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   BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11   

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https://dejure.org/2012,24671
BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11 (https://dejure.org/2012,24671)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 (https://dejure.org/2012,24671)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2012 - XII ZB 456/11 (https://dejure.org/2012,24671)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 151 FamFG, § 158 FamFG
    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer Sorgerechtsangelegenheit und einer Umgangsrechtsangelegenheit in einem einzigen Verfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines sowohl in einer Sorgerechts- als auch einer Umgangsrechtsangelegenheit bestellten Verfahrensbeistands auf Vergütung beider Angelegenheiten

  • Anwaltsblatt

    § 151 FamFG, § 158 FamFG
    Sorgerecht und Umgangsrecht: Pro Kind jeweils eine Gebühr

  • rewis.io

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer Sorgerechtsangelegenheit und einer Umgangsrechtsangelegenheit in einem einzigen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 151; FamFG § 158
    Anspruch eines sowohl in einer Sorgerechts- als auch einer Umgangsrechtsangelegenheit bestellten Verfahrensbeistands auf Vergütung beider Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Vergütung des Verfahrensbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung des Verfahrensbeistands im Sorgerechts- und Umgangsrechtverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Sorge- und Umgangsrechtsangelegenheiten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vergütung des Verfahrensbeistands sowohl für Sorgerechts- als auch für Umgangsrechtsangelegenheit bei Behandlung in einer Verhandlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auch bei gesondertem Verfahren für Umgangsrechtssache ist Vergütung des Verfahrensbeistands nicht auf eine Angelegenheit beschränkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3100
  • MDR 2012, 1191
  • FGPrax 2012, 257 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 1630
  • AnwBl 2012, 928
  • Rpfleger 2012, 689
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (s. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1891 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896).

    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 15).

    Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 400/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).

    Da sich der Gesetzgeber für eine pauschalierte Vergütung des Verfahrensbeistands und damit gegen eine aufwandsbezogene Entschädigung im Sinne von § 277 FamFG entschieden hat, ist es für das Entstehen der Vergütungspauschale unerheblich, in welchem Umfang der Verfahrensbeistand bereits tätig geworden ist (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in

    Auszug aus BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11
    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).

    Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).

    Soweit es in den Senatsbeschlüssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 (XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.

    Eine Anrechnung der jeweils entstandenen Vergütungsansprüche aufeinander findet mangels entsprechenden Anrechnungsvorschriften nicht statt; das gilt auch für die erhöhte Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG (so schon zum Fall parallel geführter Verfahren Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 8, 16).

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11
    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).

    Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).

    Soweit es in den Senatsbeschlüssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 (XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (s. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1891 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896).
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 400/10

    Vergütung des Verfahrensbeistandes für ein minderjähriges Kind im Verfahren auf

    Auszug aus BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11
    Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 400/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).
  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 464/15

    Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands: Geltung der Ausschlussfrist von

    e) Ob für den Fristbeginn der Ausschlussfrist auf das Entstehen des Vergütungsanspruchs mit Aufnahme der Tätigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 18) oder auf deren Ende (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611 Rn. 29 zur Betreuervergütung; OLG Hamm Beschluss vom 6. November 2015 - 6 WF 106/15 Rn. 11, juris für die Vergütung des Verfahrensbeistands) abgestellt wird, kann hier offen bleiben.
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Denn maßgeblich ist allein, dass es sich bei den der Bestellung zugrundeliegenden Verfahren bzw. Verfahrensgegenständen nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. zur Vergütung des Verfahrensbeistandes Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - juris).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 682/12

    Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen

    Es genügt jedoch, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12 - juris Rn. 18; vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 18; vom 19. Januar 2011 - XII ZB 400/10 - FamRZ 2011, 558 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896 Rn. 30).
  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    Ist ein Verfahrensbeistand jeweils in einem Verfahren bestellt, das eine eigene Kindschaftssache im Sinne von § 151 FamFG betrifft (hier Nr. 1 und Nr. 2) und verbindet das Gericht diese Verfahren, dann erhält der Beistand die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG - im Falle hinreichender Tätigkeiten in beiden Angelegenheiten - zweimal, weil es sich ungeachtet der formellen Verbindung um zwei "Verfahrensgegenstände" im Sinne des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 handelt.

    (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12 infolge des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11.).

    Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, insbesondere weil angesichts des BGH-Beschlusses vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, = NJW 2012, 3100 , der vom Bezirksrevisor herangezogene Senatsbeschluss vom 30.07.2012 - 11 WF 1138/12, = NJW 2012, 3735 , nicht mehr aufrecht erhalten werden kann:.

    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).

