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   BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15   

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https://dejure.org/2016,4323
BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15 (https://dejure.org/2016,4323)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2016 - XII ZB 313/15 (https://dejure.org/2016,4323)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - XII ZB 313/15 (https://dejure.org/2016,4323)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 2 VersAusglG, § 43 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 226 Abs 4 FamFG, § 72 Abs 2 SGB 6
    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Berücksichtigung der sog. "Mütterrente" in einem Abänderungsverfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1896 Abs. 1 u. 3; GBO § 29
    Einrichtung einer Betreuung mit Aufgabenkreis der Grundstücksveräußerung bei lediglich privatschriftlicher Vorsorgevollmacht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Alleinige Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Altersrente; Abänderungsverfahren über den ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Berücksichtigung der sog. "Mütterrente" in einem Abänderungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Alleinige Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Altersrente; Abänderungsverfahren über den ...

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters; Alleinige Berücksichtigung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte der tatsächlich bezogenen Altersrente; Abänderungsverfahren über den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auswirkungen der "Mütterrente" auf den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und das Abänderungsverfahren für Zeiten vor dem 1. Juli 2014

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich nach Beginn der Altersrente

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mütterrente und Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Rentenbezug

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Ausgleichswerts in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Rentenbezug

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1233
  • MDR 2016, 654
  • FamRZ 2016, 791
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15
    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Es hat sich dabei auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 (XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 28; vgl. außerdem Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 23) gestützt, wonach für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen sei.

    Soweit sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 22 ff. und vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 504/80

    Berücksichtigung am Ehezeitende bereits gezahlter Altersrente beim

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15
    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

    Eine derartige Handhabung stünde auch mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33, 34).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15
    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Es hat sich dabei auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 (XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 28; vgl. außerdem Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 23) gestützt, wonach für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen sei.

    Soweit sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 22 ff. und vom 21. März 2012 - XII ZB 372/11 - FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 11.04.1984 - IVb ZB 876/80

    Berechnung des Ehezeitanteils tatsächlich gezahlter Altersrente

    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15
    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981, IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33 und BGH vom 11. April 1984, IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673 und in Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2012, XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und BGH vom 21. März 2012, XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847).

    Bereits zum früheren Recht hatte der Senat deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 - FamRZ 1982, 33 und vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673).

  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BGH, 03.02.2016 - XII ZB 313/15
    Es entspricht deshalb auch der Vorstellung des Gesetzgebers, für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen (BT-Drucks. 7/650 S. 226; BT-Drucks. 11/4124 S. 234).

    An dieser Sichtweise hat der Gesetzgeber auch weder mit der späteren Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 234) noch durch das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz etwas ändern wollen.

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    So können beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten über die Durchschnittsberechnung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI werterhöhend auch durch solche Beitragszeiten beeinflusst werden, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 f. und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 350/15

    Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen

    Bei der Bewertung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 262 Abs. 1 SGB VI sind nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters auch solche Werterhöhungen für Beitragszeiten zu berücksichtigen, die sich infolge einer nachträglich vorgenommenen Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016, XII ZB 313/15, FamRZ 2016, 791).

    aa) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung entschieden hat, ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26).

    Eine Handhabung, die den Ausgleichsberechtigten nicht an der darauf beruhenden Höherbewertung ehezeitlicher Pflichtbeitragszeiten teilhaben ließe, stünde mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 ff. mwN).

  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 202/22

    Kindererziehungszeiten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

    (3) Der Senat hat bereits im Jahr 2016 in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 23 ff.) und auf die nachträgliche Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach § 262 Abs. 1 SGB VI (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 19 ff.) entschieden, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anhand einer fiktiven Rente, sondern allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln ist.

    Liegt der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit, so ist in der endgültigen gesetzlichen Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Kalendermonat eine rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu erblicken, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 23).

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 30).

  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist zwar das Ende der Ehezeit (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise die Wertermittlung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI bei einem Anrecht in der Anwartschaftsphase allein auf der Grundlage der ehezeitlichen Anrechte und ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 23 ff.).

    Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 23, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 26).

    Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - juris Rn. 20, und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - juris Rn. 30).

  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

    Der Ausgleichswert des Anrechts sei deshalb allein aus der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 3.2.2016 - XII ZB 313/15 und Beschluss vom 22.6.2016 - XII ZB 350/15).

    Die DRV geht zutreffend davon aus, dass in einem Fall wie diesem, in dem der durch die Mütterrenten I und II begünstigte, ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits einige Zeit vor dem 01.07.2014 Rente bezogen hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zur Mütterrente I und II aber bereits verstorben war, die Entscheidung des BGH vom 03.02.2016 - XII ZB 313/15 -, juris, nicht einschlägig ist.

    Dem steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 03.02.2016 (XII ZB 313/15, juris), entgegen, in der der BGH zur Berücksichtigung der Mütterrente in einem Abänderungsverfahren noch einmal ausdrücklich betont hat, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln sei und gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in diesem Fall nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI) sei.

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 175/21

    Errechnung des Ehezeitanteils aus der tatsächlich gezahlten höheren Rente im

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings von einer Erhöhung des Ausgleichswerts durch die rentenrechtliche Höherbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) ausgegangen, welche auf den Ehezeitanteil zurückwirkt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 32 zur "Mütterrente I").

    aa) Wie der Senat bereits in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung und auf die Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen entschieden hat, ist nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf der Grundlage einer fiktiven Rente, sondern allein aus der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Februar 2016 - XII ZB 313/15 - FamRZ 2016, 791 Rn. 26 und vom 22. Juni 2016 - XII ZB 350/15 - FamRZ 2016, 1649 Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

    Denn der Senat kann auch nicht teilen, was noch nicht vorhanden war/ist (vergl. BGH FamRZ 2016, 791).
  • OLG Schleswig, 10.03.2021 - 15 UF 52/19

    Ermittlung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der Vollrente wegen

    2. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln (BGH FamRZ 2016, 791).

    Dies hat zur Folge, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln ist (BGH, FamRZ 2016, 791 m. Anm. Bachmann; BGH, FamRZ 1984, 673).

  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Die Antragsgegnerin hat auch noch nicht die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI erreicht und bezieht deshalb noch keine Rente, was zu einer Neubewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten führen würde (BGH FamRZ 2016, 791).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2020 - L 10 R 1177/16

    Bindung der Rentenversicherungsträger an die vom Familiengericht vorgenommene

  • OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 4 UF 172/20

    Voraussetzung der Abänderung im Versorgungsausgleich nach § 225 FamFG

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