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   BGH, 07.12.2016 - XII ZB 458/15   

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https://dejure.org/2016,51372
BGH, 07.12.2016 - XII ZB 458/15 (https://dejure.org/2016,51372)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - XII ZB 458/15 (https://dejure.org/2016,51372)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 (https://dejure.org/2016,51372)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1903 Abs 1 BGB, § 1903 Abs 3 S 2 BGB
    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Einwilligung des Betreuers bei einer geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffenden Willenserklärung; Verhältnismäßigkeit eines qualifizierten Einwilligungsvorbehalts

  • IWW

    § 1896 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 1896 Abs. 1 BGB, § 1903 Abs. 1 BGB, § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG, § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers in Vermögensangelegenheiten bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • rewis.io

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Einwilligung des Betreuers bei einer geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffenden Willenserklärung; Verhältnismäßigkeit eines qualifizierten Einwilligungsvorbehalts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1903 Abs. 1 und Abs. 3
    Umfang des Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers in Vermögensangelegenheiten bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • rechtsportal.de

    BGB § 1903 Abs. 3 S. 2
    Umfang des Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers in Vermögensangelegenheiten bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Einwilligung des Betreuers bei einer geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffenden Willenserklärung; Verhältnismäßigkeit eines qualifizierten Einwilligungsvorbehalts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Alkoholeinkauf nur mit Erlaubnis des Betreuers?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Qualifizierter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 III S. 2 BGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wichtig zu wissen: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer für ihn nicht bestellt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 890
  • MDR 2017, 211
  • FGPrax 2017, 78
  • FamRZ 2017, 474
  • Rpfleger 2017, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 577/17

    Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren bzgl. der

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 01.03.2017 - XII ZB 608/15

    Betreuungssache: Vorraussetzungen eines Einwilligungsvorbehalts

    Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - juris Rn. 25 und 31).
  • BGH, 22.08.2018 - XII ZB 180/18

    Betreuungssache: Verfahrenspflegerbestellung bei Prüfung der Aufhebung einer

    Selbst bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25).
  • BGH, 13.09.2017 - XII ZB 157/17

    Betreuungssache: Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bei umfangreichem

    Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und 31).
  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 416/16

    Betreuungssache: Anforderungen an die Begründung der Betreuerbestellung und der

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 458/15 - FamRZ 2017, 474 Rn. 25 und vom 28. September 2016 - XII ZB 275/16 - FamRZ 2016, 2088 Rn. 6 mwN).
  • LG Osnabrück, 28.02.2019 - 7 T 703/18

    Zur Beschwerdefrist, zur erneuten Anhörung des Betroffenen und zur

    Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (vgl. BGH wie vor, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 458/15 = BeckRS 2016, 112263, Rn. 19 m. w. N.).
  • LG Bamberg, 05.03.2021 - 42 T 14/21

    Erkrankung, Behinderung, Betreuung, Beschwerde, Versorgung, Gutachten,

    Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, Az. XII ZB 458/15, FamRZ 2017, 474, bei juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 28. September 2016, Az. XII ZB 275/16, FamRZ 2016, 2088, bei juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 12. April 2017, Az. XII ZB 416/16, bei juris Rn. 11, jeweils m.w.N).
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