Rechtsprechung
BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
- IWW
§ 303 Abs. 4 FamFG, § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 168 Satz 2 BGB, § 62 FamFG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 59 Abs. 1 FamFG
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 4 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 4 FamFG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach Betreuerbestellung; Verwerfung der Beschwerde und Befugnis des ehemaligen Bevollmächtigten nach Widerruf der Vorsorgevollmacht zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zwecks Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz - JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Nichtberechtigung eines Vorsorgeberechtigten zur Einlege einer Beschwerde gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss
- Deutsches Notarinstitut
FamFG §§ 10 Abs. 4, 59 Abs. 1, 303 Abs. 4; BGB §§ 1896, 1902, 168
Grenzen der Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten nach Widerruf der Vollmacht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtberechtigung eines Vorsorgeberechtigten zur Einlege einer Beschwerde gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Anordnung der Betreuung - und die Beschwerde des Vorsorgebevollmächtigten
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betreuungsrecht - Beschwerde des Vorsorgeberechtigten
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Zum Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten
- Jurion (Kurzinformation)
Umfang der Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten nach Vollmachtwiderruf
Verfahrensgang
- AG Garmisch-Partenkirchen, 27.03.2014 - A XVII 60/14
- LG München II, 28.05.2014 - 6 T 2096/14
- BGH, 15.04.2015 - XII ZB 330/14
Papierfundstellen
- NJW 2015, 1963
- MDR 2015, 604
- DNotZ 2015, 615
- FGPrax 2015, 171
- FamRZ 2015, 1015
- Rpfleger 2015, 537
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem …
Dies folgt zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde weder aus § 303 Abs. 4 FamFG, der lediglich die Befugnis des Bevollmächtigten zur Einlegung im Namen des Betroffenen regelt, noch aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung eigener Rechte im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 9 mwN). - BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14
Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer …
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 330/14, FamRZ 2015, 1015 und vom 5. November 2014, XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).Diese Vertretungsmacht endet erst mit dem Abschluss des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung bzw. wenn dieses nicht mehr in zulässiger Weise eingelegt bzw. weiterverfolgt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 330/14 - FamRZ 2015, 1015 Rn. 13 f.).
- LG Frankfurt/Main, 24.07.2018 - 29 T 133/18 In einem solchen Fall des Widerrufs der ihm erteilten Vorsorgevollmacht kann der Vorsorgebevollmächtigte jedoch nicht selbst auf Grundlage des § 59 FamFG oder § 303 Abs. 4 FamFG, sondern nur als bevollmächtigter Vertreter der Betroffenen, mithin "im Namen der Betroffenen", Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615).
Hintergrund dieses Beschwerderechts ist der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz, der es in einem solchen Fall des Widerrufs der Vorsorgevollmacht gebietet, ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen für die ihm nach dem Prozessrecht eröffneten Rechtsmittel anzunehmen, um den mit der Betreuung verbundenen Grundrechtseingriff einer Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit zuzuführen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615;… BVerfG, FamRZ 2008, 2260, Rdn. 22).
Wie bereits ausgeführt und aus dem Wortlaut des § 303 Abs. 4 S. 1 FamFG folgt, ist der Vorsorgebevollmächtigte ungeachtet eines etwaigen Widerrufs der Vorsorgevollmacht nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 15.4. 2015 - XII ZB 330/14, DNotZ 2015, 615; BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FGPrax 2015, 72).