Rechtsprechung
BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13 |
Volltextveröffentlichungen (16)
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VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5
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§ 5 Abs 2 VersAusglG, § 9 Abs 1 VersAusglG, § 19 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 25 Abs 2 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der ... - IWW
§ 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG, § 2 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, §§ 225 f. FamFG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, §§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG, § 32 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 VersAusglG, § 30 VersAusglG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 29 VersAusglG, §§ 32 ff. VersAusglG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 1 Abs. 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 27 VersAusglG, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 VersAusglG, § 25 Abs. 2 VersAusglG, § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG, §§ 20 ff. VersAusglG, §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 VersAusglG, § 25 Abs. 1 VersAusglG, § 1 b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG, § 219 Nr. 2 FamFG
- Deutsches Notarinstitut
VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5
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- Wolters Kluwer
Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich
- Betriebs-Berater
Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckter Versorgung
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Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der ...
- ra.de
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Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich
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Einbeziehung von erst nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich; Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich
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Überschussanteile nach Ehezeitende sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterstützungskassen im Versorgungsausgleich
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsausgleich - und die laufende Altersrente aus einer kapitalgedeckten Versorgung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kapitalgedeckte Versorgungen im Versorgungsausgleich
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kapitalgedeckte Versorgungen und der Versorgungsausgleich
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Einbeziehung von Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich
- famrz.de (Kurzinformation)
Versorgungsausgleich
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Einbeziehung von Überschussanteilen in den Versorgungsausgleich
Besprechungen u.ä. (3)
- otto-schmidt.de (Entscheidungsanmerkung)
Versorgungsausgleich - Kapitalverzehr bei laufender Rente
- hefam.de
(Entscheidungsanmerkung)
Zur Werteverzehrentscheidung
- hefam.de
(Entscheidungsbesprechung)
Weder "Werteverzehr" noch nachehezeitliche Änderung i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG und dennoch soll gelten "Was weg ist, ist weg"
Verfahrensgang
- AG Bergheim, 17.08.2012 - 61 F 168/00
- OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12
- BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13
Papierfundstellen
- BGHZ 209, 32
- NJW 2016, 1728
- MDR 2016, 525
- FamRZ 2016, 775
- BB 2016, 1722
Wird zitiert von ... (39)
- BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13
Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines …
Allerdings stehen die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht in jeder Hinsicht im Einklang mit der - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen - Rechtsprechung des Senats zur Teilung laufender Betriebsrenten aus kapitalgedeckten oder rückstellungsfinanzierten Anrechten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 42 ff. und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht zulässig, das dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Anrecht zur Wahrung der Aufwandsneutralität beim Versorgungsträger über den Abzug des Ausgleichswerts und der Teilungskosten hinaus mit dem Abzug weiterer Wertanteile nur deshalb zu belasten, weil er in der Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 44, 52).
- BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13
Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits …
Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, FamRZ 2016, 775).Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 29 f.).
Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 33 ff.).
Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem (vermeintlichen) "Verzehr" des Deckungskapitals bei einer in der Leistungsphase befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 36 ff.).
(1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff.), käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers.
Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das bei ihm erworbene Anrecht ungeteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 46 f.).
Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leistungsverbot des § 29 VersAusglG liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 47 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 25).
Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieblichen Altersversorgung vergleichbar (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 49).
(2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 71; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 1305, 1306 f.).
Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 55).
Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
Der Senat verkennt nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der - gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des Ehezeitendes vorliegt, wenn das Gericht den Ausgleichswert des Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vorhandenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des Versorgungsträgers durch den laufenden nachehezeitlichen Bezug der Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - FamRZ 2016, 775 Rn. 56).
- OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17
Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten …
Nachdem die Antragstellerin daraufhin als Zielversorgung für die externe Teilung die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt und das Amtsgericht - Familiengericht - W. den Beteiligten einen Beschlussentwurf übersandt hatte, trat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2016 - Az: BGH XII ZB 447/13 - einer vorgesehenen Verzinsung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entgegen.Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), wonach der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral durchgeführt werden müsse und dieser Grundsatz auch für betriebliche Direktzusagen gelte (BGH, Beschluss vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), könne im Versorgungsausgleich nur geteilt werden, was noch vorhanden sei.
Dieses folge aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13.
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13 - beträfen die Frage, wie sich der nacheheliche Rentenbezug auf den Barwert auswirke, nicht aber die Frage, wie sich der Tod des Versicherten auf den Barwert auswirke.
Berücksichtigungsfähig sind also Veränderungen, die - rückwirkend aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung betrachtet - zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils der jeweiligen Versorgung führen (BGH, Beschluss vom 17.02.2017, Az: XII ZB 447/13, Rn.29;… Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 117; BT-Drucks. 16/10144, S.49).
Soweit die statistischen Grundlagen zutreffen, wird eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers durch ein spätes Versterben einzelner Versicherter und einen damit einhergehenden langen Rentenbezug durch die biometrischen Gewinne, die sich aus dem frühen Versterben anderer Versicherter und dem damit einhergehenden kurzen Leistungsbezug ergeben, kompensiert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 41;… Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10, zitiert nach OLG Frankfurt…, Beschluss vom 07. Juli 2017 - 4 UF 53/16 -, Rn. 47, juris).
Ein Versorgungsträger wird schließlich nur dann übermäßig in Anspruch genommen, wenn er aus einem im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht hat, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm verbleibenden Anrecht darstellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45).
Der Versorgungsausgleich kann für den Versorgungsträger bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts nämlich nicht kostenneutral durchgeführt werden, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt und der Barwert dadurch unter den Barwert bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45-50).
Hat sich der Barwert eines Anrechts durch die Erbringung von Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht nicht vermindert, ist dieser zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris).
Zwar hat der Bundesgerichtshof gebilligt, bei der Prüfung einer leistungsbedingten Verringerung des Barwertes den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwertes zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln und mit dem Barwert zum Ehezeitende zu vergleichen (BGH…, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 55), jedoch betraf diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation.
Jenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Ausgleichspflichtige weiterhin fortlaufend Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht erhielt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.2, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.55).
Der Bundesgerichtshof hat durch die Wahl des Zeitpunktes nahe der Rechtskraft der Entscheidung gerade Barwertänderungen aufgrund des laufenden Leistungsbezugs des ausgleichsverpflichteten Beteiligten aus dem bis dahin ungekürzten Anrecht Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 17.Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris).
- BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14
Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden …
Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016, XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775).b) Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - FamRZ 2017, 1749 Rn. 22 und BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 52; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 126).
Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen soll, müsste das Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51).
Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden Anrechts in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Rechtskraft der Entscheidung ergeben, hat es der Senat im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55) als auch für die externe Teilung (…vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22) gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln.
Ist dies nicht der Fall, sind - sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren zulässig ist - die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten nach § 27 VersAusglG zu prüfen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f.).
- BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17
Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen …
Blieben die Wertsteigerungen bei der Ermittlung des nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG festzusetzenden Zahlbetrags unberücksichtigt, ergäbe sich nämlich die nicht hinnehmbare Konsequenz, dass Wertverluste in der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person zu Kürzungen des Ausgleichsbetrags führen müssen, weil nicht ausgeglichen werden kann, was nicht mehr vorhanden ist (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 43 mwN), während umgekehrt der Ausgleichsberechtigte auf Wertsteigerungen der Zielversorgung verwiesen wäre, die mangels entsprechender Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers in unzulässiger Weise belastet wäre. - BGH, 21.06.2017 - XII ZB 636/13
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus …
Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).
Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).
- BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19
Rechtsstreit um die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten …
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zur Wertermittlungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG entschieden, dass diese zwar grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen erfasst, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens berücksichtigt werden müssten, dieses allerdings nicht ausschließt, auch solche Veränderungen zu berücksichtigen, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 VersAusglG nicht erreicht ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 30). - BGH, 21.06.2017 - XII ZB 465/14
Versorgungsausgleich: Verteilung der Barwertminderung bei Bezug einer …
a) Richtig ist dabei allerdings im Ausgangspunkt, dass der nachehezeitliche Rentenbezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsächliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 28 ff. …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.).Zwar gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; es fehlt aber an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Legitimation dafür, einem privaten Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weitergehende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutralen Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 45 ff. …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 18 ff.).
Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 67 f.).
Der Halbteilungsgrundsatz gebietet aber nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihm erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 51 f.; BT-Drucks. 16/10144 S. 126).
Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Deckungskapitals zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 22).
