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   BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95   

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https://dejure.org/1995,2746
BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95 (https://dejure.org/1995,2746)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1995 - XII ZB 38/95 (https://dejure.org/1995,2746)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 (https://dejure.org/1995,2746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung - Telefax - Fristenkontrolle - Sorgfaltspflichten des Anwalts - Begründung - Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Zulässigkeit ergänzender Angaben in der Beschwerdeinstanz wegen der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1135
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.1994 - V ZR 62/93

    Rechtsfolgen der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95
    Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt - wie hier - in einem Einzelfall eine mündliche Weisung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 9 m.w.N.) und darüber hinaus auf die Dringlichkeit wegen der an diesem Tage ablaufenden Frist hinweist.

    Im übrigen entspricht die Weisung, im Ausgangskorb neben dem Faxgerät liegende Schriftsätze erst dann zu entfernen und Fristen erst dann zu löschen, wenn die ordnungsgemäße Übermittlung durch einen entsprechenden Sendebericht des Faxgerätes dokumentiert ist, den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36 m.w.N.).

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZB 155/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden infolge

    Auszug aus BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95
    Hierzu gehört auch die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 30 m.w.N.).

    Mit der Versicherung der Angestellten, den Auftrag ausgeführt zu haben, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur dann nicht zufrieden geben dürfen, wenn die im Terminkalender eingetragene Frist trotz angeblicher Erledigung nicht gelöscht gewesen wäre und deshalb Anlaß bestanden hätte, den Ursachen dieser Unstimmigkeit nachzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 a.a.O.).

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 39/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.04.1995 - XII ZB 38/95
    Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen aber auch nach Ablauf dieser Frist - auch noch in der Rechtsmittelinstanz - erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1-6).
  • BGH, 18.12.1997 - X ZB 16/97

    Beauftragung einer Büroangestellten mit der Übermittlung eines fristgebundenen

    Ebensowenig wie sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich vergewissern muß, ob ein Mitarbeiter, der sich als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen befolgt hat (BGH, Beschl. v. 12.04.1995 - XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135 m.w.N.), muß ein Rechtsanwalt allerdings nicht von vornherein Auskünften mißtrauen, die er auf ausdrückliche Nachfrage von zuverlässigen Mitarbeitern erhält.

    Bei Beachtung anwaltlicher Sorgfalt hätte Rechtsanwalt Dr. J. diesen nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.04.1995 - XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136) und entweder sich das Sendeprotokoll vorlegen lassen oder beispielsweise auf telefonischem Wege bei den beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwälten Nachfrage über den Zugang des Telefax halten müssen.

  • BGH, 12.06.2007 - VI ZB 76/06

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

    Insbesondere kann der Anwalt die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefaxübermittlung seinem Personal überlassen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911; Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - VersR 1995, 238, 239; vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135 f.; vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932; vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01 - NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01 - NJW-RR 2002, 1289 f.; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368).
  • BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99

    Schaltmechanismus

    Dies erfordert organisatorische Maßnahmen des anwaltlichen Prozeßbevollmächtigten, die erwarten lassen, daß ein Fehler bei der Ausführung eines gegebenen Sendebefehls noch am Tage des Fristablaufs bemerkt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 15.4.1995 - XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135).
  • BGH, 08.03.2001 - V ZB 5/01

    Unvollständige Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

    Daher muß über die konkrete Übermittlung ein Sendebericht ausgedruckt und darauf überprüft werden, ob der Übermittlungsvorgang einwandfrei durchgeführt worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, V ZR 62/93, NJW 1994, 1879, 1880; BGH, Beschl. v. 12. April 1995, XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v. 16. Juni 1998, XI ZB 13 u. 14/98, VersR 1999, 996).
  • BGH, 13.04.1997 - XII ZB 56/97
    Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, derartige Weisungen befolgt; es besteht keine Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl. etwa Senat, FamRZ 1995, 1135).
  • BGH, 14.12.2005 - XII ZB 161/03

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Es muss deshalb organisatorisch gesichert sein, dass das Büropersonal einen Einzelnachweis über den Sendevorgang ausdruckt, der vor dem Erledigungsvermerk im Fristenkalender die ordnungsgemäße vollständige Übermittlung anzeigt und auf etwaige Übermittlungsfehler überprüft wird (Senatsbeschluss vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368, vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01 - NJW-RR 2002, 999, vom 8. März 2001 - V ZB 5/01 - NJW-RR 2001, 1072).
  • BGH, 18.06.2019 - XI ZB 28/18

    Erteilung einer Weisung eines Rechtsanwalts zur selbständigen Überprüfung der

    Soweit sich der Kläger darauf beruft, nach Rechtsprechung des XII. Zivilsenats könne sich der Rechtsanwalt, anstatt eine abendliche Fristenkontrolle anzuordnen, damit begnügen, seine Angestellten nach der Absendung fristgebundener Schriftsätze zu fragen, und müsse Unstimmigkeiten nur dann nachgehen, wenn er mit den Angaben der Angestellten nicht zufrieden sei, lässt sich dies den dafür in Anspruch genommenen Entscheidungen (Beschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93, juris Rn. 10, vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95, juris Rn. 18 und vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, juris Rn. 11) nicht entnehmen.
  • BGH, 18.10.1995 - XII ZB 123/95

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Mit der Versicherung der Auszubildenden, den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich nur dann nicht zufrieden geben dürfen, wenn die im Kalender eingetragene Frist trotz angeblicher Erledigung nicht gelöscht gewesen wäre und deshalb Anlaß bestanden hätte, den Ursachen dieser Unstimmigkeit nachzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR § 233 Fristenkontrolle 30 und vom 3. Mai 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 95, 1135, 1136).
  • BGH, 16.06.2005 - V ZB 48/05

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Nichtbefolgung einer Anweisung

    Er durfte auf die Richtigkeit der Auskunft seiner - bis dahin stets zuverlässig und beanstandungslos arbeitenden - Mitarbeiterin vertrauen; besondere Umstände, die Anlaß zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1995, XII ZB 38/95, FamRZ 1995, 1135, 1136; Beschl. v. 18. Dezember 1997, X ZB 16/97, NJWE-VHR 1998, 86), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 28.04.1999 - XII ZB 15/99

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung eines fristwahrenden

    Denn selbst im Falle einer ausdrücklichen Einzelweisung wäre Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, wenn die versehentliche Nichtausführung dieser Weisung bei einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle noch am Tage des Fristablaufs hätte bemerkt werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 12. April 1995 - XII ZB 38/95 - FamRZ 1995, 1135, 1136).
  • BGH, 27.01.1998 - X ZB 28/97

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze

  • BPatG, 17.02.1997 - 30 W (pat) 171/96

    Markenbeschwerdeverfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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