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   BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01   

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https://dejure.org/2005,1803
BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01 (https://dejure.org/2005,1803)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2005 - XII ZB 39/01 (https://dejure.org/2005,1803)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 (https://dejure.org/2005,1803)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587b; VAHRG § 3 a
    Wiederverheiratungsklausel bei betrieblicher Altersversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Anspruch auf Ausgleichsrente bei Bestehen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung; Entfallen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie des Versorgungsausgleichs bei ...

  • Judicialis

    VAHRG § 3 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3a
    Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bei Wiederheirat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 3 a VAHRG
    Keine Ausgleichsrente bei Wiederverheiratungsklausel (hier: Versorgungsverordnung der Volkswagen AG); Familienrecht

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Zahlung einer Ausgleichsrente im verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für geschiedenen und wiederverheirateten Ehegatten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 433
  • MDR 2006, 814
  • FamRZ 2006, 326
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 22.05.1995 - 16 UF 436/94

    Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01
    Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692; RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.1988 - 2 UF 122/87

    Zahlung einer Rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01
    Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende Vorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterbliebenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegatten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692; RGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute (BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 259), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs.
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits zum früheren Recht entschieden, dass ein ausschließlich auf den Teilhabeanspruch begrenzter Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten unzulässig ist; unwirksam sind deshalb solche Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer

    Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung auch dann nicht die Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verlangen, wenn die zweite Ehe nach dem Tod des früheren Ehemannes, aber vor Eintritt in das Rentenbezugsalter geschlossen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005, XII ZB 39/01, FamRZ 2006, 326).

    Sie enthält daher - anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a VAHRG (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327).

  • OLG Stuttgart, 15.06.2009 - 15 UF 59/09

    Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: Anspruch auf

    § 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG sieht demnach nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte (BGH FamRZ 2006, 326).

    Dies gilt, wie der BGH mehrfach entschieden hat (FamRZ 2005, 189, 190 f.; 2006, 326 f.), insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung ist.

    Daher hat auch der BGH in beiden von ihm zu Wiederverheiratungsklauseln entschiedenen Fällen (FamRZ 2005, 189, 191; 2006, 326, 327) einen Anspruch der "geschiedenen" Anspruchsstellerin verneint, obwohl in den jeweiligen Versorgungsordnungen, ebenso wie im hier zu beurteilenden Fall, der Anspruch nach Wiederverheiratung der "Witwe" ausgeschlossen war, die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes also als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung behandelt.

  • OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des

    Diese Regelung ist wirksam (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961; FamRZ 2006, 326).
  • FG Hamburg, 31.10.2012 - 3 K 24/12

    Erbschaftsbesteuerung des Bezugs betrieblicher Altersversorgung durch

    Juris Rz. 74 f.; Bundesgerichtshof -BGH- vom 07. Dezember 2005 XII ZB 39/01, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungsreport -NJW-RR- 2006, 190, Wiederverheiratungsklausel; dagegen LAG Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 1999 11 Sa 786/98, Juris, Ausschluss nichtehelicher Kinder nicht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit gedeckt).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99
    Die vorausgesetzte Witwen-/Witwerrente in ihrer Ausgestaltung kommt daher auch dem geschiedenen Ehegatten (im Rahmen seines Ehezeitanteils) zwingend zu Gute ( BGH, FamRZ 2006, 326, 327; BGH, FamRZ 2011, 961, 962 ; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 259 ), nach Ansicht des Senats jedoch auch mit allen Einschränkungen des originären Hinterbliebenenanspruchs.
  • OLG München, 17.04.2023 - 12 UF 73/23

    Ausgleich der Hinterbliebenenversorgung

    Regelungen in Versorgungsordnungen ("Scheidungsklauseln"), die den Zugang zur Hinterbliebenenversorgung nur demjenigen Ehegatten einräumen wollen, der im Zeitpunkt des Todes des Ausgleichspflichtigen mit diesem verheiratet war, sind unwirksam (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 13. April 2011 - XII ZB 122/09 - FamRZ 2011, 961 Rn. 13 und vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - FamRZ 2006, 326, 327, jeweils zu § 3 a VAHRG).
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