Insbesondere kann der Halbteilungsgedanke dann dadurch verwirklicht werden, dass die Gegenanrechte der Ehefrau bei der DRV Bund, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 58 f. …und vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 26).
- OLG Frankfurt, 18.02.2019 - 8 UF 21/17
Versorgungsausgleich: Betriebsrente einer Fluggesellschaft
Der so errechnete Ehezeitanteil der gewährten Rente unterliegt sodann - nach Wahl des Versorgungsträgers - einer möglichen Bewertung nach § 4 V BetrAVG (vergl. ohne genauere Begründung: BGH Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, = BGHZ 209, 32-52, Rz. 17;… mit näherer Begründung: BGH NZFam 2018, 849, Rz. 8).Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.
Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 44).
Zwar ist für Fälle, in denen sich der ausgleichspflichtige Ehegatte schon im Leistungsbezug befindet, anerkannt, dass der Versorgungsträger - zur eigenen Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs - berechtigt ist, einen neuen, auf einen zeitnah zum Entscheidungstag belegenen Stichtag bezogenen Kapitalwert zu errechnen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 443/14 -, juris, Rz. 22ff., Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, Rz. 42ff.), indes hat - wie unter zu 1.) ausgeführt - diese Berechnung mit den für den neuen Stichtag gültigen Parametern, insb.
Maßgeblich ist dieser auf den neueren Stichtag kalkulierte Barwert indes nur dann, wenn er unter den auf das Ehezeitende berechneten Wert sinkt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 - Rz. 44).
- BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17
Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren; …
a) Die Behandlung der mit laufendem Rentenbezug und abnehmender Lebenserwartung einhergegangenen Barwertänderung der kapitalgedeckten Anrechte bei den Beteiligten zu 2 und 3 durch das Oberlandesgericht hält sich im Rahmen der durch den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 (BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775) aufgestellten Grundsätze und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. - BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15
Herabsetzung der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten …
- BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16
Rechtsstreit um den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage im Rahmen …
- OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15
Versorgungsausgleich
- BGH, 01.08.2018 - XII ZB 159/18
Beschwerde des Handlungsbevollmächtigten eines Versorgungsträgers in einem …
- BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15
Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des …
- FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
Zum Ansatz und zur Berechnung einer Pensionsrückstellung für wertgebundene …
- BGH, 22.02.2017 - XII ZB 247/16
Versorgungsausgleich: Voraussetzung für die Berücksichtigung der der …
- BGH, 21.11.2018 - XII ZB 315/18
Versorgungsausgleichssache: Tenorierung bezogen auf den Bewertungszeitpunkt bei …
- BGH, 27.01.2021 - XII ZB 336/20
Fingierung der auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend für …
- OLG Nürnberg, 18.12.2018 - 11 UF 815/18
Beschwerdeverfahren im Streit um Ausgleich von zwei Anrechten der privaten …
- OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 4 UF 53/16
Wertausgleich nach § 31 VersAusglG
- BGH, 23.03.2022 - XII ZB 337/21
Berechnung der nach einem Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und …
- OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14
Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts
- OLG Hamburg, 28.03.2017 - 12 UF 76/15
Versorgungsausgleich: Bezug von Altersrente aus ungeteilten - kapitalgedeckten - …
- OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14
Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer …
- OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 1 UF 78/22
- OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17
Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der …
- OLG Frankfurt, 22.08.2019 - 4 UF 86/17
Versorgungsausgleich: Zu übertragendes Anrecht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG kein …
- OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 5 UF 167/15
Versorgungsausgleich: Interne Teilung bei Verweis einer Teilungsanordnung zu …
- OLG Celle, 12.05.2021 - 21 UF 201/20
Regelung des Versorgungsausgleichs
- OLG Frankfurt, 17.09.2019 - 4 UF 273/17
Versorgungsausgleich: Rechnungsgrundlagen für gleichwertige Teilhabe bei interner …
- OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22
Versorgung, Versorgungsausgleich, Rente, Beschwerde, Arbeitnehmer, Anrecht, …
- KG, 01.07.2020 - 3 UF 27/20
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus …
- KG, 26.06.2020 - 3 UF 27/20
- OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der …
- OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private …
- OLG Oldenburg, 11.01.2021 - 11 UF 142/20
- OLG Frankfurt, 16.09.2022 - 4 UF 128/21