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   BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19   

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https://dejure.org/2020,18752
BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19 (https://dejure.org/2020,18752)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2020 - XII ZB 447/19 (https://dejure.org/2020,18752)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 (https://dejure.org/2020,18752)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 2286 BGB, § 3 Abs. 1 VersAusglG, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 139 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, §§ 3 Abs. 3, 18 VersAusglG, §§ 70 Abs. 2, 249 Abs. 1 SGB VI, § 242 BGB, § 313 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 139, 242; VersAusglG § 9 Abs. 1
    Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Ausübungskontrolle; Salvatorische Klausel

  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich - und die Inhaltskontrolle einer Scheidungsfolgenvereinbarung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Die Grenzen von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 3243
  • MDR 2020, 994
  • DNotZ 2021, 204
  • FamRZ 2020, 1347
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 692 Rn. 17 mwN).

    Diese Grundsätze gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 15 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 235).

    aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 19 mwN).

    Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 20 mwN).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 28 f.).

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 mwN).

    Im Übrigen setzt die Anwendung der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB voraus, dass die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 Rn. 24 mwN).

    a) Die Rechtsprechung des Senats, wonach die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch auf Eheverträge Anwendung finden können, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, im Ehevertrag zugrunde gelegten Lebensplanung abweicht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 mwN), erfasst den vorliegenden Fall nicht, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat.

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 12 mwN).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 492/99

    Vereinbarung der Tragung der Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Ein gemeinsamer Geschäftswille der Parteien kann auch dann vorliegen, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage der anderen Partei erkennbar geworden und von ihr nicht beanstandet worden ist (BGH Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464, 2465 mwN).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Lassen sich indessen - wie hier - ungleiche Verhandlungspositionen nicht feststellen, ist aus Rechtsgründen im Hinblick auf das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel nichts gegen die Beurteilung zu erinnern, ein teilweise nichtiger Ehevertrag wäre auch ohne seine unwirksamen Bestimmungen geschlossen worden (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 31 mwN).
  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 47/09

    Schenkung unter Ehegatten im Zuge der Trennung: Leibliche Abstammung eines Kindes

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Voraussetzung dafür, dass bestimmte Vorstellungen der Parteien zur Geschäftsgrundlage erhoben werden, ist allerdings, dass diese in den gemeinsamen Geschäftswillen der Parteien aufgenommen werden und nicht bloß einseitige Erwartungen einer Partei darstellen (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - XII ZR 47/09 - FamRZ 2012, 1363 Rn. 20).
  • BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14

    Ehescheidungsfolgenvergleich: Störung der Geschäftsgrundlage für eine

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    (1) Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - FamRZ 2015, 734 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 130/04

    Wirksamkeit der zeitlichen Beschränkung des Betreuungsunterhalts und des

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    aa) Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (vgl. Senatsurteile vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 604), so dass auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden kann, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz dieses Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.
  • BGH, 08.10.2014 - XII ZB 318/11

    Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Ausübungskontrolle in

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Im Übrigen setzt die Anwendung der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB voraus, dass die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 20 unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 318/11 - FamRZ 2014, 1978 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 157/06

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden

    Auszug aus BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19
    Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 32 f.).
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZB 110/06

    Verfahren des Familiengerichts bei vertraglichem Ausschluss des

  • AG Michelstadt, 29.11.2013 - 31 XVII 354/08
  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

  • BGH, 03.11.1993 - XII ZB 33/92

    Genehmigung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich

  • BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung von Gütertrennung gemäß

    c) Bedenkenfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberlandesgericht überdies davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Gütertrennung, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, trotz einer im Vertrag (hier unter Ziffer III.1. des Ehevertrags) enthaltenen salvatorischen Klausel gemäß § 139 BGB daraus ergeben kann, dass sich der Ehevertrag im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 28, 38 mwN und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 23 mwN).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 19 mwN).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 29 mwN).

