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   BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13   

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https://dejure.org/2014,19811
BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13 (https://dejure.org/2014,19811)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2014 - XII ZB 489/13 (https://dejure.org/2014,19811)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - XII ZB 489/13 (https://dejure.org/2014,19811)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1603 BGB
    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes bei Verfügung über geringere Einkünfte als sein Ehegatte; Einsatz des Taschengeldes

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    Familienselbstbehalt bei Unterhaltspflicht des Kindes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs

  • rewis.io

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes bei Verfügung über geringere Einkünfte als sein Ehegatte; Einsatz des Taschengeldes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 74 Abs. 5
    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternunterhalt - und das Einkommen des Schwiegersohns

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine mittelbare Unterhaltspflicht gegenüber den Schwiegereltern

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt bei geringen Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt bei geringen Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt bei geringen Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt: Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen konkretisiert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zum Elternunterhalt ist das Einkommen über dem eigenen Anteil am Familienbedarf einzusetzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2570
  • MDR 2014, 1147
  • NZS 2014, 874
  • NJ 2015, 34
  • FamRZ 2014, 1540
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13
    Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7% des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

    Dabei hat der Senat die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, angewandt hat (s. zur Berechnungsweise Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 21 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 27 mit Anm. Seiler; aA Schürmann in jurisPR-FamR 14/2014 Anm. 6).

    cc) Gleichzeitig hat der Senat entschieden, dass das unterhaltspflichtige Kind, dem von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs verbleibt, einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr bedarf, weil damit auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt sind (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13
    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014, XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil vom 12. Dezember 2012, XII ZR 43/11, BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

    Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 29 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Dose FamRZ 2013, 993, 1000).

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13
    Dabei hat der Senat die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, angewandt hat (s. zur Berechnungsweise Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 Rn. 21 unter Hinweis auf Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

    Deshalb ist - wie beim Elternunterhalt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 - BGHZ 186, 350 Rn. 41 und vom 23. Juli 2014 - XII ZB 489/13 - NJW 2014, 2570 Rn. 11 f.) - die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Großelternteils nach § 1603 Abs. 1 BGB auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, bei dessen Berechnung die Einkommen beider Ehegatten einfließen.
  • OVG Saarland, 01.12.2015 - 1 A 393/14

    Grenzen des Auswahlermessens bei Gesamtschuldnerschaft von Bestattungspflichtigen

    Damit sei auch gewährleistet, dass ein Ehegatte bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine weiteren Leistungen erbringen müsse, um den Lebensstandard der Familie aufrecht zu erhalten.(BGH, Beschlüsse vom 5.2.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rdnr. 27, und vom 23.7.2014 - XII ZB 489/13 -, juris Rdnr. 12) Die Ermittlung des individuellen Familienbedarfs erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt (im Jahr 2010 2450 EUR) in Abzug gebracht und das verbleibende Einkommen in der Regel um eine mit 10 % zu bemessene Haushaltsersparnis vermindert wird.
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