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   BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17   

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https://dejure.org/2017,27924
BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17 (https://dejure.org/2017,27924)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17 (https://dejure.org/2017,27924)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 (https://dejure.org/2017,27924)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17a Abs 4 GVG, § 17a Abs 6 GVG, § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG
    Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind

  • IWW

    § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, § ... 17 a Abs. 4, 6 GVG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 17 a Abs. 4 GVG, § 23 Nr. 2 lit. a GVG, § 266 FamFG, § 266 Abs. 1 FamFG, § 23 Nr. 2a GVG, § 1568 a Abs. 3 BGB, § 204 Abs. 1 FamFG, § 17 a Abs. 6 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 113 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 Familienverfahrensgesetzes (FamFG); Weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung"; Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gerichtszuständigkeit für mietrechtliche Streitigkeiten unter Familienmitgliedern

  • rewis.io

    Vorliegen einer sonstigen Familiensache: Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17 a Abs. 4 und 6; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
    Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 Familienverfahrensgesetzes ( FamFG ); Weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung"; Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen ...

  • rechtsportal.de

    Prüfung des Vorliegens einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 Familienverfahrensgesetzes ( FamFG ); Weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung"; Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen einer sonstigen Familiensache; Streitigkeiten aus Wohnraummietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind: "Sonstige" Familiensache?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schwiegersohn zahlt Miete nicht - Familiengericht ist zuständig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die von den Schwiegereltern gemietete Wohnung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Streitigkeiten aus Mietverträgen können Familiensache sein

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streitigkeiten aus Mietverträgen zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind anlässlich dessen Trennung vom Kind können sonstige Familiensachen sein

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Familiensache: Streitigkeiten aus Mietvertrag mit Schwiegerkind

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bestimmte Mietstreitigkeiten können sonstige Familiensache im Sinne des FamFG sein

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zuständigkeit der Familiengerichte auch für Mietvertrag mit Schwiegereltern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietstreitigkeit mit dem früheren Schwiegersohn als Familiensache

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegerkind und -eltern als sonstige Familiensache

Besprechungen u.ä.

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Zuständigkeit der Familiengerichte auch für Mietvertrag mit Schwiegereltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2619
  • MDR 2017, 1000
  • MDR 2017, 1229
  • FamRZ 2017, 1599
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 652/11

    Sonstige Familiensache: Streitigkeiten aus unter den Eheleuten geschlossenen

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17
    Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012, XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281).

    Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN).

    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 26, 28 mwN).

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).

    Deshalb scheidet eine pauschale Zuordnung dieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichten aus (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 30 f.).

    Denn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19, 22).

    bb) Die vom Senat bislang offengelassene Frage, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen und der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe auch ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 37; zum aktuellen Streitstand Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 14 mwN), kann auch hier unbeantwortet bleiben.

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 340/14

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Familiengericht und Wohnungseigentumsgericht:

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17
    Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 25 mwN und vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14 - FamRZ 2015, 2153 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17
    Soweit die Kläger in der Rechtsbeschwerdeerwiderung nunmehr erstmals vortragen, die Ehe sei "mittlerweile" rechtskräftig geschieden, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17
    Es ist jedoch geklärt, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 die Zulassung auch durch das Landgericht als Beschwerdegericht erfolgen kann (BGH Beschluss vom 2. April 2009 - IX ZB 182/08 - NJW 2009, 1968 Rn. 6 mwN).
  • AG Holzminden, 13.05.2010 - 12 F 104/10

    Rechtsweg: zuständiges Gericht bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17
    Denn selbst nach der einen zeitlichen Zusammenhang fordernden Auffassung ist ein solcher noch gegeben, solange die Ehe besteht (Heiter in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 50; s. auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 5) bzw. wenn seit der Beendigung der Verbindung und dem Abschluss der wirtschaftlichen Auseinandersetzung noch kein längerer Zeitraum verstrichen ist (AG Holzminden FamRZ 2010, 1758, 1759 mwN).
  • AG Ludwigslust, 25.03.2013 - 5 C 188/13
    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - XII ZB 40/17
    Im Hinblick auf den Wortlaut des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG werden hiervon auch Mietstreitigkeiten der vorliegenden Art erfasst, in denen sich Schwiegereltern mit ihrem Schwiegerkind im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Mietverhältnisses streiten, vorausgesetzt freilich, dass es um Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe geht (AG Ludwigslust FamRZ 2013, 2005, 2006; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 266 Rn. 13; Heiter in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 54 "Sonstiges"; ders. FamRZ 2013, 283; Drasdo NJW-Spezial 2015, 289; Heinemann MDR 2009, 1026, 1028; ders. in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Februar 2017] "B. Sonstige Familienstreitsachen" Rn. 41; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 2. April 2017] § 266 FamFG Rn. 15 "mietrechtliche Ansprüche"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 38. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; aA - für eine Eigenbedarfskündigung der Schwiegereltern - Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 16).
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Insoweit weist der Beteiligte zu 4 bereits selbst darauf hin, dass es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, zumal es sich hier nicht einmal um Tatsachen handelt, die sich erst während der Rechtsbeschwerdeinstanz ereignet haben (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 47 mwN zur Revision; s. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - FamRZ 2017, 1599 Rn. 22).
  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 87/17

    Vorliegen einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit oder einer Familiensache;

    a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - FamRZ 2017, 1599 Rn. 10).

