Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9266
BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14 (https://dejure.org/2015,9266)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2015 - XII ZB 330/14 (https://dejure.org/2015,9266)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 (https://dejure.org/2015,9266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,9266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 4 FamFG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach Betreuerbestellung; Verwerfung der Beschwerde und Befugnis des ehemaligen Bevollmächtigten nach Widerruf der Vorsorgevollmacht zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zwecks ...

  • IWW

    § 303 Abs. 4 FamFG, § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 168 Satz 2 BGB, § 62 FamFG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 59 Abs. 1 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG §§ 10 Abs. 4, 59 Abs. 1, 303 Abs. 4; BGB §§ 1896, 1902, 168
    Grenzen der Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten nach Widerruf der Vollmacht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtberechtigung eines Vorsorgeberechtigten zur Einlege einer Beschwerde gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss

  • rabüro.de

    Keine Beschwerdeberechtigung im eigenen Namen des Vorsorgebevollmächtigten nach Betreuerbestellung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten, Widerruf der Vorsorgevollmacht

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach Betreuerbestellung; Verwerfung der Beschwerde und Befugnis des ehemaligen Bevollmächtigten nach Widerruf der Vorsorgevollmacht zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zwecks ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtberechtigung eines Vorsorgeberechtigten zur Einlege einer Beschwerde gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anordnung der Betreuung - und die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beschwerde des Vorsorgeberechtigten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten nach Vollmachtwiderruf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten nach Vollmachtwiderruf

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1963
  • MDR 2015, 604
  • DNotZ 2015, 615
  • FGPrax 2015, 171
  • FamRZ 2015, 1015
  • Rpfleger 2015, 537
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
    Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014, XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).

    Der Senat hat die Frage, wie sich der Widerruf der Vollmacht auf eine Befugnis des Vorsorgebevollmächtigten zur fortdauernden Vertretung im Rechtsmittelverfahren (auch im Hinblick auf das Antragsrecht nach § 62 FamFG) auswirkt, bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19 mwN).

    Ein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten folgt dagegen weder aus § 303 Abs. 4 FamFG noch aus § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 14 ff.), was im Übrigen auch dann gilt, wenn die Vollmacht nicht widerrufen wurde und nach wie vor wirksam ist.

    Ein verfassungsrechtlich zu gewährleistender effektiver Rechtsschutz gebietet daher im vorliegenden Fall keine fortdauernde Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten, schon weil die Beteiligten zu 3 und 4 die Beschwerde in unzulässiger Weise im eigenen Namen eingelegt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 19).

  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1415/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 durch die Versagung von Rechtsschutz gegen die

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
    Deshalb ist etwa das Rechtsschutzinteresse in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe auch dann zu bejahen, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat, eine Sachentscheidung nach dem typischen Verfahrensablauf aber in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu erlangen war (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 18).

    Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz gebietet es daher in einem solchen Fall, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BVerfG FamRZ 2008, 2260 Rn. 22).

  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
    Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und verpflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - ZfBR 2015, 257 Rn. 19 und vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - NJW 2015, 955 Rn. 50, jeweils mwN).
  • BGH, 22.01.2015 - VII ZR 353/12

    Bauvertrag mit dem öffentlichen Auftraggeber über die Errichtung einer Brücke:

    Auszug aus BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
    Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und verpflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH Urteile vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 - ZfBR 2015, 257 Rn. 19 und vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 - NJW 2015, 955 Rn. 50, jeweils mwN).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Dies folgt zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde weder aus § 303 Abs. 4 FamFG, der lediglich die Befugnis des Bevollmächtigten zur Einlegung im Namen des Betroffenen regelt, noch aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung eigener Rechte im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer

    Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 330/14, FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014, XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).

    Diese Vertretungsmacht endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung bzw. wenn dieses nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt bzw. weiterverfolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 13 f.).

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19

    Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer

    Vielmehr ist das Rechtsbeschwerdegericht befugt und verpflichtet, Verfahrenserklärungen selbständig auszulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 11 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 29 T 133/18
    In einem solchen Fall des Widerrufs der ihm erteilten Vorsorgevollmacht kann der Vorsorgebevollmächtigte jedoch nicht selbst auf Grundlage des § 59 FamFG oder § 303 Abs. 4 FamFG, sondern nur als bevollmächtigter Vertreter der Betroffenen, mithin "im Namen der Betroffenen", Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615).

    Hintergrund dieses Beschwerderechts ist der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, der es in einem solchen Fall des Widerrufs der Vorsorgevollmacht gebietet, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BVerfG, FamRZ 2008, 2260, Rdn. 22).

    Wie bereits ausgeführt und aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG folgt, ist der Vorsorgebevollmächtigte ungeachtet eines etwaigen Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72).

  • LG Augsburg, 31.08.2020 - 54 T 1374/20

    Erkrankung, Beschwerde, Betreuung, Behinderung, Krankheit, Gutachten, Facharzt,

    Auch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis begründet kein eigenes subjektives Recht, in das durch die Betreuerbestellung unmittelbar eingegriffen wird (BGH FamRZ 2015, 249; BGH FamRZ 2015, 1015; MüKoFamFG/Schmidt-Recla, 3. Aufl. 2019, FamFG § 303, Rn. 16; Keidel, FamFG, 20. Auflage, § 59, Rn. 76; MüKoBGB/Schneider, 8. Aufl. 2020, BGB § 1896).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht