Rechtsprechung
BGH, 11.11.2020 - XII ZB 354/20 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
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Allgemeine Kanzleianweisung zur Prüfung der vollständigen Übermittlung an den richtigen Empfänger nach Sendung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls; Streichen der Frist im Fristenkalender; Erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der ...
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax
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ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1
Allgemeine Kanzleianweisung zur Prüfung der vollständigen Übermittlung an den richtigen Empfänger nach Sendung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls; Streichen der Frist im Fristenkalender; Erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls bei der ... - datenbank.nwb.de
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Schriftsatzversendung per Telefax: Abendliche Erledigungskontrolle erforderlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schriftsatzversendung per Telefax: Abendliche Erledigungskontrolle erforderlich? (IBR 2021, 160)
Verfahrensgang
- LG Duisburg, 28.11.2019 - 4 O 251/18
- OLG Düsseldorf, 28.05.2020 - 24 U 6/20
- BGH, 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Papierfundstellen
- NJW 2021, 1467
- MDR 2021, 319
- MDR 2021, 406
- FamRZ 2021, 534
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664).aa) Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage den Zugang und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 10 mwN).
Die von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Fristenkontrolle geforderte allabendliche Ausgangskontrolle umfasst entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die erneute inhaltliche Überprüfung des Sendeprotokolls (BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 16).
Deshalb ist dabei auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 17 mwN).
(2) Dies bedeutet aber nicht, dass das Übersendungsprotokoll abends erneut inhaltlich zu prüfen ist, wenn die allgemeine Anweisung besteht, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen (BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN;… Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - FamRZ 2016, 1355 Rn. 19 mwN).
Nur dann, wenn diese allgemeine Kanzleianweisung fehlt, kann nicht von einer insoweit bereits durchgeführten wirksamen Ausgangskontrolle durch die Büroangestellten ausgegangen werden und nur dann muss die Prüfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend auch eine inhaltliche Prüfung des Sendeprotokolls umfassen (BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN).
Maßgeblich für letztgenannte Konstellation ist die von der Rechtsbeschwerde zu Recht angeführte Entscheidung des II. Zivilsenats (BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN;… s. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - FamRZ 2016, 1355 Rn. 19 mwN).
- BGH, 01.06.2016 - XII ZB 382/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versehentliche Übersendung einer an das …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - XII ZB 354/20
(2) Dies bedeutet aber nicht, dass das Übersendungsprotokoll abends erneut inhaltlich zu prüfen ist, wenn die allgemeine Anweisung besteht, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen (…BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - FamRZ 2016, 1355 Rn. 19 mwN).Maßgeblich für letztgenannte Konstellation ist die von der Rechtsbeschwerde zu Recht angeführte Entscheidung des II. Zivilsenats (…BGH Beschluss vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15 - NJW 2016, 1664 Rn. 18 mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - FamRZ 2016, 1355 Rn. 19 mwN).
- BGH, 12.03.2008 - XII ZB 4/08
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in einem Passivprozess der Insolvenzmasse
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 - WM 2008, 1134 Rn. 4 mwN). - BGH, 29.10.2019 - VIII ZB 103/18
Frage der einen gestuften Schutz gegen Fristversäumnisse sicherstellenden …
Auszug aus BGH, 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Soweit das Oberlandesgericht auf eine Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18 -FamRZ 2020, 268 Rn. 11 ff.) Bezug nimmt, hat es unberücksichtigt gelassen, dass sich diese Entscheidung auf das Verschicken fristgebundener Schriftsätze per Post bezieht, nicht aber auf die Absendung eines Telefaxes.
- BGH, 14.02.2024 - XII ZB 489/23
Organisation einer zuverlässigen Fristenkontrolle durch den …
Die Erledigung fristgebundener Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (…Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12 - FamRZ 2013, 695 Rn. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. November 2020 - XII ZB 354/20 - NJW 2021, 1467 Rn. 12 mwN). - VGH Bayern, 19.05.2021 - 9 ZB 20.2993
Errichtung einer Werbeanlage - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage den Zugang und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, B.v. 11.11.2020 - XII ZB 354/20 - juris Rn. 11).