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   BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11   

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BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11 (https://dejure.org/2012,19708)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2012 - XII ZB 275/11 (https://dejure.org/2012,19708)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 (https://dejure.org/2012,19708)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 VersAusglG, § 10 VersAusglG, § 13 VersAusglG, § 26 FamFG, § 220 Abs 4 FamFG
    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der Teilungskosten auf die Ehegatten durch den Versorgungsträger

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 1, 10, 13
    Umlegung der Teilungskosten durch Versorgungsträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    § 13 VersAusglG als Ermächtigungsgrundlage des Versorgungsträgers zur Umlegung der gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Gerichtliche Angemessenheitsprüfung der Umlegung der Teilungskosten auf die Ehegatten durch den Versorgungsträger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 1; VersAusglG § 10; VersAusglG § 13
    § 13 VersAusglG als Ermächtigungsgrundlage des Versorgungsträgers zur Umlegung der gesamten Teilungskosten auf die betroffenen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilungskosten im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Auferlegung vom Versorgungsträger geltend gemachter Teilungskosten gegenüber den Eheleuten muss das Gericht eine Angemessenheitsprüfung durchführen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1218
  • MDR 2012, 1042
  • NZS 2012, 905 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 1546
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11
    Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus dem Umstand, dass diese auf völlig unterschiedlichen Finanzierungsverfahren beruhen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und auszugleichen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13).

    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff., jeweils m.w.N).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 17 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).

    Erfolgt die Pauschalierung wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts (hier: 2 % des Kapitalwerts), ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - juris - Rn. 19 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

    Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten Pauschalbetrag gerichtlich allein darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

    Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung nebst darauf fußender Angemessenheitsprüfung der geltend gemachten Teilungskosten unter Beachtung der bereits im Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 (XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58) gegebenen Hinweise erforderlich ist.

  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 310/11

    Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung: Pauschalierung der dem

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11
    Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht, wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 37 ff., jeweils m.w.N).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 17 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff.).

    Erfolgt die Pauschalierung wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts (hier: 2 % des Kapitalwerts), ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - juris - Rn. 19 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 125 und 16/11903 S. 53).

    Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten Pauschalbetrag gerichtlich allein darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

  • OLG Braunschweig, 16.05.2011 - 2 UF 165/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11
    Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 2 UF 165/10 - wie folgt begründet:.
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 79/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 275/11
    Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus dem Umstand, dass diese auf völlig unterschiedlichen Finanzierungsverfahren beruhen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und auszugleichen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 74/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bemessung des Teilungsaufwands des

    aa) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 24).
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation

    Das Familiengericht kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des von dem Versorgungsträger ausgeübten Ermessens setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - FamRZ 2012, 1546 Rn. 25).
  • OLG Celle, 02.05.2014 - 15 UF 99/13

    Angemessenheit der Teilungskosten; Zulässigkeit der rein prozentualen Bemessung;

    Die Wahl der Pauschalierungsmethode bleibt dabei dem Versorgungsträger überlassen, damit dieser die insbesondere im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Betriebsgröße, der Finanzierungsform, der Art des Anrechts, des Erfordernisses von versicherungsmathematischen Berechnungen durch Dritte und der Komplexität der Zusagen berücksichtigen kann (BGH FamRZ 2012, 1546 Rn. 25; 2012, 942 Rn. 24).

    Verbleiben dem Gericht Zweifel an der Angemessenheit der Teilungskosten - insbesondere, wenn sie einen Betrag von 500 EUR überschreiten - besteht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Verpflichtung, den Versorgungsträger gemäß § 220 Abs. 4 S. 2 FamFG zur Erläuterung der Kostenkalkulation und der Ermittlung der pauschalierten Teilungskosten erläutern zu lassen (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 52 f.; 2012, 1546 Rn. 26).

  • OLG Frankfurt, 09.04.2013 - 2 UF 79/11

    Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

    Deswegen kommt es auf die tatsächlichen Darlegungen der beteiligten Versorgungsträger an (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 zu XII ZB 459/11, zitiert nach Juris, Rn. 22-23m [Daimler], BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 zu Az.: XII ZB 172/11, zitiert nach juris, Rn. 56 f. [VW]; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012, Az.: XII ZB 275/11, zitiert nach Juris, Rn. 26 [VW]; BGH, Beschluss vom 04. April 2012; Az.: XII ZB 310/11, zitiert nach Juris, Rn. 24 [Deutsche Welle]).

    Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle bieten solche Darlegungen die Grundlage für die Bewertung der Frage, ob die Ehegatten über Gebühr belastet werden und der Betrag daher anders festzulegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 zu Az.: XII ZB 275/11, zitiert nach Juris, Rn. 25 mit Verweis auf BGH, vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2013 - 1 UF 104/11

    Anforderungen an die interne Teilung eines Rentenanrechts

    Der von ihm in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachte Pauschalbetrag ist gerichtlich allein darauf zu überprüfen, ob er die Ehegatten über Gebühr belastet und deshalb zu begrenzen ist (BGH, FamRZ 2012, 1546, 1548).

    Dies steht im Einklang mit den Anforderungen des BGH, der im Falle einer Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag verlangt (BGH, FamRZ 2012, 1546, 1548).

  • OLG Hamburg, 24.06.2014 - 13 UF 100/13

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Teilungskosten des

    Die in der Vorschrift des § 13 VersAusglG enthaltene Angemessenheitsprüfung stellt lediglich ein Korrektiv dar, das dann zu einer Begrenzung der Kosten führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet (BT-Drucks 16/10144 Seite 125; BGH Beschluss v. 27.6.2012, FamRZ 2012, 1546 f., zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 8 UF 160/11

    Versorgungsausgleich; Höhe der Teilungskosten

    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschlüsse vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, 04.04.2012, XII ZB 310/11, 27.06.2012, XII ZB 275/11 und 11.07.2012, XII ZB 459/11), der sich der Senat anschließt, werden von § 13 VersAusglG alle durch die interne Teilung entstehenden Kosten erfasst.
  • OLG Köln, 11.09.2012 - 25 UF 56/12

    Angemessenheit der Teilungskosten bei interner Teilung eines Versorgungsanrechts

    Dabei bestehen gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BGH, 27.06.2012, XII ZB 275/11, bei juris).
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