterhalts; Scheidungsverbund; Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

  • OLG Schleswig, 19.06.2020 - 15 UF 151/19

    Anpassung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wegen Unterhalt

  • OLG Frankfurt, 12.02.2014 - 2 UF 276/13

    Aussetzung des Anpassungsverfahrens bei über das erweiterte Splitting

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2013 - 7 UF 150/12

    Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Abfindung von Unterhaltsansprüchen

  • KG, 17.02.2021 - 16 WF 1147/20

    Familiensache: Aussetzung eines Abänderungsverfahrens zum nachehelichen Unterhalt

  • KG, 16.02.2021 - 16 WF 1147/20

    Aussetzung des Abänderungsverfahrens hinsichtlich eines Unterhaltstitels im

  • AG Euskirchen, 16.08.2016 - 39 F 64/15

    Begründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung

  • AG Darmstadt, 14.09.2017 - 56 F 2303/16

    § 33 VersAusglG

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