Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.04.2018

Rechtsprechung
   BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5983
BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,5983)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,5983)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,5983)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, §§ ... 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 33 ZPO, § 1614 Abs. 1 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1612 b Abs. 1 BGB, § 40 Abs. 5 BBesG, Art. 20 Abs. 1 GG, § 1612 b BGB, Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder im Kindesunterhaltsverfahren; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden beamteten Elternteils ...

  • rewis.io

    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit eines Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden, beamteten Elternteils durch eine Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes als Einkommen; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1614 ; ZPO § 33

  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den betreuenden Elternteil minderjähriger Kinder im Kindesunterhaltsverfahren; Berücksichtigung einer Ersparnis des betreuenden beamteten Elternteils ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Ersparnis durch erhöhten Beihilfebemessungssatz - Unterlassene Unterhaltsgeltendmachung

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Kosten für private Kranken-ver-si-cherung der Kinder sind Unterhalt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ersparnis wegen Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes für Kinderbetreuung eines beamteten Elternteils ist in Unterhaltsverfahren als Einkommen zu berücksichtigen - Keine Anwendung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Besprechungen u.ä. (2)

  • ftcam-ra.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt/Krankenversicherungsbeiträge/Verwirkung

  • ftcam-ra.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Kindesunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 579
  • MDR 2018, 742
  • FamRZ 2018, 681
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 133/17

    Kindesunterhalt: Verwirkung eines nicht geltend gemachten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17, zur Veröffentlichung bestimmt und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

    (1) Zwar ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spricht, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das Zeitmoment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    (2) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018, XII ZB 133/17, zur Veröffentlichung bestimmt und an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195).

    (2) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

    Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    (1) Zwar ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spricht, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das Zeitmoment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    (2) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195 Rn. 7, 11 mwN und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699).

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2017 - XII ZB 116/16 - FamRZ 2017, 611 Rn. 11 und vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 11 mwN).

    Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 - FamRZ 2016, 1053 Rn. 12 und Senatsurteil BGHZ 150, 12, 29 = FamRZ 2002, 536, 541).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur überschritten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa BVerfG NVwZ-RR 2004, 1 f. und BVerfG FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 21 f.).

    Denn das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 28; BVerfGE 53, 257, 306 ff.).

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982, IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984, IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374).

    Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).

  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 322/81

    Unterhalt - Umfang - Beamter - Eheliches Kind - Einkommen - Dienstbezüge -

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Sie ist zwischen den Elternteilen auch dann nicht auszugleichen, wenn auch der andere Elternteil Beamter ist (Fortführung der Senatsurteile vom 3. November 1982, IVb ZR 322/81, FamRZ 1983, 49 und vom 11. Januar 1984, IVb ZR 10/82, FamRZ 1984, 374).

    Ein gewisser unterhaltsrechtlicher Ausgleich erfolgt nur insoweit, als die kindbezogenen Bestandteile der Beamtenbezüge dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers zuzurechnen sind, weil hierzu unbeschadet einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung grundsätzlich alle Einkünfte gehören, die einem Unterhaltsschuldner zufließen (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1982 - IVb ZR 322/81 - FamRZ 1983, 49, 50 f. und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376).

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spricht, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das Zeitmoment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 373).

  • BGH, 22.11.2006 - XII ZR 152/04

    Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    (1) Zwar ist das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht kommt, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen wird (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455 und BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 mwN).

    Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, dass bei Unterhaltsrückständen vieles dafür spricht, an das sogenannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen, so dass das Zeitmoment auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17 - zur Veröffentlichung bestimmt; Senatsurteile vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453, 455; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698 f. mwN und BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370, 372).

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvL 4/00

    Zur Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrag gem. Art.100 Abs. 1 GG; Zur

    Auszug aus BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17
    Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur überschritten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa BVerfG NVwZ-RR 2004, 1 f. und BVerfG FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 21 f.).
  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 201/16

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit bei vom Unterhaltsschuldner an sein

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 6/85

    Vereinbarung der Freistellung von Unterhaltsansprüchen ehelicher Kinder gegen

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BGH, 13.06.2008 - V ZR 114/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung eines Beratungsvertrages im Rahmen des

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

  • BGH, 07.11.2013 - VII ZR 105/13

    Bauprozess: Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage des vom Bauherrn auf

  • BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 129/06

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage bei Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20

    Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem

    Diese steht nicht in Anspruchskonkurrenz zu den Unterhaltsansprüchen der Kinder, weil der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist oder alternativ allein der Unterhaltsanspruch fortbesteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 44 und vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17 - FamRZ 2018, 681 Rn. 27; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1606 Rn. 76; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 778).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Weil auch eine Krankenversorgung zum Regelunterhalt gehört (und der Antragsteller seit Geburt auch privat versichert ist), haftet die Antragsgegnerin als Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17, NJW-RR 2018, 579, Rn. 28; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rn. 327).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    b) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Nachforderung von Zugewinnausgleich im vorliegenden Fall nicht dem Einwand der Verwirkung (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17 - FamRZ 2018, 681 Rn. 20 f.) unterliegt.
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 2/20 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Gesamteinkommen - Berücksichtigung

