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   BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99   

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https://dejure.org/2003,1691
BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99 (https://dejure.org/2003,1691)
BGH, Entscheidung vom 19.03.2003 - XII ZB 42/99 (https://dejure.org/2003,1691)
BGH, Entscheidung vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 (https://dejure.org/2003,1691)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587; BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 1
    Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht: Zugewinn- oder Versorgungsausgleich?

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleich von Anrechten aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht - Ausübung des Wahlrechts erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags - Umrechnung der Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine Rentenleistung - ...

  • Judicialis

    BGB § 1587; ; BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 1587 1587a Abs. 3 Nr. 1
    Einbeziehung einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1153
  • MDR 2003, 874
  • DNotZ 2003, 544
  • FamRZ 2003, 923
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99
    Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird.

    In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen.

    Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99
    Die BarwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368).
  • BGH, 10.02.1993 - XII ZB 80/88

    Einbeziehung einer betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei

    Auszug aus BGH, 19.03.2003 - XII ZB 42/99
    Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können.
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Es kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011, XII ZB 555/10, FamRZ 2011, 1931; vom 5. Februar 2003, XII ZB 53/98, BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003, XII ZB 42/99, FamRZ 2003, 923).

    a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46).

    Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f. und vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685).

    In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 71).

    In den Fällen, in denen es etwa aufgrund von vereinbarter Gütertrennung zu einem Nichtausgleich kommt, ist dies Folge eines unter notarieller Beratung geschlossenen Vertrages über den Güterstand (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924) und nicht Folge dessen, dass solche Ansprüche nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.

  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Haben die Ehegatten den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts allerdings ausgleichsfrei (vgl. zum früheren Recht bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts kommt lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse BGH, 5. Februar 2003, XII ZB 53/98, BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664 und vom 19. März 2003, XII ZB 42/99, FamRZ 2003, 923).

    a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.).

    In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157).

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 5 UF 8/13

    Einbeziehung freiwilliger Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge in den

    Zwar hat alleine die Ausübung des damals in 2003 noch für den Antragsteller in der Satzung des Versorgungsträgers vorgesehenen Kapitalabfindungsrechts nach der ab 1.9.2009 geltenden Rechtslage das Anrecht entgegen der zuvor bestehenden Gesetzeslage (vgl. BGH FamRZ 2003, 923) nicht dem Versorgungsausgleich entzogen, da nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind.
  • OLG Hamm, 14.11.2013 - 14 UF 107/13

    Altersversorgung

    Aus diesem Grund versteht der Senat die Entscheidungspassagen des BGH in FamRZ 2012, 1039, Juris-Rn. 13, und FamRZ 2003, 923, Juris-Rn. 10, dass der durch die Kapitalwahl entstehende Nachteil des anderen Ehegatten letztlich eine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrages sei, nicht so, dass eine Anwendung des § 27 VersAusglG auch dort, wo der benachteiligte Ehegatte seinerseits über ausgleichspflichtige Anrechte verfügt, nicht in Betracht komme.
  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 10 UF 146/05

    Zugewinnausgleich

    Da das Wahlrecht von der Antragstellerin weder vor noch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt wurde, hätte das Amtsgericht die Lebensversicherung wegen der in erster Linie vorgesehenen Form des Rentenbezugs grundsätzlich in seine Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil vom 5.7.2000 einbeziehen müssen (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2003, 874).
  • OLG Nürnberg, 06.10.2004 - 7 UF 2528/04

    Zur Berücksichtigung von Kapital, das zu Beginn der Ehezeit bereits vorhanden war

    Eine derartige Versicherung fällt, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Versicherungsnehmer ein Recht eingeräumt ist, anstelle, der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen, in den Versorgungsausgleich solange das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt ist (vgl. Hahne in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., S. 1544, auch BGH, FamRZ 2003, 923).
  • OLG Frankfurt, 06.11.2013 - 5 UF 125/13

    Versorgungsausgleich: Abtreten des Versorgungsanrechts während des Verfahrens als

    Für den Fall des treuwidrigen Einwirkens eines Ehegatten auf ein Versorgungsanrecht hat zwischenzeitlich auch der Bundesgerichtshof seine bereits vor dem 1.9.2009 bestehende Rechtsprechung (BGH FamRZ 2003, 923) auch für den Anwendungsbereich des VersAusglG bestätigt (FamRZ 2013, 1362).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2006 - 15 UF 43/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung und Übertragung einer Leibrente aus

    Schließlich ist die Lebensversicherung Nr. ... des Antragstellers bei der C...., die das Amtsgericht noch in den Versorgungsausgleich eingestellt hat, nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie ausweislich der im Beschwerdeverfahren durch den Senat eingeholten ergänzenden Auskunft des Versicherers vom 18.04.2006 zwischenzeitlich gekündigt und der Rückkaufswert ausgezahlt worden ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2003, 1320; NJW-RR 2003, 1153).
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