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   BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05   

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https://dejure.org/2005,1765
BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05 (https://dejure.org/2005,1765)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2005 - XII ZB 31/05 (https://dejure.org/2005,1765)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 (https://dejure.org/2005,1765)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Grundlagen für die Annahme der Zusammengehörigkeit zweier Schriftsätze; Gesetzliche Anforderungen an eine Berufungsschrift; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 511

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 511
    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Bedingte Berufungseinlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 144 (Ls.)
  • MDR 2006, 43
  • FamRZ 2005, 1537
  • AnwBl 2005, 123
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.10.1992 - V ZB 6/92

    Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung - Wiederherstellung der

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05
    Eine an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713).

    Eine solche Erklärung ist als erneute Berufungsschrift anzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 f.).

    Die Wiedereinsetzung hat dann zur Folge, daß der angefochtene Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos wird und zur Klarstellung aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1992 aaO).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05
    Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).

    Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, der Kläger lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553 ff.).

  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05
    Sind allerdings die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift - wie hier - erfüllt, kommt eine Deutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352 f.).
  • BGH, 22.09.1977 - IV ZB 50/77

    Anforderungen an die Einlegung einer Berufung - Anwendbarkeit der für die

    Auszug aus BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05
    c) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf einen Beschluß des BGH vom 22. September 1977 (IV ZB 50/77 - VersR 1978, 181), der indes einen anders gelagerten Einzelfall betrifft.
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    Der Antrag des Klägers ließ sich vorliegend nicht dahin auslegen, dass er unbedingt Berufung eingelegt und sich vorbehalten hatte, diese im Fall der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs zurückzunehmen (vgl. hierzu etwa BGH 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - zu II 1 b der Gründe) .
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07

    Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von

    a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 f.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Sind aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

    Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender Schriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn eine solche erforderlich und nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. zur Berufungsschrift Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554 und vom 20. Juli 2005 aaO).

  • OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von

    Für eine erst nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung, ggf. durch Rücknahme der Bedingung (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 1537), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, da die Fristversäumnis regelmäßig nicht unverschuldet i. S. v. § 234 ZPO ist (vgl. allerdings BGH a.a.O.).

    Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) geknüpfte Berufungseinlegung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzulässig (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Berufungskläger zwar eine nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen (vgl. etwa BGH, FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713 f.).

    Mit der Bewilligung von PKH für eine bedingt erhobene Berufung konnte die Klägerin angesichts der eingangs dargelegten Grundsätze vernünftigerweise allerdings nicht rechnen, so dass schon deshalb die Fristversäumnis nicht unverschuldet wäre und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. allerdings BGH, FamRZ 2005, 1537).

    Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist damit auch davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1537; VersR 2000, 252, 253; VersR 1997, 383).

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 185/08

    Deutung eines Schriftsatzes als nicht zugleich eingelegte Berufung oder

    Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 ).

    Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ 2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554) .

  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der

    Sind allerdings - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN).

    Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die "Durchführung" der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen könnte, der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Verfahrenskostenhilfe die Zurücknahme der Beschwerde vor (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537 mwN).

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15

    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen

    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881 und vom 20. Juli 2005, XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537).

    Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).

  • OLG Hamm, 13.02.2007 - 8 UF 180/06

    Bedingte Berufungseinlegung in Abhängigkeit von PKH-Bewilligung - Auslegung der

    Im Rahmen der Auslegung ist allerdings zu beachten, dass in solchen Fällen, in denen - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen einer Berufungsschrift (und zudem einer sogleich erfolgten Berufungsbegründung) erfüllt sind, eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt ist, nur dann in Betracht kommt, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. dazu die Entscheidungen BGH NJW 2002, 1352; FamRZ 2004, 1553; FamRZ 2005, 1537 sowie zur Berufungsbegründung FamRZ 2006, 400).

    Dann kann die Erklärung, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht, entsprechend der Auffassung der Klägerin auch die Auslegung rechtfertigen, die Partei lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. BGH FamRZ 2005, 1537 u. FamRZ 2004, 1553).

    Dies kommt jedoch einer unzulässigen Berufung unter einer Bedingung gleich (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 1537).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpfte Berufungseinlegung ist unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - BGH-Report 2005, 1468, 1469; vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713).

    Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt, kommt zwar eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - VersR 2002, 1256, 1257; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - aaO).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05

    Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung

  • BGH, 08.12.2010 - XII ZB 140/10

    Berufungsverfahren: Behandlung einer "vorbehaltlich einer

  • OLG Jena, 21.01.2019 - 2 U 6/19

    Berufung: Zulässigkeit einer an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpften

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

  • OLG Köln, 21.12.2012 - 19 U 34/10

    Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Freigabe der Klageforderung

  • BGH, 21.02.2008 - IX ZA 26/07

    Zulässigkeit der Berufung bei Abhängigkeit von der Bewilligung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2012 - L 19 KG 1/11

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 113/10

    Zulässigkeit der Berufung: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung

  • OLG Köln, 18.12.2012 - 4 UF 196/12

    Statthaftigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a/7a AL 34/07 B

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung, Auslegung eines Berichtigungsbegehrens als

  • LAG Köln, 03.01.2012 - 4 Sa 299/11

    Unzulässigkeit durch Prozesskostenhilfe bedingter Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2013 - 19 E 1086/13

    Ermessen eines Schulleiters bei der bevorzugten Berücksichtigung von Härtefällen

  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 394/13

    Mittellosigkeit einer Partei als Wiedereinsetzungsgrund bei versäumter

  • BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose

  • OLG Köln, 26.10.2009 - 17 W 190/09

    Insolvenzverwalter; Unterbrechung; Berufung; Vorbehalt

  • OLG Rostock, 11.10.2017 - 1 U 23/17

    Berufung in Zivilsachen: Zulässigkeit der Einlegung einer Berufung unter der

  • LG Rostock, 04.03.2010 - 1 S 8/10

    Unzulässigkeit der Berufung: Einlegung unter der Bedingung der PKH-Gewährung

  • OLG Dresden, 26.10.2006 - 13 U 64/06
  • OLG Dresden, 21.05.2021 - 4 U 645/21

    1. Wird zusammen mit einem PKH-Antrag eine unterschriebene Berufungsschrift

  • LG Cottbus, 27.07.2016 - 5 S 89/15

    Berufungsverfahren: Berufungseinlegung vorbehaltlich der Bewilligung von

  • LG Halle, 08.06.2012 - 2 S 254/11

    Berufungsverfahren: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Gewährung von

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