Rechtsprechung
BGH, 10.07.2013 - XII ZB 411/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
FamFG §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1, 63 Abs. 3; ZPO § 181
- IWW
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 1 FamFG, § 15 Abs 2 S 1 FamFG, § 41 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 3 S 2 FamFG, § 181 ZPO
Betreuungssache: Beginn der Beschwerdefrist bei mangelhafter Zustellung der anfechtbaren Entscheidung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Jurion
Beginn der Beschwerdefrist bei Vorliegen von Mängeln bei der Zustellung
- Deutsches Notarinstitut
Anlauf der Beschwerdefrist bei mängelbehafteter Zustellung des Beschlusses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beginn der Beschwerdefrist bei Vorliegen von Mängeln bei der Zustellung
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Beschwerdefrist bei mangelbehafteter Beschlusszustellung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betreuungsrecht - Beschwerdefrist bei mangelhafter Beschlusszustellung
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Zur Beschwerdefrist
Verfahrensgang
- Notariat Tübingen, 28.02.2011 - V VG 25/10
- LG Tübingen, 14.05.2012 - 5 T 218/11
- BGH, 10.07.2013 - XII ZB 411/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 3310
- MDR 2013, 1058
- FGPrax 2013, 232
- FamRZ 2013, 1566
- Rpfleger 2013, 681
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13
Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der …
Warum die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist ohne Belang (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).(b) Nach der Gegenmeinung läuft die Fünf-Monats-Frist immer, wenn die Zustellung an den - bereits förmlich - Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben ist (OLG Zweibrücken Beschluss vom 13. August 2013 - 2 UF 59/13 - juris;… Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 e, der sich für eine entsprechende Anwendung der Norm ausspricht; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff., wonach die Beschwerdefrist auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt, wenn die erforderliche Zustellung mit Mängeln behaftet war).
Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb der Fünf-Monats-Frist unterbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 18).
- BGH, 24.10.2018 - XII ZB 188/18
Inlaufsetzen der Beschwerdefrist in einer Betreuungssache
In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566).Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betreuung nicht einverstanden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betreuerbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 mwN).
- BGH, 13.05.2015 - XII ZB 491/14
Betreuungssache: Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschlusses …
Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12, FamRZ 2013, 1566 und vom 4. Mai 2011, XII ZB 632/10, FamRZ 2011, 1049).Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 …und vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - FamRZ 2011, 1049 Rn. 7 und 12).
Dabei ist es für den Fristenlauf unerheblich, ob die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer mit Mängeln behaftet (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff.) oder schlicht - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben ist (…Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - juris Rn. 21 ff).
- BGH, 11.03.2015 - XII ZB 572/13
Familiensache: Verkündungsmängel einer Entscheidung; Beginn der Beschwerdefrist …
(b) Nach der Gegenmeinung läuft die Fünf-Monats-Frist immer, wenn die Zustellung an den - bereits förmlich - Beteiligten (aus welchen Gründen auch immer) unterblieben ist (OLG Zweibrücken Beschluss vom 13. August 2013 - 2 UF 59/13 - juris;… Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 63 Rn. 45 e, der sich für eine entsprechende Anwendung der Norm ausspricht; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff., wonach die Beschwerdefrist auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt, wenn die erforderliche Zustellung mit Mängeln behaftet war).Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten dienen, wenn eine Bekanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteiligten innerhalb der Fünf-Monats-Frist unterbleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 18).
- OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 6 UF 68/15
Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten nach rechtskräftig durchgeführtem …
Doch begann gleichwohl die Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 21. August 2014 zu laufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015, XII ZB 571/13 = FamRZ 2015, 839, Anm. Schwamb FamRB 2015, 217; Beschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12 = FamRZ 2013, 1566, Rn. 16 ff.).Sie hat die unterbliebene Zustellung des amtsrichterlichen Beschlusses an sich nicht zu verantworten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013, XII ZB 411/12 = FamRZ 2013, 1566, Rn. 22).
- BGH, 20.06.2018 - XII ZB 39/18
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur hinsichtlich des …
Deshalb wird in einer Betreuungssache die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der mit der Einrichtung der Betreuung oder der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erklärtermaßen nicht einverstanden ist, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss über die Betreuerbestellung wirksam an ihn selbst zugestellt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 mwN). - OLG Saarbrücken, 06.01.2016 - 9 UF 77/15
Lauf der Rechtsmittelfrist bei unterbliebener Zustellung der anzufechtenden …
Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Absatz 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung an einen bereits förmlichen Beteiligten mit Mängeln behaftet war bzw. nicht gemäß § 41 Absatz 1 S. 2 FamFG erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 -, FGPrax 2015, 237; Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 -, FGPrax 2015, 139; Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 -, NJW 2013, 3310). - VG Minden, 20.03.2015 - 10 L 117/15
Anspruch eines Asylbewerbers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) im …
Eine solche "Üblichkeit" ist nämlich schon dann gegeben, wenn die Mitteilung in der sonst vom Postzusteller praktizierten und vom Empfänger jedenfalls hingenommenen Weise abgegeben wird - vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 -, FamRZ 2013, 1566 -, was hier grundsätzlich der Fall sein dürfte, weil die Asylbewerber, die in der besagten Unterkunft der Stadt C. untergebracht sind, im allgemeinen über die beschriebene Verfahrensweise informiert sind und sich grundsätzlich auch ihr gemäß verhalten, indem sie ihre bei der Stadtverwaltung abgegebene Post regelmäßig dort abholen.