Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2017 - XII ZB 390/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,30995
BGH, 19.07.2017 - XII ZB 390/16 (https://dejure.org/2017,30995)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2017 - XII ZB 390/16 (https://dejure.org/2017,30995)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 (https://dejure.org/2017,30995)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,30995) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1897 Abs 4 BGB, § 1897 Abs 5 BGB
    Betreuerauswahl: Ausschluss eines nahen Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers

  • IWW

    § 295 FamFG, § ... 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB, § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB, § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB, § 1840 BGB, § 1901 BGB, § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Übergehen eines Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers; Zuwiderlaufen der Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen; Besondere Anforderungen an die tatrichterlicher Ermittlungspflicht

  • rewis.io

    Betreuerauswahl: Ausschluss eines nahen Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1897 Abs. 5
    Übergehen eines Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers; Zuwiderlaufen der Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen; Besondere Anforderungen an die tatrichterlicher Ermittlungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Betreuerauswahl: Ausschluss eines nahen Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ausschluss eines nahen Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Benennung eines Berufsbetreuers anstelle eines vorgeschlagenen Verwandten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nahe Angehörige haben Vorrang bei Betreuerbestellung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern als Betreuer vorgeschlagen - Gericht darf den Wunsch einer betreuten Frau nicht zu Gunsten eines Berufsbetreuers übergehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übergehen eines Verwandten des Betroffenen zugunsten eines Berufsbetreuers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gegen den Willen des Betreuten darf naher Verwandter nicht zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden - Ausschluss des nahen Verwandten bei entgegenstehenden gewichtigen Gründen des Wohls des Betreuten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1188
  • FGPrax 2017, 262
  • FamRZ 2017, 1779
  • Rpfleger 2017, 698
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.2010 - XII ZB 165/10

    Auswahl eines Berufsbetreuers statt des vorgeschlagenen Angehörigen: Umfang der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 390/16
    Ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, kann nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010, XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285).

    Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14 mwN).

    In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 15 f. mwN).

    Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein naher Verwandter des Betroffenen, obschon mit diesem persönlich verbunden und von diesem wiederholt als Betreuer benannt, als Betreuer übergangen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 30.09.2015 - XII ZB 53/15

    Verlängerungsentscheidung für eine bereits bestehende Betreuung: Kriterien der

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 390/16
    Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 53/15 - FamRZ 2015, 2165 Rn. 16).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 100/17

    Betreuung: Unwirksame Beschränkung der Beschwerde auf die Betreuerauswahl;

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 390/16
    Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Auswahl des Betreuers ist zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 100/17 - MDR 2017, 720 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 19.07.2017 - XII ZB 390/16
    Auch wenn die Beschränkung im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG erfolgt, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 589/17

    Berücksichtigung des Willen eines zu Betreuenden bei der Auswahl des Betreuers;

    Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein mit dem Betroffenen persönlich Verbundener und von ihm wiederholt Benannter als Betreuer übergangen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 13 mwN).

    In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein Ehegatte des Betroffenen, der zu ihm persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 12).

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 544/21

    Zulässigkeit der Bestellung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer

    Auch soweit der Beteiligte zu 1 seine Rechtsbeschwerde auf die Auswahl des Betreuers beschränkt hat, ist diese zulässig (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 5 mwN).

    Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 11 mwN).

    In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein naher Verwandter des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 12 mwN).

    Keinesfalls aber genügt sie den besonderen Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlungspflicht, die bestehen, wenn ein naher Verwandter des Betroffenen, obschon mit diesem persönlich verbunden und von diesem wiederholt als Betreuer benannt, als Betreuer übergangen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 13 mwN).

    Sollte das Beschwerdegericht nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, dass trotz der erteilten Vorsorgevollmachten die Bestellung eines Betreuers für den Bereich der Vermögenssorge erforderlich ist, weist der Senat darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen unzureichend sind, um von dem Wunsch der Betroffenen, von ihren leiblichen Söhnen betreut zu werden, abzuweichen und einen Berufsbetreuer zu bestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 12 f. und vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 14 ff.).

  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 289/20

    Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl

    In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidungen wird ein naher Angehöriger des Betroffenen, der zum Betroffenen persönliche Bindungen unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 12).

    Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 20 mwN).

    Nach der gebotenen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 13) Konfrontation des Ehemanns mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hat dieser durch Anwaltsschriftsätze und in seiner persönlichen mündlichen Anhörung am 13. Dezember 2019 bestätigt, dass er der Auffassung sei, die Betroffene werde sich zuhause viel wohler fühlen, da es schließlich ihr eigenes Zuhause sei.

  • BGH, 28.03.2018 - XII ZB 558/17

    Berücksichtigung des Willen eines zu Betreuenden bei der Auswahl des Betreuers;

    Auch wenn die Beschränkung im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG erfolgt, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 503/17

    Verpflichtung des in einem Betreuungsverfahren zuständigen Beschwerdegerichts zur

    Daher war das Landgericht der Pflicht zur eigenen Anhörung der Betroffenen auch nicht etwa deswegen enthoben, weil sich das Rechtsmittel allein auf die Auswahl des Betreuers beschränkt hat (zur Zulässigkeit der Beschränkung vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 5).

    Bei der Frage der Auswahl des Betreuers, die nach § 1897 BGB und nicht, wie vom Landgericht angenommen, nach § 1908 b BGB zu beurteilen ist (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - zur Veröffentlichung bestimmt), wird das Landgericht die nach der Rechtsprechung des Senats zu stellenden Anforderungen zu beachten haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 11 ff. mwN).

  • BGH, 14.03.2018 - XII ZB 547/17

    Richten der Auswahl des zu bestellenden Betreuers im Zusammenhang mit der

    c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf diesem Rechtsfehler, denn das Beschwerdegericht hätte dem Betreuervorschlag des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB entsprechen müssen, wenn es seinem Wohl nicht zuwiderläuft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 11 ff.).
  • BGH, 10.03.2021 - XII ZB 174/20

    Abweichung bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen

    Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 390/16 - FamRZ 2017, 1779 Rn. 20 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht