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   BGH, 11.01.2017 - XII ZB 373/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2279
BGH, 11.01.2017 - XII ZB 373/16 (https://dejure.org/2017,2279)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2017 - XII ZB 373/16 (https://dejure.org/2017,2279)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - XII ZB 373/16 (https://dejure.org/2017,2279)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 2 GNotKG, § 36 Abs 3 GNotKG
    Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer

  • IWW

    § 33 Abs. 3 GNotKG, § 63 Satz 1 GNotKG, § 271 FamFG, § 1896 Abs. 3 BGB, § 36 Abs. 1 GNotKG, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG, § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Verfahrenswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Betreuungssache)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuungsverfahren, Kostenrecht, Geschäftswert, Wertfestsetzung

  • rewis.io

    Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung des Verfahrenswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Betreuungssache)

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Verfahrenswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Betreuungssache)

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises für den Kontrollbetreuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einrichtung einer Kontrollbetreuung - und die Bestimmung des Geschäftswerts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 647
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer

    Auszug aus BGH, 11.01.2017 - XII ZB 373/16
    Das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten Kontrollbetreuer zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen.
  • BGH, 02.08.2017 - XII ZB 502/16

    Betreuungsverfahren zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Geschäftsfähigkeit

    Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt auch den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000 EUR fest (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 373/16 - FamRZ 2017, 647 Rn. 2 ff.).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23

    Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

    § 63 GNotKG ist nicht einschlägig, da diese Vorschrift in Betreuungsverfahren lediglich die Wertermittlung in Fällen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 647; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92, je zitiert nach juris und m. w. N.); ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

    Vermögensrechtlichen Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 647; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92, je m. w. N.).

    Weithin wird mit dem Landgericht angenommen, dass unmittelbar materielle Auswirkungen weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung haben (vgl. BGH FamRZ 2017, 647; BGH FamRZ 2017, 1777; OLG Stuttgart FGPrax 2019, 92; LG Potsdam JurBüro 2023, 154; AG Brandenburg JurBüro 2022, 482, je zitiert nach juris; Dodegge/Roth, Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht, Teil I, I. 4. a. § 36 GNotKG Rz. 19).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den auf den jeweiligen Einzelfall abstellenden Entscheidungen des BGH in NJW-RR 2017 1411 und FamRZ 2017, 647, je zitiert nach juris.

  • OLG Stuttgart, 14.11.2018 - 8 W 271/17

    Geschäftswertfestsetzung in einem Betreuungsverfahren

    Die Sondervorschrift des § 63 GNotKG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nur die Fälle in Betreuungssachen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 373/16), somit hier nicht einschlägig ist.
  • OLG München, 16.11.2018 - 34 Wx 222/18

    Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung

    aa) Vermögensrechtlichen Charakter hat die Angelegenheit schon deshalb, weil die mit der Beschwerde bekämpfte Anordnung der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt auch unmittelbar materielle Auswirkungen hat (vgl. BGH FamRZ 2017, 647; Heinemann in Schneider/Volpert/Fölsch § 36 GNotKG Rn. 14).
  • AG Brandenburg, 23.05.2022 - 85 XVII 45/21

    Betreuungsverfahren - Geschäftswert

    Nur wenn im Fall des § 36 Abs. 2 GNotKG keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, wäre somit von einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auszugehen ( BGH , Beschluss vom 02.08.2017, Az.: XII ZB 502/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1411 f.; BGH , Beschluss vom 11.01.2017, Az.: XII ZB 373/16, u.a. in: FamRZ 2017, Seite 647; OLG Stuttgart , Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 13.08.2013, Az.: 11 Wx 63/13, u.a. in: FamRZ 2014, Seite 420 ).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2018 - 8 W 271/17

    Geschäftswertfestsetzung in Verfahren über Anordnung einer Betreuung

    Die Sondervorschrift des § 63 GNotKG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nur die Fälle in Betreuungssachen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 373/16), somit hier nicht einschlägig ist.
  • OLG Schleswig, 20.04.2023 - 9 Wx 6/22

    Berücksichtigung von der Dauertestamentsvollstreckung unterliegendem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besitzen vermögensrechtlichen Charakter alle Angelegenheiten, die - zumindest auch - unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 373/16, FamRZ 2017, 647).
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