    Die Kosten für eine angemessene Krankenversicherung gehören - soweit sie nicht durch § 10 SGB V gedeckt sind - zum angemessenen Lebensbedarf eines Kindes und fallen damit in die Unterhaltspflicht der Eltern (§§ 1601, 1610 BGB; vgl BGH Beschluss vom 7.2.2018 - XII ZB 338/17 - juris RdNr 28; Hammermann in Erman, BGB, 16. Aufl 2020, § 1610 RdNr 49) .
  • OLG Frankfurt, 05.02.2020 - 4 UF 249/16

    1. Die gerichtliche Geltendmachung von Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten

    Vielmehr bedarf es der Darlegung weiterer Umstände, auf Grund derer der Unterhaltspflichtige berechtigterweise darauf vertrauen durfte, vom Unterhaltsberechtigten nicht mehr auf den geltend gemachten Unterhalt in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589; FamRZ 2018, 681).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre - sog. Zeitmoment - und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen - sog. Umstandsmoment - (st. Rechtsprechung, s. BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 9; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 21; BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 12; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 17).

    Vor diesem Hintergrund kann das Zeitmoment der Verwirkung auch dann schon erfüllt sein, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr oder länger zurückliegen (BGH, FamRZ 2004, 531, zit. nach juris, Rdn. 10; BGH, FamRZ 2007, 453, zit. nach juris, Rdn. 22; s. auch BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 13; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 18).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zum reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 14; BGH, FamRZ 2018, 681, Rdn. 20; s. auch schon BGH, Urt. vom 09.10.2013, XII ZR 59/12, NJW-RR 2014, 195, zit. nach juris, Rdn. 11).

    Wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 589, zit. nach juris, Rdn. 15; BGH, FamRZ 2018, 681, zit. nach juris, Rdn. 21).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 6 UF 237/19

    Befreiung des Barunterhaltspflichtigen von Zahlungen zur privaten PKV bei Verweis

    Besteht keine beitragsfreie Mitversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 10 SGB V, sind die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherungsbeiträge allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen sind (BGH, Beschluss von 7.2. 2018, XII ZB 338/17, Rn. 28).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 13 UF 128/17

    Verwirkung des Anspruchs auf Kindesunterhalt

    In Kindesunterhaltsverfahren dürfen darüber hinaus schutzwürdige Interessen des Antragstellers durch den isolierten Drittwiderantrag nicht verletzt werden (BGH FamRZ 2018, 681).
  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Dementsprechend kann ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Vertrauen des Schuldners auslösen (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 579 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 20.05.2020 - 13 WF 84/20

    Kindesunterhalt - Vollstreckungsabwehr: Verwirkung bei tituliertem

    Auch wenn der Gläubiger davon absieht, sein Recht weiter zu verfolgen, kann dies für den Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen auf eine Nichtgeltendmachung hervorrufen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gibt, der Unterhaltsberechtigte werde diesen Unterhaltsanspruch endgültig nicht mehr geltend machen, insbesondere weil er seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 338/17 -, Rn. 21, juris; Senat NZFam 2019, 838 jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2019 - XII ZB 579/17

    Erledigung einer Familiensache - nach Erlass der Entscheidung

  • BVerfG, 11.02.2020 - 1 BvR 2297/18

    Kein Anspruch eines geschiedenen Beamten auf hälftige Auskehr des von der

  • OLG Hamm, 10.05.2019 - 30 U 425/18

    Rückforderung der Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage wegen

  • OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 3 U 207/22

    Kündigungsgründe können frei vereinbart werden!

  • OLG Brandenburg, 11.06.2020 - 9 WF 138/20
  • OLG Düsseldorf, 12.08.2019 - 1 WF 128/19

    Rückforderung überhöht gewährter Vergütung im Rahmen einer Beiordnung aufgrund

  • OLG Brandenburg, 20.12.2018 - 9 UF 126/16

    Erfüllung des Kindesunterhaltsanspruchs durch Zahlung an die

  • OLG Stuttgart, 12.09.2018 - 17 UF 215/17

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Kindesunterhaltsverfahren: Ausgleich

  • OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 17 UF 215/17

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausgleich der kindbezogenen Anteile des

  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 21.30647

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien

  • AG Geilenkirchen, 22.12.2022 - 11 F 175/22
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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12314
BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,12314)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,12314)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2018 - XII ZB 338/17 (https://dejure.org/2018,12314)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17
    Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der von dem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33 mwN).
  • OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20

    Zurückweisung einer Gehörsrüge; Reichweite des Gehörsanspruchs; Fehlende

    Ein Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zum Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, naturgemäß nicht hingegen, deren Rechtsansichten auch bei seiner Entscheidung zu folgen, was der Antragsteller vorliegend offenbar verkennt (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, FamRZ 1992, 1038 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17 -, zit. n. juris; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 Rz. 15 ff., 18 ff. m.w.N.).

    Sie muss vielmehr zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2018 - XII ZB 338/17 -, juris).

  • OLG Bamberg, 02.12.2022 - 5 U 416/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet lediglich dazu, den Sachvortrag einer Partei und deren Rechtsausführungen zu berücksichtigen, nicht aber dazu der von der Partei vertretenen Rechtsansicht auch zu folgen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17, Tz. 5).
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