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   BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17   

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https://dejure.org/2017,54403
BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17 (https://dejure.org/2017,54403)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2017 - XII ZB 436/17 (https://dejure.org/2017,54403)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 (https://dejure.org/2017,54403)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 1918 Abs. 1 BGB, § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG, § 1835 Abs. 1 BGB, § 1789 BGB, § 242 BGB, § 168 Abs. 1 FamFG, §§ 3 Nr. 2 a, 14 RPflG

  • Wolters Kluwer

    Vergütungsanspruch des ausgewählten aber nicht förmlich bestellten Mitvormunds

  • rewis.io

    Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne vorherige förmliche Bestellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungsanspruch des ausgewählten aber nicht förmlich bestellten Mitvormunds

  • rechtsportal.de

    Vergütungsanspruch des ausgewählten aber nicht förmlich bestellten Mitvormunds

  • datenbank.nwb.de

    Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne vorherige förmliche Bestellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütungsfestsetzungsverfahren: Kein Aufwendungsersatz ohne förmliche Bestellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vergütungsanspruch des Vormunds bei Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für den Vormund ohne förmliche Bestellung?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vergütungsanspruch des Vormunds ohne förmliche Bestellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des Vormunds nur bei förmlicher Bestellung

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 1789; BGB § 1835 Abs 1 und 4; BGB 1835a Abs 1 und 3; BGB § 1836
    Zur Voraussetzung für das Entstehen des Anpruchs eines Vormundes auf Vergütung und Aufwendungsersatz, wenn eine förmliche Bestellung durch eine persönliche Verpflichtung gemäß § 1789 BGB nicht erfolgt ist. Es ist ein Anspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 325
  • MDR 2018, 476
  • FamRZ 2018, 513
  • Rpfleger 2018, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.08.2017 - XII ZB 562/16

    Vergütungsanspruch des Umgangspflegers: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17
    Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017, XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846).

    Erst mit der wirksamen Bestellung des Vormunds entstehen die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Vormundschaft verbundenen Vergütungsansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).

    Jedoch liefe es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Vormund aufgrund von Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zugebilligt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.).

    Ebenso wenig wie der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, ist ihm in diesem Verfahren die Entscheidung darüber eröffnet, ob dem Vormund außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 21).

  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 497/16

    Vormundschaft für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling: Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17
    a) Dem Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 2 steht allerdings nicht entgegen, dass - wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur die Bestellung eines Ergänzungspflegers, sondern auch die Bestellung eines Mitvormunds für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 497/16 - FamRZ 2017, 1938 Rn. 10 ff.).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 95/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütung des Berufsergänzungspflegers für die Vertretung

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17
    Dass die Mitvormundschaft fehlerhaft angeordnet wurde, lässt die Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entfallen, so dass die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (vgl. für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 95/13 - juris Rn. 6).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 436/17
    Dass die Mitvormundschaft fehlerhaft angeordnet wurde, lässt die Wirksamkeit der Bestellung jedoch nicht entfallen, so dass die Gerichte im Vergütungsfestsetzungsverfahren hieran gebunden sind (vgl. für die Bestellung eines Ergänzungspflegers: Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 95/13 - juris Rn. 6).
  • BGH, 31.10.2018 - XII ZB 135/18

    Zur Frage, ob Umgangspflegern eine Vergütung für von ihnen durchgeführte

    cc) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich auf die Rechtsprechung des Senats verweist, wonach ein Vergütungsanspruch des Betreuers bzw. Pflegers nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte iSd § 242 BGB gestützt werden kann (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. mwN), führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg.

    Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der Rechtspfleger weder im Vergütungsfestsetzungsverfahren dazu berufen ist, über Einwendungen zu entscheiden, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, noch darüber entscheiden darf, ob einem Vormund außerhalb des Vergütungsrechts Zahlungsansprüche zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 16).

  • BGH, 15.01.2020 - XII ZB 627/17

    Zur Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers. Zur Frage, ob auch Tätigkeiten

    Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin) keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513).

    Erst mit der wirksamen Bestellung des Pflegers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 12 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).

    Jedoch läuft es dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider, wenn dem nicht wirksam bestellten Pfleger aufgrund von bloßen Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden könnte, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 12 ff.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - FamRZ 2018, 40 Rn. 8 ff. zur Aufwandsentschädigung nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 a Abs. 1 BGB).

    Hinzu kommt, dass im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG kein Raum für außerhalb des Vergütungsrechts liegende Zahlungsansprüche des nicht wirksam bestellten Pflegers ist, selbst wenn sie im Einzelfall materiell-rechtlich auf § 242 BGB, auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Amtshaftung gestützt werden könnten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 15 ff. und vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 20 f.).

  • OLG Zweibrücken, 29.10.2020 - 6 W 74/20

    Auf Bestellung eines Nachlasspflegers kann nicht unter Verweis auf die

    Diesem pragmatischen Ansatz hat der Bundesgerichtshof jedoch eine klare Absage erteilt, da die Begründung eines Vergütungsanspruchs über § 242 BGB dem Grundsatz der Rechtssicherheit und -klarheit zuwider laufen würde und das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung keinen Raum für die Entscheidung über materiell-rechtliche Zahlungsansprüche bietet (vgl. BGH FamRZ 2017, 1846; NJW-RR 2018, 325; ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1478).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2021 - 3 WF 3/21

    Vergütungsansprüche eines Vormunds Rückforderung von geleisteten Zahlungen

    Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7; BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12; MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13).

    Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7).

    Ein Rechtsanwalt mag die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruchs kennen müssen und gehalten sein, auf eine wirksame Bestellung in sein Amt hinzuwirken (vgl. BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 18).

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2022 - 3 WF 3/21

    Vergütung und Aufwendungsersatz eines Vormunds Rückforderung von geleisteten

    Diese setzt im Fall einer als Vormund ausgewählten Einzelperson gemäß § 1789 BGB eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Vormunds voraus (vgl. BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7; BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 12; MünchKomm/Spickhoff, BGB, 8. Auflage, § 1789 Rn. 7, 13).

    Zwar ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiell-rechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds kein Raum (BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 15; BGH, FamRZ 2020, 601, Rn. 7).

    Ein Rechtsanwalt mag die rechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Vergütungsanspruchs kennen müssen und gehalten sein, auf eine wirksame Bestellung in sein Amt hinzuwirken (vgl. BGH, FamRZ 2018, 513, Rn. 18).

  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 442/20

    Anspruch eines Umgangsbegleiters auf Festsetzung von Vergütung und

    Ebenso wenig wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren über Einwendungen zu befinden ist, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, ist in diesem Verfahren über Zahlungsansprüche außerhalb des Vergütungsrechts zu entscheiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - FamRZ 2018, 513 Rn. 14 ff. mwN zur Vergütung des Vormunds; vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 21 mwN zur Vergütung des Umgangspflegers und vom 2. März 2016 - XII ZB 196/13 - FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zur Vergütung des Betreuers).
  • OLG Braunschweig, 01.02.2023 - 3 W 885/22

    Wirksame Bestellung; Nachlasspfleger; persönliche Verpflichtung; telefonische

    Die Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers gemäß § 1789 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung kann ausnahmsweise auch dann wirksam sei, wenn die persönliche Verpflichtung des Bestellten nicht in dessen Anwesenheit, sondern lediglich telefonisch erfolgt ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12).

    Erst mit der wirksamen Bestellung des Vormunds würden die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Vormundschaft verbundenen Vergütungsansprüche entstehen (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17 -, NJOZ 2020, 1099 [1100], Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17 - NJW-RR 2018, 325 [326], Rn. 12).

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