  • BGH, 09.10.2013 - XII ZB 667/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Abgeltung durch die gesetzlich vorgesehene

    Für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren kann der Verfahrensbeistand ebenso jeweils eine Pauschale beanspruchen (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 13 ff.) wie der für verschiedene Angelegenheiten bestellte Verfahrensbeistand, selbst wenn diese Angelegenheiten in einem Verfahren verhandelt werden (Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 12).
  • OLG München, 18.10.2023 - 11 WF 892/23

    Verfahrensbeistand: Vergütung bei konkludenter Bestellung

    b) Unter diesen Umständen wurde das Umgangsrecht vorliegend zum Gegenstand des Verfahrens - anders als in dem eingangs genannten Beschluss des OLG Dresden oder in dem vom OLG Düsseldorf a.a.O. - oben II. 1. a.E. - entschiedenen Fall, vgl. dort Rn. 8. Der Umstand, dass nur ein Verfahren, mit einem Aktenzeichen, vorlag, steht der Annahme mehrerer Verfahrensgegenstände nicht entgegen: Der BGH stellt nicht auf das Verfahren im formalen Sinne, vielmehr auf Verfahrensgegenstände ab, siehe hierzu den bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11 Tz. 12 ff. und dazu dem dieser Entscheidung folgenden Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966.

    Hier gibt es immer wieder Unklarheiten, schon etwa rein begrifflicher Art: Beispielsweise geht das OLG Düsseldorf in der bereits zitierten Entscheidung vom 25.03.2021 - 3 WF 172/20 Tz. 16 offenbar davon aus, es könnten mehrere kindschaftsrechtliche Angelegenheiten zu einem "Verfahrensgegenstand" geworden sein, während der BGH bei der Aufzählung in § 151 FamFG von "Verfahrensgegenständen" spricht (Beschl. v. 01.08.2012, a.a.O., Tz. 12).

  • OLG Dresden, 27.05.2016 - 18 WF 1406/15

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes bei Erstreckung der

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob sich der Verfahrensbeistand zur Begründung seiner Vergütungsansprüche auch auf vor seiner Bestellung ausgeführte Tätigkeiten berufen kann (bejaht von OLG Dresden, Beschluss vom 01.08.2011 - 24 WF 588/11; i. E. wegen der Bindungswirkung eines Beschlusses über die rückwirkende Bestellung auch: Senat, Beschluss vom 15.06.2015, 18 WF 1230/14, nicht veröffentlicht; OLG München, Beschluss vom 19.08.2015 - 11 WF 1028/15, FamRZ 2016, 160f.) in seiner Entscheidung vom 01.08.2012 (XII ZB 456/11) ausdrücklich offengelassen.
  • OLG Frankfurt, 30.07.2020 - 8 WF 108/20

    Konkludente Bestellung eines Verfahrensbeistandes

    Die Vergütung wird sodann fällig, wenn die bestellte Person in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 682/12, FamRZ 2014, 373, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZB 456/11, FamRZ 2012, 1630, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 400/10, FamRZ 2011, 558, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896, Rn. 30).
  • OLG München, 28.05.2019 - 11 WF 548/19

    Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes

    Maßgeblich für die Bestimmung eines Falles ist der "Verfahrensgegenstand" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (s. etwa Beschl. v. 01.08.2012 - XII ZB 456/11 und dazu Senatsbeschluss vom 27.02.2013 - 11 WF 250/13, = FamRZ 13, 966).
  • OLG Frankfurt, 31.10.2012 - 4 WF 167/12

    Ausschluss der Einwände gegen Auswahl Verfahrensbeistand im Kostenansatzverfahren

    Auf die Höhe der in beiden Verfahren anzusetzenden Gerichtskosten wirkt sich dieser Umstand nämlich nicht aus, weil die Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG auch einem für beide Verfahren bestellten Verfahrensbeistand zweimal zustünde (vgl. BGH, NJW 2012, 3100).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2013 - 6 UF 8/13

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des

  • OLG Naumburg, 17.09.2014 - 8 WF 203/14

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Zwei selbstständige Verfahren mit

  • OLG Dresden, 19.06.2013 - 20 WF 573/13

    Erweiterung des Aufgabenbereichs des Verfahrensbeistandes minderjähriger Kinder

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 4 WF 97/20

    Anwendung des Regelstreitwertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15

    Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei

  • OLG München, 30.10.2014 - 11 WF 1349/14

    Elterliche Sorge, Enkelkind, Mietzuschuss, Verfahrenskostenhilfe,

  • OLG Frankfurt, 12.12.2013 - 1 WF 214/13

    Vergütung des Verfahrensbeistands bei verschiedenen Angelegenheiten

  • KG, 24.02.2022 - 19 WF 9/22

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Verfahrensgegenstand;

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 3 WF 172/20

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren bei

  • AG Stralsund, 23.03.2018 - 45 F 31/18

    Sorgerechtsverfahren: Erweiterung der Bestellung des Sorgerechtsbeistands zum

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