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   BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89   

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BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89 (https://dejure.org/1991,2578)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1991 - XII ZB 41/89 (https://dejure.org/1991,2578)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 (https://dejure.org/1991,2578)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 S. 2
    Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 177
  • MDR 1992, 268
  • FamRZ 1992, 46
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 58/86

    Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89
    Nach seinem Beschluß vom 1. Juni 1988 (IVb ZB 58/86 - FamRZ 1988, 940) geht die gesetzliche Regelung davon aus, daß ein bei Ehezeitende Dienst leistender Beamter bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Dienst bleiben wird.

    Eine weitere künftige Entwicklung hat allerdings auf die Entscheidung nur Auswirkung, wenn sie nicht nur möglich erscheint, sondern sicher zu erwarten ist (Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 aaO. m.w.N).

  • OLG Frankfurt, 14.07.1989 - 6 UF 22/89
    Auszug aus BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89
    Die Gegenansicht, der die Vorinstanzen gefolgt sind, sieht das Ende der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung laufenden Wahlperiode als maßgebend an, weil eine Wiederwahl nicht sicher sei und daher allenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG berücksichtigt werden könne (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1984, 182 sowie NJW-RR 1990, 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 75; Palandt/Diederichsen BGB 50. Aufl. § 1587a Rdn. 26; Erman/v. Maydell BGB 8. Aufl. § 1587a Rdn. 8).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1983 - 4 UF 201/81
    Auszug aus BGH, 18.09.1991 - XII ZB 41/89
    Die Gegenansicht, der die Vorinstanzen gefolgt sind, sieht das Ende der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung laufenden Wahlperiode als maßgebend an, weil eine Wiederwahl nicht sicher sei und daher allenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG berücksichtigt werden könne (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1984, 182 sowie NJW-RR 1990, 2; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 75; Palandt/Diederichsen BGB 50. Aufl. § 1587a Rdn. 26; Erman/v. Maydell BGB 8. Aufl. § 1587a Rdn. 8).
  • BGH, 10.04.2019 - XII ZB 284/18

    Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende

    Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit bereits ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben, stellt eine nach der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgte Wiederwahl eine auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung dar, § 5 Abs. 2 VersAusglG (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46).

    Denn eine noch ungewisse Wiederwahl rechtfertigt keine Hochrechnung der Gesamtdienstzeit auf die Regel- oder eine besondere Altersgrenze (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18 - FamRZ 2019, 191 Rn. 13; vom 11. Januar 1995 - XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

    Erfolgt die Wiederwahl indessen noch vor der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz, ist die Verlängerung der Gesamtdienstzeit hinreichend gewiss und kann deshalb bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 1995 - XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

    (2) Erfolgt eine Wiederwahl erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich und ist daher rückschauend betrachtet die Gesamtdienstzeit zu gering bemessen und deshalb der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung zu hoch bewertet worden, kommt eine Korrektur des Ausgleichs durch ein Abänderungsverfahren in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2018 - XII ZB 303/18 - FamRZ 2019, 191 Rn. 15 mwN; vom 11. Januar 1995 - XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414, 415 und vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    Auch eine Korrektur im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG kommt insoweit dann nicht in Betracht (entgegen BGH FamRZ 1995, 414, 415; FamRZ 1992, 46, 47).

    Zur Begründung hat sich der Kommunale Versorgungsverband auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18.9.1991 (FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11.1.1995 (FamRZ 1995, 414, 415) berufen.

    Werde der Wahlbeamte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wiedergewählt, und sei der ehezeitlich erlangte Teil der Versorgung daher zu hoch bewertet worden, sei eine Korrektur des Ausgleichs durch eine Abänderung nach § 10a VAHRG möglich (BGH FamRZ 1995, 414, 415; 1992, 46, 47).

    Anderes ergebe sich nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1991 (FamRZ 1992, 46, 47) und 1995 (FamRZ 1995, 414, 415).

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zudem zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst, da der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, wonach der Einfluss der Wiederwahl auf die Gesamtdauer der Versorgung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 1995, 414, 415; 1992, 46, 47).

  • OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung

    Wird ein Wahlbeamter nach dem Ende der Ehezeit wiedergewählt oder ohne Unterbrechung in ein anderes Amt desselben Dienstherrn mit der Folge ernannt, dass sich dadurch seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit verlängert und sich das Zeit-Zeit-Verhältnis des § 40 Abs. 2 Satz 3 VersAusglG verändert, wirkt sich dies rückwirkend auf die Höhe des Ehezeitanteils des Anrechts der Beamtenversorgung aus und ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Wiederwahl oder die Ernennung in ein anderes Amts desselben Dienstherrn am Ende der Ehezeit vorhersehbar waren (im Anschluss an BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604; entgegen OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 795).

    In beiden Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass eine spätere Wiederwahl die Möglichkeit einer Abänderung nach § 10a VAHRG eröffnet, weil die Wiederwahl dazu führt, dass der Ehezeitanteil der Versorgung rückblickend zu hoch bewertet worden ist (BGH, FamRZ 1992, 46; FamRZ 1995, 604).

  • BGH, 13.09.2006 - XII ZB 70/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Begründung von Rentenanwartschaften

    Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (­ XII ZB 41/89 ­ FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (­ XII ZB 104/91 ­ FamRZ 1995, 414 f.).

    Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwaigen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 ­ XII ZB 41/89 ­ aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415).

  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 191/06

    Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ

    Aus den vom Oberlandesgericht angeführten Senatsentscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II.1.).
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 303/18

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen

    Bei der Bewertung des Versorgungsanrechts eines kommunalen Wahlbeamten ist die höchstens erreichbare Zeitdauer im Sinne von § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode, die in dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt läuft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. September 1991, XII ZB 41/89, FamRZ 1992, 46).

    Bei einer solchen endet die höchstens erreichbare Zeitdauer mit dem Ablauf der Amtszeit (Wahlperiode), weil eine Wiederwahl nicht sicher ist (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).

  • BGH, 11.01.1995 - XII ZB 104/91

    Einbeziehung der Versorgung eines Wahlbeamten in den Versorgungsausgleich

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat für den Fall eines kommunalen Wahlbeamten, der Zeitbeamter ist, bereits entschieden, daß seine bei Ehezeitende (hier 31. Dezember 1988) zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit nur um die Zeit bis zum Ende der laufenden Wahlperiode (hier 28. Februar 1990) zu erweitern ist (Senatsbeschluß vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47).
  • AG Wesel, 24.02.2017 - 18 F 190/15
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese versorgungsrechtliche Sichtweise, bei der das Ende der Ehezeit von gewählten kommunalen Wahlbeamte bis zum Ende der Wahlperiode zu verlängern ist, mehrfach bestätigt (vgl. BGH FamRZ 1992, 46 f.; BGH FamRZ 1995, 414 f.).
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