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   BGH, 19.02.2020 - XII ZB 464/19   

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https://dejure.org/2020,4818
BGH, 19.02.2020 - XII ZB 464/19 (https://dejure.org/2020,4818)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2020 - XII ZB 464/19 (https://dejure.org/2020,4818)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - XII ZB 464/19 (https://dejure.org/2020,4818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerdebefugnis der Beteiligten nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung i.R.d. Betreuungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 2
    Beschwerdebefugnis der Beteiligten nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung i.R.d. Betreuungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 464/19
    Im Übrigen besteht eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch deshalb nicht, weil sie erst nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den Betreuungsrichter am Verfahren beteiligt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 16 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12).
  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 19.02.2020 - XII ZB 464/19
    Im Übrigen besteht eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2 nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG auch deshalb nicht, weil sie erst nach Erlass der instanzenabschließenden Entscheidung des Amtsgerichts durch den Betreuungsrichter am Verfahren beteiligt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 16 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12).
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