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   BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15   

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https://dejure.org/2017,5257
BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15 (https://dejure.org/2017,5257)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2017 - XII ZB 299/15 (https://dejure.org/2017,5257)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - XII ZB 299/15 (https://dejure.org/2017,5257)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 FamFG, § 63 Abs 3 S 2 FamFG, § 304 Abs 2 FamFG, § 133 BGB, § 2084 BGB
    Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen in einem Behindertentestament

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § ... 304 Abs. 2 FamFG, § 63 FamFG, § 15 Abs. 3 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 5 Abs. 2 VBVG, § 2211 BGB, § 2214 BGB, § 2216 Abs. 2 BGB, §§ 133, 2084 BGB, § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG, § 5 VBVG, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 S. 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133, 2084
    Zur Auslegung eines Behindertentestaments hinsichtlich der Zahlung der Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen; Unterschiedliche Stundenansätze für vermögende und für mittellose ...

  • rewis.io

    Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen in einem Behindertentestament

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Erbrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen; Unterschiedliche Stundenansätze für vermögende und für mittellose ...

  • rechtsportal.de

    Fristbeginn zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen; Unterschiedliche Stundenansätze für vermögende und für mittellose ...

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen in einem Behindertentestament

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mittellosigkeit wegen Behindertentestaments - und die Betreuervergütung aus der Staatskasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung - und die Rechtsbeschwerdefrist für die Staatskasse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Durch Behindertentestament angeordnete Testamentsvollstreckung und die Betreuervergütung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Behindertentestament und Betreuervergütung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die Staatskasse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wichtig für Eltern eines behinderten Kindes zu wissen, dass sie durch ein sog. Behindertentestament das Erbe des Kindes schützen können

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 770
  • MDR 2017, 537
  • FGPrax 2017, 96
  • FamRZ 2017, 758
  • Rpfleger 2017, 452
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
    Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013, XII ZB 679/11, FamRZ 2013, 874).

    (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).

    Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 21).

    Allerdings hat der Betroffene als Erbe einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 22).

    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 24; BGH Beschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10 - FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 531/11

    Betreuungsverfahren: Fortbestehen der durch Hinzuziehung in erster Instanz

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
    Aus diesem Sinn und Zweck des § 304 Abs. 2 FamFG folgt zudem, dass die Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG daneben nicht zum Tragen kommt (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 18; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 272), wobei dahinstehen kann, ob § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt Anwendung findet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10

    Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 24; BGH Beschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10 - FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
    (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15
    Diese Regelung gilt jedoch für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend (BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. August 2016] § 304 Rn. 8; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 304 FamFG Rn. 2 und § 74 FamFG Rn. 11; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 304 Rn. 20; vgl. zur Beschwerdeberechtigung auch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 8).
  • BGH, 24.07.2019 - XII ZB 560/18

    Zur Frage der Ausgestaltung eines Behindertentestaments und eines daraus

    aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 614/16 - FamRZ 2017, 1259 Rn. 12; vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 und vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 20; BGHZ 188, 96 = FamRZ 2011, 472 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16

    Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei

    Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017, XII ZB 299/15, FamRZ 2017, 758).

    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 15 mwN).

  • LG Neuruppin, 28.06.2017 - 5 T 21/17

    Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung seitens eines behinderten Menschen im

    Nach dieser gefestigten Rechtsprechung sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 299/15 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 17.06.2020 - XII ZB 350/18

    Beschwer eines Vereinsbetreuers durch Festsetzung der Betreuervergütung;

    Entsprechend fehlt es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren an einer materiellen Beschwer (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15, FamRZ 2017, 758).

    Ebenso wenig ist ein Vereinsbetreuer durch eine Vergütungsfestsetzung beziehungsweise Herabsetzung der Vergütung materiell beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 - FamRZ 2017, 758 Rn. 13).

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 3 W 58/20

    Gerichtskosten im Betreuungsverfahren: Werterhöhende Berücksichtigung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 -, Rn. 15, juris).

    Nach dieser Rechtsprechung ist für die Frage, ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 299/15 -, Rn. 15 juris).

  • LG Augsburg, 06.04.2017 - 51 T 258/17

    Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts des Nacherben bei der Bewertung des

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - - Dauertestamentsvollstreckung so gestaltet, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes ü über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 299/15).
  • LG Verden, 22.10.2018 - 1 T 121/18
    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zum sog. Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (vgl. BGH FamRZ 2011, 472; FamRZ 2013, 874; Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 299/15; Beschluss vom 10.05.2017 - XII ZB 614/16, jeweils m.w.N.).
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