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   BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15   

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https://dejure.org/2015,9269
BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15 (https://dejure.org/2015,9269)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2015 - XII ZB 29/15 (https://dejure.org/2015,9269)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2015 - XII ZB 29/15 (https://dejure.org/2015,9269)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1896 Abs 2 S 1 BGB
    Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der Betreuung eines altersdemenzkranken Betroffenen für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung vor Gericht bei Ausnahme dieser Aufgabenbereiche in einer Vorsorgevollmacht

  • IWW

    § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 51 Abs. 3 ZPO, § 52 ZPO, §§ 1902 BGB, 53 ZPO, § 57 ZPO, § 275 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 1
    Betreuerbestellung nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für Notwendigkeit von einer Vorsorgevollmacht nicht umfassten Handlung (hier: Führung eines Aktivprozesses)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten

  • rewis.io

    Betreuerbestellung: Erforderlichkeit der Betreuung eines altersdemenzkranken Betroffenen für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung vor Gericht bei Ausnahme dieser Aufgabenbereiche in einer Vorsorgevollmacht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 2 S. 1
    Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorsorgevollmacht - und die Vertretung gegenüber Gerichten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ergänzende Betreuungsanordnung bei lückenhafter Vorsorgevollmacht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten bei lückenhaft erteilter Vorsorgevollmacht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten bei lückenhaft erteilter Vorsorgevollmacht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsorgevollmacht - Vorsorgevollmacht zum Ankreuzen nichtig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 836
  • MDR 2015, 711
  • DNotZ 2015, 543
  • FGPrax 2015, 170
  • FamRZ 2015, 1016
  • Rpfleger 2015, 536
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 80/11

    Betreuerbestellung: Tatrichterliche Feststellungen zum objektiven

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15
    Ob und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 - FamRZ 2011, 1391 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 21.01.2015 - XII ZB 324/14

    Einrichtung einer rechtlichen Betreuung im Bereich der Vermögenssorge und zur

    Auszug aus BGH, 01.04.2015 - XII ZB 29/15
    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14 - juris Rn. 9 mwN).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 20/21

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von

    Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15, NJW-RR 2015, 836 Rn. 14).
  • LG Göttingen, 25.06.2019 - 5 T 114/19

    Erforderlichkeit der Beibringung einer Selbstverwaltungserklärung im Rahmen der

    Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zu Gunsten des Vermögens des Betreuten nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BGH NJW-RR 2015, 836, beck-online).
  • OLG Koblenz, 17.05.2016 - 5 W 232/16

    Zur Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten bei fehlender

    Der Bevollmächtigte nimmt dann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ein (vgl. BGH, FamRZ 2015, 1016, 1017; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 51 Rn. 13b).

    Bereits hieran scheitert sein Antrag nach § 57 Absatz 1 ZPO (Umkehrschluss zu BGH, FamRZ 2015, 1016, 1017).

  • OLG Brandenburg, 28.10.2022 - 3 U 109/22

    Umfang der Mitwirkungspflicht des Auskunftspflichtigen im Verfahren auf

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bedürfe es keiner amtswegigen Feststellung ihres Geisteszustandes; die Beklagte werde aufgrund der bestehenden Vollmacht gemäß § 51 Abs. 3 ZPO durch ihre Bevollmächtigte vertreten; ein Vorsorgebevollmächtigter stehe nach der genannten Vorschrift einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Vorsorgevollmacht - wie hier - die gerichtliche Vertretung umfasse (BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14); die Wirksamkeit der Bevollmächtigung stehe auch nicht im Streit; der Kläger habe sich vielmehr wie die Beklagte ausdrücklich auf die Wirksamkeit der Vollmacht berufen, mit Schriftsatz vom 16.02.2022 lediglich bestritten, dass die Bevollmächtigte als gesetzliche Betreuerin der Beklagten bestellt sei; der Kläger sei gemäß § 2314 Abs. 1 BGB auch nach privatschriftlicher Auskunft berechtigt, die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssten; da die Auskunft nicht nur die Konten des Erblassers erfasse, stehe der Umstand, dass der Kläger insoweit zugriffsberechtigt gewesen sein soll, der Auskunftserteilung nicht entgegen; der Beklagten sei die Auskunftserteilung - trotz ihrer Demenzerkrankung - auch möglich, da ihre Bevollmächtigte die Auskunft für sie erteilen könne; sofern der Schuldner geschäftsunfähig sei und die Auskunft nicht selbst erteilen könne, habe dies grundsätzlich sein gesetzlicher Vertreter bzw. der insoweit Bevollmächtigte zu übernehmen (vgl. BGH Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21, NJW 2022, 393 Rn. 24 - 77, beck online); zwar sei der Bevollmächtigte nicht verpflichtet, die geschuldete Auskunft zu erteilen; für den Fall, dass er trotz Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Schuldner die geschuldete Auskunft nicht erteile, würden dann aber die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vorliegen, der sodann verpflichtet wäre, die Auskunft zu erteilen (vgl. BGH aaO).

    Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14; BGH NJW 2022, 393 Rz. 25).

  • BGH, 22.04.2015 - XII ZB 61/15

    Erforderlichkeit der Betreuung eines altersdemenzkranken Betroffenen: Auslegung

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet.
  • OLG Brandenburg, 20.12.2022 - 3 U 109/22

    Erforderlichkeit der Feststellung der Prozessfähigkeit eines Beklagten im

    Gemäß § 51 III ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 836 Rn. 14).
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