    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 40/17 - FamRZ 2017, 1599 Rn. 11 mwN).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2019 - 1 SV 14/19

    Beweiserhebung zur Klärung einer Zuständigkeitsfrage

    Im Hinblick auf die gewünschte, möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist zwar eine großzügige Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen angezeigt (vgl. zu § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17, juris Rn. 12; BGH v. 5.12.2012 - XII ZB 652/11, juris Rn. 29); auch bei einer solchen großzügigen Auslegung kann hier jedoch eine sonstige Familiensache nicht angenommen werden.

    Handelt es sich bei den die Zuständigkeit begründenden Tatsachen nicht gleichzeitig um notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs (sog. doppelrelevante Tatsachen), kommt es für die Beurteilung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder Familiensache im Sinne des § 17a Abs. 6 GVG darstellt, nicht nur auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern auch auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (BGH v. 22.8.2018, a.a.O.; BGH v. 28.2.2018 - XII ZR 87/17, juris Rn. 10; BGH v. 12.7.2017 -XII ZB 40/17, Rn. 15; BGH v. 5.12.2012, a.a.O., Rn. 33 = FamRZ 2013, 281 mit Anm. Heiter, S. 283; BGH v. 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, juris Rn. 18; Fritzsche, ZAP 2019, 437, 439).

  • OLG Frankfurt, 20.06.2022 - 1 SV 2/22

    Verweisung zwischen allgemeinem Zivilgericht und Familiengericht

    Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung" weit auszulegen, so dass die Fälle auszuscheiden sind, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist (Anschluss an BGH, Beschluss v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17).

    b) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung" weit auszulegen (BGH v. 12.7.2017 - XII ZB 40/17 = FamRZ 2017, 1599; Ls).

  • KG, 06.03.2023 - 8 W 1/23
    Zu den Ansprüchen zwischen Ehegatten "im Zusammenhang mit der Trennung" gehört insbesondere auch ein Herausgabeanspruch aus einem gesonderten Nutzungsvertrag an der Ehewohnung, der nach der Trennung geltend gemacht wird (s. BGH NJW 2013, 616 Rn 28 ff betr. Mietzahlungsanspruch; es genüge, wenn die Trennung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sei; ferner BGH NJW 2017, 2619 Rn 13 für Mietzahlungsanspruch der Schwiegereltern).

    Wenn schon Ansprüche der (Schwieger-)Eltern betreffend die Ehewohnung im Zusammenhang mit der Trennung aus Gründen der Sachnähe zur Zuständigkeit der Familiengerichte führen, unter anderem weil sie regelmäßig "im Lager" ihres Kindes stehen werden (s. BGH NJW 2017, 2619 Rn 14), kann nicht zweifelhaft sein, dass die Zuständigkeitsvorschrift auch greift, wenn einer der Ehegatten einer juristischen Person die Stellung des Wohnraumüberlassers zuschiebt.

  • OLG Bremen, 06.03.2024 - 4 AR 2/24
    Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung" weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 40/17, juris Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/18

    Bindungswirkung einer gem. § 17a GVG ergangenen Verweisung vom Landgericht an die

    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (st. Rspr. d. BGH, vgl. BGH FamRZ 2018, 839 und FamRZ 2017, 1599).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2023 - 18 WF 147/22

    Rechtsweg bei Unterlassungsansprüchen zwischen geschiedenen Ehegatten

    Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (BGH vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17, juris Rn. 10 ff.; BGH vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11, juris Rn. 29; Zöller/Lorenz, a.a.O., § 266 FamFG Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 25.06.2018 - 9 AR 9/17
    Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft (st. Rspr. d. BGH, vgl. BGH FamRZ 2018, 839 und FamRZ 2017, 1599 ).
  • LG Cottbus, 28.01.2021 - 7 T 19/21

    Zuständigkeit des Gerichts und Rechtswegs für ein einstweiliges

    Entgegen dem Wortlaut des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG ("oberes Landesgericht") kann auch das Landgericht die Rechtsbeschwerde an den obersten Gerichtshof des Bundes zulassen, vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17 - openJur, Rn. 12 m.V.a. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 182/08 - openJur, Rn. 10 m.w.N. Andernfalls wäre eine Zulassung schlechthin unmöglich, weil die oberen Landesgerichte aus dem beim Amtsgericht beginnenden Instanzenzug ausgeschieden sind, vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - IX ZB 182/08 - a.a.O.
  • LG Kiel, 07.01.2021 - 4 O 180/20

    Unzuständigkeit des Landgerichts in familienrechtlichen Angelegenheiten

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