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   BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15   

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https://dejure.org/2016,45922
BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15 (https://dejure.org/2016,45922)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15 (https://dejure.org/2016,45922)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 (https://dejure.org/2016,45922)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung; tatrichterliches Ermessen

  • IWW

    § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § ... 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, §§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 3 Abs. 1 VersAusglG

  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer Differenz der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Rentenversicherung; tatrichterliches Ermessen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 1
    Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 18 Abs. 1
    Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung; Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und das Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer Differenz der Ausgleichswerte

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Teilung gleichartiger Anrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 129
  • MDR 2017, 212
  • FamRZ 2017, 195
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15
    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016, XII ZB 325/16, juris und vom 12. Oktober 2016, XII ZB 372/16, juris).

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

    Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 9).

    In diesen Fällen wird dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 17 f.).

    Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 14 [0,07 EUR] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 EUR]).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15
    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016, XII ZB 325/16, juris und vom 12. Oktober 2016, XII ZB 372/16, juris).

    In diesen Fällen wird dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 17 f.).

    Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 14 [0,07 EUR] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 EUR]).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15
    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15
    Diese Beschränkung ist möglich, weil keine notwendige wechselseitige Abhängigkeit zwischen den beiden regeldynamischen Rentenanrechten einerseits und den beiden angleichungsdynamischen Rentenanrechten andererseits besteht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 7).

    Da die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht im Übrigen nicht angefallen ist, ist der Senat mangels Überprüfungskompetenz daran gehindert, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch auf den Ausspruch zum Ausgleich der angleichungsdynamischen Rentenanrechte zu erstrecken, selbst wenn die unrichtigen Feststellungen zur Ehezeit auch diese Anrechte betroffen haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - FamRZ 2016, 794 Rn. 28).

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15
    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

    Daher kann ein Absehen vom Ausgleich gerechtfertigt sein, wenn die Ehegatten übereinstimmend und eindeutig zum Ausdruck bringen, kein Interesse am Ausgleich von Bagatellversorgungen zu haben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 12), während es umgekehrt für die Durchführung des Ausgleichs sprechen kann, wenn der beteiligte Versorgungsträger ausdrücklich seine Bereitschaft zur internen Teilung eines bei ihm bestehenden Bagatellanrechts erklärt.

    (a) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Anrechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 13).

    Auch unter Berücksichtigung der sonstigen durch den Versorgungsausgleich in diesem Verfahren erworbenen 1, 9815 Entgeltpunkte (3,1539 Entgeltpunkte ./. 1,1724 Entgeltpunkte) erscheint es angesichts dieser Versorgungssituation evident, dass die Antragsgegnerin auf den Erwerb des zwar geringfügigen, aber wirtschaftlich gleichwohl nicht völlig bedeutungslosen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14; dort: 8,57 EUR) Anrechts dringend angewiesen ist.

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).
  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22

    Geringe Wertdifferenz; gesetzliche Rentenversicherung; wirtschaftliche

    Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris; BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris).

    Nicht von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit ausgegangen ist er bei einer Differenz von 1.855,17 EUR (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 5 UF 73/19

    Beschwerde gegen die Nichtausgleichung eines Anrechtes wegen Geringfügigkeit:

    Die "Soll"-Regelung eröffnet dem Familiengericht einen Ermessensspielraum, den das Gericht entsprechend der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs fehlerfrei auszuüben hat (vgl. i.e. BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15, juris Rn. 11).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesetzeszweck die ausdrücklich geäußerten Wünsche der beteiligten Eheleute (BGH vom 23.11.2016, a.a.O., Rn. 13; BT-Drs 16/10144, 61) und derjenige des Versorgungsträgers, bei dem das betreffende Anrecht besteht, zu berücksichtigen (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl. 2017, § 18 VersAusglG Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 13 UF 65/21

    Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften

    Die "Soll"- Regelung eröffnet dem Familiengericht einen Ermessensspielraum, den das Gericht entsprechend der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs fehlerfrei auszuüben hat (vgl. BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15, juris Rn. 11).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesetzeszweck die ausdrücklich geäußerten Wünsche der beteiligten Eheleute (BGH vom 23.11.2016, a. a. O., Rn. 13; BT-Drs. 16/10144, 61) und des Versorgungsträgers, bei dem das betreffende Anrecht besteht, zu berücksichtigen (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 16. Aufl. 2020, § 18 VersAusglG Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 13 UF 94/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Geringfügigkeit der

    Die "Soll"-Regelung eröffnet dem Familiengericht einen Ermessensspielraum, den das Gericht entsprechend der Grundkonzeption des Versorgungsausgleichs fehlerfrei auszuüben hat (vgl. BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 323/15, juris Rn. 11).

    Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesetzeszweck die ausdrücklich geäußerten Wünsche der beteiligten Eheleute (BGH vom 23.11.2016, a.a.O., Rn. 13; BT-Drs 16/10144, 61) und des Versorgungsträgers, bei dem das betreffende Anrecht besteht, zu berücksichtigen Zweck des § 18 VersAusglG ist, eine unverhältnismäßige und aus Sicht der Beteiligten nicht vorteilhafte (BT-Drs 16/10144, 60) bzw. wirtschaftlich nicht erforderliche (BT-Drs 16/11903, 54) Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Schaffung von "Splitterversorgungen" zu vermeiden (BGH vom 02.09.2015 - XII ZB 33/13, juris Rn. 24).

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

    Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH, Beschluss v. 23.11.2016, XII ZB 323/15, Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2020 - 13 UF 13/17

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH FamRZ 2017, 195; 2012, 192, Rn. ) gebührt dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang, wenn die Durchführung der Teilung auf den Versicherungskonten beider Ehegatten keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht.
  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in der allgemeinen

    Eine solche Beeinträchtigung liegt immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert oder gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift verfolgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH, Beschluss v. 23.11.2016, XII ZB 323/15, Rn. 11).
  • OLG Koblenz, 04.03.2022 - 7 UF 46/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ungleichartigkeit der

    Auch führt hier der Ausgleich nicht zur Übertragung eines wirtschaftlich bedeutungslosen Anrechts; so soll ein Ausgleichswert von über 8, 00 EUR keinesfalls bedeutungslos sein (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 129 ).
  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Celle, 15.11.2022 - 17 UF 126/22
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