    Denn in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst eine etwa auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 38 mwN und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    aa) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 12; vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 15. Dezember 1983 - III ZR 226/82, BGHZ 89, 226 unter II 2 a [juris Rn. 36]; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1 unter III 3 a [juris Rn. 24]; Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, NJW 2020, 3243 Rn. 46; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 64/19

    Versorgungszusage - Störung der Geschäftsgrundlage

    Es darf sich allerdings nicht um einseitige Erwartungen einer Partei handeln (vgl. BGH 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - Rn. 46 mwN) .
  • OLG Karlsruhe, 29.12.2020 - 5 UF 174/19

    Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsansprüche nach Scheidung

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Für Eheverträge hat der Bundesgerichtshof hieraus die Folgerung gezogen, dass der Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzuordnen ist und als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 22.; FamRZ 2014, 629, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 24; FamRZ 2014, 629, juris Rn. 28).

    Diese vom Bundesgerichtshof entwickelten strengen Anforderungen an die unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit zu prüfenden Wirksamkeit des Vertrages betreffen einen Ehevertrag und gelten auch für Scheidungsfolgenvereinbarungen, die die Ehegatten im Hinblick auf eine Ehekrise oder eine bevorstehende Scheidung getroffen haben (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 20).

    Dafür ist entscheidend, ob sich nunmehr zum heutigen Zeitpunkt aus der Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die für den belasteten Betroffenen auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Vertragspartners und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar ist (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 40; FamRZ 2018, 1415, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Diese Grundsätze sind vorliegend bei der lange nach Scheidung abgeschlossenen Vereinbarung nicht anwendbar, da die Ehe der Beteiligten bereits geschieden war und sich die ehelichen Lebensverhältnisse hier nicht mehr nach Vertragsabschluss ändern und dadurch Anlass zu einer Ausübungskontrolle geben konnten (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 41).

    (2) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auf Eheverträge Anwendung finden können, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, im Ehevertrag zugrunde gelegten Lebensplanung abweicht (vgl. BGH FamRZ 2020, 1347, juris Rn. 43; FamRZ 2018, 1415, juris Rn. 20 m.w.N.), erfasst den vorliegenden Fall nicht.

  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 221/19

    Unterhaltsabänderung beim Ehegattenunterhalt: Anpassung nachehelichen Unterhalts

    bb) Gemessen hieran dürfen die in der Vergangenheit liegenden Grundlagen der Ausgangsentscheidung nicht auf etwaige Fehler hin überprüft werden, obgleich vieles dafür spricht, dass der zweite Ehevertrag aus dem Jahr 2006 die Regelungen des ersten Ehevertrags nach der Geburt der beiden Kinder, der Trennung der Ehegatten und auf der Grundlage der neueren Senatsrechtsprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen - konstitutiv - bestätigen sollte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 40 f.).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 5 UF 125/20

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, juris Rn. 29).
  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 65/19

    Wegfall der Geschäftsgrundlage - Rückstellungen

    Es darf sich allerdings nicht um einseitige Erwartungen einer Partei handeln (vgl. BGH 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - Rn. 46 mwN) .
  • OLG Celle, 26.07.2022 - 10 UF 43/22

    Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, NZFam 2020, 772 Rn. 18 ff mwN).

    So ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar erscheint (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020, a.a.O. Rn. 23 mwN).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17, NJW 2018, 1015 Rn. 19 mwN; vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, FamRZ 2020, 1347 Rn. 28 f).

  • FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 136/19

    Ehevertrag und Schenkungsteuer

    Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020, XII ZB 447/19, juris; vom 17. Januar 2018, XII ZB 20/17, NJW 2018, 1015 m.w.N. zur jüngeren Rechtsprechung; grundlegend Urteil vom 11. Februar 2004, XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81 = NJW 2004, 930).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020, XII ZB 447/19, juris; vom 29. Januar 2014, XII ZB 303/13, NJW 2014, 1101; Urteil vom 11. Februar 2004, XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81, NJW 2004, 930).

  • LAG Köln, 23.09.2020 - 11 Sa 215/20

    Kein Anspruch auf Ausgleich wegen Rentennachteil; Anpassung einer

    Ein gemeinsamer Geschäftswille der Parteien kann auch dann vorliegen, wenn eine einseitige Vorstellung von der Geschäftsgrundlage der anderen Partei erkennbar geworden und von ihr nicht beanstandet worden ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 447/19 - m.w.N.).
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