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   BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7841
BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19 (https://dejure.org/2020,7841)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - XII ZB 446/19 (https://dejure.org/2020,7841)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 (https://dejure.org/2020,7841)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist; Organisationsverschulden in der Rechtsanwaltskanzlei

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Büroorganisation bei Änderung der eingetragenen Frist

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 Fd

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist; Organisationsverschulden in der Rechtsanwaltskanzlei

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Büroorganisation bei Änderung der eingetragenen Frist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fristenkorrektur geht allen anderen Aufgaben vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristen - und ihre Notierung durch eine Kanzleikraft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sicherstellung der Korrektur einer Rechtsmittelfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Notierung von Rechtsmittelfristen: Was hat der Rechtsanwalt zu veranlassen? (IBR 2020, 324)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 940
  • MDR 2020, 623
  • FamRZ 2020, 938
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 mwN und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 12 mwN).

    Betrifft die Anweisung indessen einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 mwN und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 13 mwN).

    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 13 f. mwN).

    Im Gegensatz zu dem vom Senat bereits entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 13 f. mwN) ist hier auch keine klare und präzise mündliche Anweisung im Einzelfall vorgetragen, die Berufungsbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren.

  • BGH, 19.02.2020 - XII ZB 458/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisatorische Maßnahmen in From von

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    aa) Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung von Rechtsmittelfristen - wie hier - einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN) durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN).

    Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung im Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17

    Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    aa) Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung von Rechtsmittelfristen - wie hier - einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN) durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN).

    Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung im Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 64/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Eintragung im

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 mwN und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 12 mwN).

    Betrifft die Anweisung indessen einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 mwN und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 13 mwN).

    Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Einzelanweisung zur Berichtigung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender nicht schriftlich erteilt (für einem solchen Fall vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 f. mwN und vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 154/09

    Vertrauen eines Rechtsanwalts in seine bisher als zuverlässig einzustufende

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die zutreffend berechnete Frist im Fristenkalender eingetragen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 f. mwN).

    Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Einzelanweisung zur Berichtigung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender nicht schriftlich erteilt (für einem solchen Fall vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 f. mwN und vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    bb) Sind die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend, scheidet ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nur aus, wenn er seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. etwa BGH Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 31.01.2018 - XII ZB 565/16

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im mietrechtlichen

    Auszug aus BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19
    Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 17 f. mwN).
  • BGH, 18.10.2023 - XII ZB 31/23

    Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist: Einzelanweisung muss klar und

    Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegründungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, FamRZ 2020, 938).

    Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es auf unzureichende allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr ankommt und ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausscheidet, wenn dieser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 - FamRZ 2021, 1300 Rn. 15 mwN und vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN).

  • OLG Koblenz, 11.05.2020 - 13 UF 128/20

    Kein Stillstand der Rechtspflege durch Corona-Pandemie, Fristen gelten fort

    Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt allerdings von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten bzw. um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH FamRZ 2018, 841 und MDR 2020, 623).

    Wie bereits oben ausgeführt, verlangt die Sorgfaltspflicht in Fristsachen von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten bzw. um dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH FamRZ 2018, 841 und MDR 2020, 623).

  • BGH, 27.09.2022 - VI ZB 66/21

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumnis des

    Von einem ordentlichen und gewissenhaften Rechtsanwalt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 Rn. 10; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 233 Rn. 91) ist in einem solchen Fall zu erwarten, dass er sich entweder mit der Fertigung der Berufungsbegründung auf die kürzer als beantragt verlängerte Frist einstellt oder sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist an das Berufungsgericht mit der Bitte um Klarstellung und gegebenenfalls weitere Verlängerung wendet.
  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 94/20

    Erwartung der Prozesskostenhilfebewilligung im zweiten Rechtszug

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ein - dem Beteiligten gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden an einer Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 und BGH Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 22 und vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 14).
  • BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines

    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46/21, juris Rn. 11, jeweils mwN).
  • BGH, 23.09.2020 - IV ZB 18/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Sind die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend, scheidet ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nur aus, wenn er seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, FamRZ 2020, 938 Rn. 13).
  • BGH, 10.02.2022 - I ZB 46/21

    Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 15 mwN).
  • OVG Sachsen, 22.11.2022 - 6 A 296/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Selbst dann, wenn man die Grenzen der Delegation nicht als überschritten ansieht, wenn der Rechtsanwalt die Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist geschultem und zuverlässigem Personal überlässt, hat er aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März - XII ZB 446/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.).
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