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   BGH, 18.01.2012 - XII ZB 489/11   

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https://dejure.org/2012,563
BGH, 18.01.2012 - XII ZB 489/11 (https://dejure.org/2012,563)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZB 489/11 (https://dejure.org/2012,563)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - XII ZB 489/11 (https://dejure.org/2012,563)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestellung eines Verfahrensbeistands anstatt Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis ist in Fällen der Personensorge regelmäßig ausreichend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1150
  • MDR 2012, 287
  • FamRZ 2012, 436
  • Rpfleger 2012, 255
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 12/11

    Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge: Gesetzliche Vertretung des

    Auszug aus BGH, 18.01.2012 - XII ZB 489/11
    Zur Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788).

    Die Mutter ist nach § 59 FamFG beschwerdebefugt, weil die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einen Eingriff in das ihr zustehende Sorgerecht darstellt (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 4; vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2007] § 1629 Rn. 304 mwN).

    Wenn mildere Maßnahmen möglich sind, um dem Interessenkonflikt wirksam zu begegnen, ist die Entziehung der Vertretungsbefugnis übermäßig und daher rechtswidrig (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 mN).

    Dass in Fällen des wesentlichen Interessengegensatzes von Eltern und Kind stets eine Entziehung der Vertretungsbefugnis angezeigt wäre, kann nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, schon weil er sich damit zu seiner abgewogenen eigenen Entscheidung zur Reichweite der Interessenvertretung des Kindes im Verhältnis zum Elternrecht und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen in Widerspruch gesetzt hätte (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 20, 25).

    Gerade die der Regelung in § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG zugrunde liegenden Erwägungen zeigen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Bestellung des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes selbst bei Interessenkonflikten regelmäßig auch bewenden soll (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 22).

    Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist dabei nicht auf Verfahren, die die Personensorge betreffen, beschränkt, sondern erfasst alle Verfahren, die sich nicht ausschließlich auf Vermögensangelegenheiten beziehen (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 12/11 - FamRZ 2011, 1788 Rn. 29).

  • OLG Hamburg, 26.03.2013 - 13 UF 81/12

    Anhörung der Kindeseltern und des Kindes vor Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Die Entscheidung des Gerichts hat daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1788; BGH vom 18.1.2012, FamRZ 2012, 436; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306; OLG Karlsruhe vom 27.3.2003, FamRZ 2004, 51).
  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

    Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass § 1796 Abs. 2 BGB dann nicht eingreift, wenn schon die Bestellung eines Verfahrensbeistands zu einer wirksamen Vertretung der Kindesinteressen führt (BGH FamRZ 2011, 1788, FamRZ 12, 436).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2013 - 6 WF 104/13

    Beschwerdeberechtigung im familienrechtlichen Verfahren

    Da es sich bei der Entziehung der Vertretungsbefugnis um einen Eingriff in das Elternrecht handelt, ist zudem das Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind nicht ausreichend, sondern darüber hinaus der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BGH, Beschluss vom 18.01.2012, Az.: XII ZB 489/11, FamRZ 2012, 436, Rn 7 zitiert nach juris, Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., Rn 20, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 08.05.2019 - 2 WF 31/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Die Entscheidung des Gerichts hat daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1788; BGH vom 18.1.2012, FamRZ 2012, 436; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306; OLG Karlsruhe vom 27.3.2003, FamRZ 2004, 51 OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).
  • OLG Brandenburg, 13.11.2013 - 15 UF 107/13

    Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

    Anders als der Vater meint, ist dem Kind im Beschwerdeverfahren neben dem Verfahrensbeistand kein weiterer Interessenvertreter zu bestellen (BGH, FamRZ 2011, 1788 ; 2012, 436 ).
  • OLG Hamburg, 13.08.2019 - 2 WF 102/19

    Ergänzungspflegerbestellung bei Strafverfahren gegen die Eltern wegen

    Die Entscheidung des Gerichts hat daher den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten (BGH vom 7.9.2011, FamRZ 2011, 1788; BGH vom 18.1.2012, FamRZ 2012, 436; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306; OLG Karlsruhe vom 27.3.2003, FamRZ 2004, 51 OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; Senat, Beschluss vom 8.5.2019, 2 WF 31/19).
  • OLG Celle, 11.09.2012 - 10 UF 56/12

    Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Entgegennahme der gerichtlichen

    Dieser macht - auch unter Bezugnahme auf eine umfangreiche, bereits vor Beschlußerlaß eingereichte Stellungnahme vom 14. Februar 2012 sowie unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 18. Januar 2012 - XII ZB 489/11 - FamRZ 2011, 1788 ff. - geltend, für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sei keine Notwendigkeit gegeben, da zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter kein Interessenwiderstreit bestehe.
  • OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 6 UF 55/23

    Bestellung eines Ergänzungspflegers

    Der Sorgerechtsentzug erfolgt dabei - anders als bei § 52 StPO und § 81c StPO - nicht kraft Gesetzes, sondern durch die gerichtliche Entscheidung, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im konkreten Einzelfall zu beachten hat (zum alten Recht BGH vom 18. Januar 2012, FamRZ 2012, 436; BeckOGK/Kerscher, 1.1.2023, BGB § 1789 Rn. 89).
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