Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1011
BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92 (https://dejure.org/1993,1011)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1993 - XII ZB 33/92 (https://dejure.org/1993,1011)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1993 - XII ZB 33/92 (https://dejure.org/1993,1011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    GWB § 1

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Verzicht - Gerichtliche Genehmigung - Auseinandersetzungsvertrag - Grenzen gerichtlicher Ermittlungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587o Abs. 2; FGG § 12
    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1587 o; FGG § 12
    Gerichtliche Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich in einer Auseinandersetzungsvereinbarung

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 580
  • MDR 1994, 486
  • DNotZ 1994, 261
  • FamRZ 1994, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 106/85

    Ehevertraglich vereinbarter Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach Stellung des

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Dementsprechend hat der Senat etwa bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den ausgleichsberechtigten Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (Senatsbeschluß vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 106/85 - BGHR aaO Genehmigungsfähigkeit 1).
  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs, zu dem auch das Genehmigungsverfahren zu rechnen ist, stehen sich die Ehegatten aber regelmäßig als Gegner gegenüber, die widerstreitende vermögensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 188).
  • BGH, 09.12.1991 - NotZ 19/90
    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Die gerichtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, findet dort ihre Grenze, wo ein Verfahrensbeteiligter es allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben, hiervon aber absieht (BGH, Beschluß vom 9..Dezember 1991 - NotZ 19/90 - BGHR aaO Amtsermittlung 1).
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    In einem solchen Verfahren kann das Gericht, ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, daß die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen (Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 709, 710 unter 4).
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473, und vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 - BGHR BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 2 = FamRZ 1987, 578, 580).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 158/91

    Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung über den

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Lagen im Zeitpunkt der Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung vor, darf sie auch nicht im Hinblick auf eine seither eingetretene unerwartete Entwicklung versagt werden, wenn diese nicht in den Risikobereich beider Ehegatten fällt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 158/91 - zur Veröffentlichung bestimmt), sondern wenn das Risiko der künftigen Entwicklung einem der nunmehr geschiedenen Ehegatten allein zugerechnet werden muß.
  • BGH, 24.03.1982 - IVb ZB 530/80

    Entscheidung über Versorgungsausgleich bei Vorliegen einer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Zuständigkeit insoweit nicht zweifelhaft ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688) - läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.
  • BGH, 11.03.1987 - IVb ZB 47/84

    Voraussetzungen der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Februar 1982 - IVb ZB 746/80 - FamRZ 1982, 471, 473, und vom 11. März 1987 - IVb ZB 47/84 - BGHR BGB § 1587 o Abs. 2 Satz 3 Genehmigungsfähigkeit 2 = FamRZ 1987, 578, 580).
  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

    Auszug aus BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92
    Durch das außerdem als dritte Schranke eingeführte Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung (§ 1587 o Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB) soll nach den im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen Absichten (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 49 und BVerfG FamRZ 1982, 769, 772) verhindert werden, daß der sozial schwächere Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation übervorteilt wird.
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevorstehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236 zu § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. Anm. Bergschneider FamRZ 2005, 220 f.).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 15 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 235).
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 64/03

    Billigkeitsentscheidung im Versorgungsausgleich bei Scheidung einer Ehe nach

    Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten regelmäßig als Gegner mit widerstreitenden vermögensrechtlichen Interessen privatrechtlicher Natur gegenüberstehen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 180, 188 und vom 3. November 1993 ­ XII ZB 33/92 ­ FamRZ 1994, 234, 236).

    Hier obliegt es den beteiligten Ehegatten, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 1993 aaO S. 236 und vom 23. März 1988 ­ IVb ZB 51/87 ­ FamRZ 1988, 709, 710).

  • BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09

    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz

    Auch ein entschädigungsloser Verzicht auf den Ausgleich kann jedoch insbesondere dann genehmigungsfähig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, weil er aus anderen Gründen über eine eigenständige Altersvorsorge verfügt (BGH, Beschl. v. 4. Februar 1982 - IVb ZB 746/80, NJW 1982, 1463, 1464; v. 24. März 1982 - IVb ZB 530/80, NJW 1982, 1464, 1465 f; v. 4. Februar 1987, aaO; v. 3. November 1993 - XII ZB 33/92, NJW 1994, 580, 581).
  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 255/04

    Genehmigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitigem

    So unterliegen vertragliche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) und dürfen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen, § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, FamRZ 1994, 234, 235).

    Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, FamRZ 1987, 471, 473; FamRZ 1994, 234, 236).

    Abgesehen von den Fällen, in denen der Verzicht im Hinblick auf Umstände erklärt wird, die im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen die Annahme der groben Unbilligkeit nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm/Strobel, aaO.), kommt es, entsprechend dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs, darauf an, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. BGH, FamRZ 1994, 234 ff, 236; MünchKomm/Strobel, aaO.).

  • OLG Brandenburg, 05.05.2008 - 10 UF 239/07

    Wirksamkeit eines entschädigungslosen Verzichts auf Versorgungsausgleich

    So unterliegen vertragliche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang (§ 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) und dürfen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungsträger oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen, § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 234/235).

    Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1987, 471/473; FamRZ 1994, 234/236).

    Abgesehen von den Fällen, in denen der Verzicht im Hinblick auf Umstände erklärt wird, die im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind, aber für sich gesehen die Annahme der groben Unbilligkeit nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm/Strobel, a.a.O.), kommt es - entsprechend dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs - darauf an, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um für den verzichtenden Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 234/236; MünchKomm/Strobel, a.a.O.).

  • OLG Saarbrücken, 04.05.1994 - 9 UF 153/93

    Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über den

    Für die Genehmigung ist der Senat zuständig, da die Vereinbarung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geschlossen wurde und das Beschwerdeverfahren noch beim Senat anhängig ist (vgl. BGH, FamRZ 1982, 688 ; auch FamRZ 1994, 234, 235).

    Dagegen hat die Genehmigungsbedürftigkeit nicht den Sinn, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (BGH, FamRZ 1987, 578, 580; FamRZ 1994, 234, 235 f).

    Dementsprechend ist es von Bedeutung, ob es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf um für den ausgleichsberechtigten Ehegatten den Grundstock einer eigenständigen Versorgung für das Alter und für den Fall der Erwerbsunfähigkeit zu legen (BGH, FamRZ 1987, 467, 468; FamRZ 1994, 234, 236) oder ob ein Ehegatte auf ihm an sich zustehende Versorgungsanrechte im Hinblick auf Umstände verzichtet, die im Rahmen einer Härteregelung i.S. des § 1587c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen sind (BGH, FamRZ 1982, 688, 689; FamRZ 1987, 467,468).

  • OLG Brandenburg, 21.11.2006 - 10 UF 8/05

    Versorgungsausgleich: Vereinbarung - gerichtliche Genehmigung - ausreichende

    Es ist jedoch nicht Sinn der Vorschrift, die Vertragsfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschränken, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 1994, 234 ff, 235/236).

    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich weiterhin, dass ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit die gesetzlichen Versagungsgründe und der dargelegte Schutzzweck der Norm nicht eingreifen (vgl. BGH, FamRZ 1994, 234 ff., 235/236; KG, FamRZ 2000, 1157 ff., 1158).

  • OLG Stuttgart, 22.10.2007 - 17 UF 65/07

    Versorgungsausgleich: Durchführung bei sehr langer Trennungszeit; Modifizierung

    Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten regelmäßig als Gegner mit widerstreitenden vermögensrechtlichen Interessen privatrechtlicher Natur gegenüberstehen (BGH, FamRZ 1994, 234, 236).
  • OLG Naumburg, 19.09.2011 - 8 UF 191/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Nachweis des dringenden Angewiesenseins auf

  • OLG Koblenz, 28.05.2001 - 13 UF 727/00

    Versagung der nach § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB erforderlichen gerichtlichen

  • OLG Hamburg, 14.06.2004 - 11 W 94/03

    Angemessene Barabfindung für im Zuge eines Squeeze-Outs verlorene Aktien;

  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 9 UF 166/07

    Versorgungsausgleich: Anspruch auf gerichtliche Genehmigung bei wechselseitigem

  • OLG Köln, 23.11.2005 - 27 UF 34/05

    Familiengerichtliche Genehmigung eines entschädigungslosen Verzichts auf einen

  • OLG Koblenz, 29.10.2003 - 9 UF 420/03

    Wirksamkeit eines Ehevertrages

  • KG, 15.11.1999 - 13 UF 5381/99

    Famliengerichtliche Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung über den Ausgleich

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht