Rechtsprechung
BGH, 30.05.1990 - XII ZB 33/90 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Begriff der Ausfertigung eines Urteils - Fristbeginn durch Zustellug einer Ausfertigung - Folgen einer maschinenschriftliche Wiedergabe der Unterschrift in einer Ausfertigung - Wirksamkeit der Zustellung bei Angabe der Unterschrift des Richters in Bindestrichen - Unterscheidung zwischen Gedankenstrichen und Bindestrichen - Unzulässigkeit von Klammerzeichen um die Wiedergabe einer Unterschrift - Vergleichbarkeit von Klammerzeichen und Gedankenstrichen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unterschrift des Richters - Maschinenschriftlliche Wiedergabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bottrop, 09.08.1989 - 19 F 329/88
- OLG Hamm, 02.02.1990 - 7 UF 535/89
- BGH, 30.05.1990 - XII ZB 33/90
Papierfundstellen
- FamRZ 1990, 1227
- VersR 1991, 326
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09
Voraussetzung des Berufungsfristbeginns
a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227).Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).
- BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09
Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines …
Die Unterzeichnung des Urteils durch die mitwirkenden Richter ist durch die abschriftliche Wiedergabe ihrer Namen unter dem Urteil ausreichend kenntlich gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - VersR 1991, 326; BGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495). - BGH, 09.06.2010 - XII ZB 133/09
Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung
a) Eine Ausfertigung ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227).Dann ist im Allgemeinen ein weiterer auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227; BGH Urteil vom 18. Mai 1994 - IV ZR 8/94 - VersR 1994, 1495 und Beschluss vom 1. April 1981 - VIII ZB 24/81 - VersR 1981, 576).
- BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00
Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils
Zwar muß die zum Zweck der Zustellung erstellte Ausfertigung die Urschrift im wesentlichen wortgetreu und richtig wiedergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - BGHR ZPO § 317 Abs. 1 Urteilsausfertigung 1 m.N.; BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 - VIII ZB 9/92 - [JURIS]). - BGH, 27.05.2015 - IV ZB 32/14
Anforderungen an die Zustellung der Ausfertigung eines Urteils
Nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden - hier noch maßgeblichen - Regelung des § 317 ZPO war eine Ausfertigung des Urteils zuzustellen, also eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift des Urteils, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90, FamRZ 1990, 1227 unter II 1). - BGH, 18.05.1994 - IV ZR 8/94
Beginn der Berufungsfrist - Formvorschriften an eine Berufung - Maßgeblichkeit …
Diese ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei den Akten verbleibende Urschrift des Urteils nach außen zu vertreten (BGH, Beschluß vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 - FamRZ 1990, 1227). - BFH, 01.07.2003 - IX B 13/03
Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidung
Die Beteiligten erhalten regelmäßig nach den § 105 Abs. 1, § 104 Abs. 1, § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. (ab dem 1. Juli 2002) § 166, § 169 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.d.F. durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl I 2001, 1206) eine Ausfertigung; sie ersetzt die Übergabe einer beglaubigten Abschrift und vertritt die (bei den Akten verbleibende) Urschrift des Urteils (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. September 1954 II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 344, und BGH-Beschluss vom 30. Mai 1990 XII ZB 33/90, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 1227;… Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., § 166 Rn. 5, § 169 Rn. 13;… Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung mit Nebengesetzen, 24. Aufl., § 169 Rz. 8).Auch nach Auffassung des BGH trägt (nur) das Original eines Urteils (Beschlusses) die (eigenhändigen) Unterschriften der Richter, was in der Ausfertigung durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen kenntlich gemacht werden muss (vgl. dazu z.B. BGH-Beschluss in FamRZ 1990, 1227;… Zöller/Stöber, a.a.O., § 169 Rn. 14).
- BSG, 02.03.1994 - 1 RK 58/93
Urteilsausfertigung - Gerichtsstempel - Wiedereinsetzung
Insoweit ist es nicht für ausreichend angesehen worden, wenn die Namen der Richter in Klammern angegeben sind und kein weiterer Zusatz "gez") angegeben ist (BGH FamRZ 1990, 1227 mwN). - OLG Zweibrücken, 29.08.2012 - 3 W 86/12
Grundbuchverfahren: Vorzulegende Unterlagen bei einem Antrag auf Pfändung einer …
Eine Ausfertigung ist auch eine beglaubigte Abschrift der Urkunde (§ 49 BeurkG), indes mit dem besonderen Zweck, die Urschrift im Rechtsverkehr nach außen zu vertreten (BGH, NJW 2010, 2519 und VersR 1991, 326). - BGH, 06.12.2016 - VII ZR 59/15
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Die Unterzeichnung der Urschrift durch die erkennenden Richter wird in der Ausfertigung vielmehr ausreichend dadurch kenntlich gemacht, dass die Namen der Richter unter dem Beschluss abschriftlich wiedergegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 - XII ZB 33/90 FamRZ 1990, 1227). - BSG, 17.12.1997 - 9 BV 122/97
Entscheidungsgründe im Urteil, Anforderungen an die Richterunterschrift
- BGH, 27.05.1992 - VIII ZB 9/92
Verspätete Begründung einer fristgerecht eingelegten Berufung - Ersetzung der …