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   BGH, 17.11.2004 - XII ZB 46/01   

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https://dejure.org/2004,2819
BGH, 17.11.2004 - XII ZB 46/01 (https://dejure.org/2004,2819)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2004 - XII ZB 46/01 (https://dejure.org/2004,2819)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 (https://dejure.org/2004,2819)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente bei Entfallen der Hinterbliebenenversorgung auf Grund der Wiederverheiratung des Witwers ; Verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente bei dem Witwer zugesagter Abfindung für den Fall der Wiederverheiratung

  • Judicialis

    VAHRG § 3 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3a
    Versorgungsausgleich bei Wiederverheiratung des geschiedenen Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsausgleich - Kein verlängerter schuldrechtlicher VA bei Wiederheirat des Ausgleichsberechtigten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 227
  • MDR 2005, 451
  • FamRZ 2005, 189
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 15.06.2009 - 15 UF 59/09

    Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: Anspruch auf

    Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (BGH FamRZ 2005, 189, 190).

    Dies gilt, wie der BGH mehrfach entschieden hat (FamRZ 2005, 189, 190 f.; 2006, 326 f.), insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung ist.

    § 3 a VAHRG will den Berechtigten nicht besser stellen, als er stünde, wenn die Ehe durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre (BGH FamRZ 2005, 189, 190).

    Daher hat auch der BGH in beiden von ihm zu Wiederverheiratungsklauseln entschiedenen Fällen (FamRZ 2005, 189, 191; 2006, 326, 327) einen Anspruch der "geschiedenen" Anspruchsstellerin verneint, obwohl in den jeweiligen Versorgungsordnungen, ebenso wie im hier zu beurteilenden Fall, der Anspruch nach Wiederverheiratung der "Witwe" ausgeschlossen war, die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes also als "Witwe" im Sinne der Versorgungsordnung behandelt.

    Der BGH hat die Frage, wie für Abfindungsklauseln im Falle der Wiederheirat generell zu entscheiden ist, bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH FamRZ 2005, 189, 191 unter II. 2 b) der Gründe).

    Beide Zwecke würden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung heiratet und der einen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (FamRZ 2005, 189, 191).

    Die Abfindung nach § 33 der Satzung tritt jedoch an die Stelle der Witwenrente, setzt also voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (BGH FamRZ 2005, 189, 191).

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer

    Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).

    Die Überlegung rechtfertigt es, auch den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 190).

    Die Abfindung setzt nämlich stets voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung eingestellt (§ 32 der Versorgungsordnung) und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (Senatsbeschluss vom 17. November 2004 - XII ZB 46/01 - FamRZ 2005, 189, 191).

  • OLG Hamm, 07.01.2008 - 2 UF 173/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Da das Gesetz selbst für die Fälle des Versorgungsausgleichs aus einer Betriebsrente eine Hinterbliebenenversorgung nicht vorsieht, kann die Antragstellerin ihren Anspruch nur auf eine private oder betriebliche Vereinbarung ihres geschiedenen Ehemannes mit der Antragsgegnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin stützen (vgl. BGH FamRZ 2005, 189, 190).
  • OLG Köln, 20.02.2009 - 10 UF 99/08

    Maßgebliches Recht für das Scheidungsfolgenrecht betreffend die Scheidung von

    Eine solche Sichtweise scheidet jedenfalls dann aus, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten wieder geheiratet hat, da nach dem System der Hinterbliebenenversorgung die Abfindung als Surrogat an die Stelle der Witwenrente tritt und daher stets voraussetzt, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst überhaupt entstanden ist (s. BGH FamRZ 2005, 189).
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