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   BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12   

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https://dejure.org/2015,9267
BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12 (https://dejure.org/2015,9267)
BGH, Entscheidung vom 08.04.2015 - XII ZB 428/12 (https://dejure.org/2015,9267)
BGH, Entscheidung vom 08. April 2015 - XII ZB 428/12 (https://dejure.org/2015,9267)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 VersAusglG, § 101 Abs 3 S 1 SGB 6 vom 20.04.2007, § 57 Abs 1 S 2 BeamtVG vom 16.03.1999, § 1 VAStrRefG, §§ 1 ff VAStrRefG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentnerprivilegs; Ausgleichskürzung bei vorzeitigem Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegattens wegen voller Erwerbsminderung und geringfügiger Versorgung des ...

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § 27 VersAusglG, § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, § 1587 c Nr. 1 BGB, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 13 Abs. 1 BeamtVG, § 59 SGB VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Wegfalls des Rentner- und Pensionistenprivilegs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung der Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sog. Rentnerprivilegs; Ausgleichskürzung bei vorzeitigem Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegattens wegen voller Erwerbsminderung und geringfügiger Versorgung des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Wegfalls des Rentner- und Pensionistenprivilegs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und der Wegfall des Rentnerprivilegs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen Kürzung der Versorgung durch Abschaffung des Rentnerprivilegs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen Kürzung der Versorgung durch Abschaffung des Rentnerprivilegs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 708
  • MDR 2015, 591
  • FamRZ 2015, 1001
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).

    Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).

    Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).

  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391).

    Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt.

    Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).

  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).

    a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).

  • BGH, 24.04.2013 - XII ZB 172/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Grobe Unbilligkeit bei vorzeitiger

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN).

    Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).

  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12

    Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013, XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 und vom 11. Dezember 2013, XII ZB 253/13, FamRZ 2014, 461).

    aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).

  • BGH, 11.12.2013 - XII ZB 253/13

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung einer laufenden Altersversorgung

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013, XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690 und vom 11. Dezember 2013, XII ZB 253/13, FamRZ 2014, 461).

    aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).

  • BGH, 09.05.1990 - XII ZB 58/89

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Versetzung eines Beamten

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • BGH, 02.12.1987 - IVb ZB 34/86

    Berücksichtigung vor der Ehezeit erworbener Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491).
  • BGH, 02.12.1998 - XII ZB 43/96

    Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen einer unbilligen Härte

    Auszug aus BGH, 08.04.2015 - XII ZB 428/12
    a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • KG, 21.06.2012 - 19 UF 147/11
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 54/09

    Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem

  • BGH, 28.09.1994 - IV ZR 208/93

    Höhe einer Zusatzrente nach Erwerbsunfähigkeit - Entsprechende Anwendung des

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 11 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015, XII ZB 428/12).

    a) Es ist für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 277).

    Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (§ 13 BeamtVG) erhöhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).

    Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus

    a) Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine - im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen - unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, können Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 10 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Diese systemimmanente Benachteiligung allein reicht zur Annahme eines Härtegrundes jedoch nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden kann (BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 623/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer

    bb) Aus diesen Umständen hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass ein unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden kann, dass der Ehemann als Ausgleichsberechtigter bereits anderweitig voll abgesichert sei, während die insgesamt ausgleichspflichtige Ehefrau auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen sei (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 21).
  • OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
    Sie kann deshalb nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG korrigiert werden, wenn nämlich zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH FamRZ 2015, 1001; BGH FamRZ 2013, 690; FamRZ 2014, 461).

    Vielmehr ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt, wenn nicht mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt (BGH FamRZ 2015, 1001).

    Seite7 das Anrecht in kürzerer Zeit erdient hätte als bei regulärem Arbeitsende, was dem Ausgleichsberechtigten infolge günstigerer Zeitrelationen mit einem höheren Ausgleichswert zugutekäme (vgl. KG FamRZ 2013, 472; BGH FamRZ 2015, 1001; Holzwarth FamRZ 2015, 1006; seit BGHZ 82, 66).

  • OLG Koblenz, 02.12.2019 - 9 UF 293/19

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei

    Dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner aber aktuell über erhebliches Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, während die ausgleichspflichtige Antragstellerin auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. insoweit Senat , Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 9 UF 408/18 - Beschluss vom 10. Januar 2018 - 9 UF 568/17 - BGH, FamRZ 2015, 1001, 1003, Rdnr. 21; 2005, 1238, 1239, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. April 2015 - 13 UF 134/15 -, juris, Rdnr. 11), vermag der Senat indes gerade nicht festzustellen.
  • OLG Hamm, 14.10.2015 - 13 UF 119/14

    Voraussetzungen der Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den

    Auch in diesen Fällen greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vorschrift des § 27 VersAusglG nicht ein, weil eine bewusste Gesetzesentscheidung für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015, XII ZB 252/14, FamRZ 2015, 1004; BGH, Beschluss vom 8. April 2015, XII ZB 428/12, FamRZ 2015, 1001).
  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    Diese systemimmanente Benachteiligung allein reiche zur Annahme eines Härtegrundes nicht aus, da mit der Härteklausel keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden könne (OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 1068, unter Verweis auf BGH, FamRZ 2015, 1001 Rn. 17).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2023 - 6 UF 128/22

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines Anrechts auf Grundrentenzuschlag

  • VG Magdeburg, 12.04.2016 - 5 A 683/14

    Kürzung der Altersentschädigung eines ehemaligen Landtagsabgeordneten

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