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   BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09   

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https://dejure.org/2010,8658
BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09 (https://dejure.org/2010,8658)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2010 - XII ZB 49/09 (https://dejure.org/2010,8658)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 (https://dejure.org/2010,8658)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111 Abs 1 FGG-RG, § 20 JVEG, § 21 JVEG, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111 Abs 1 FGG-RG, § 20 JVEG, § 21 JVEG, § 3 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO
    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung eines Verdienstausfalls i.R.e. Verfahrens um wechselseitige Auskunft über das Endvermögen zweier geschiedener Eheleute; Berechnung eines Beschwerdewerts bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • rewis.io

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • ra.de
  • rewis.io

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung eines Verdienstausfalls i.R.e. Verfahrens um wechselseitige Auskunft über das Endvermögen zweier geschiedener Eheleute; Berechnung eines Beschwerdewerts bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde, Beschwerdegegenstandswert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.10.2008 - IV ZB 27/07

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (vgl. auch BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274).
  • BGH, 04.11.1998 - XII ZB 87/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    Denn für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris).
  • BGH, 29.11.1995 - IV ZB 19/95

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Einschaltung

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    Besondere Fragen, die der Einschaltung eines Rechtsanwalts bedurft hätten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben (zur ausnahmsweise erforderlichen Einschaltung eines Anwalts vgl. BGH Beschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 - WM 1996, 466).
  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (BGH - GSZ - BGHZ 128, 85, 87).
  • BGH, 07.03.2001 - IV ZR 155/00

    Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    Schließlich ist das Berufungsgericht auch nicht von der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen.
  • BGH, 05.05.2010 - XII ZB 61/09

    Zulässigkeit einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Versicherung der

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    Denn für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es einer erneuten anwaltlichen Beratung oder einer anwaltlichen Begleitung regelmäßig nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris).
  • BGH, 24.06.1999 - IX ZR 351/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 29.09.2010 - XII ZB 49/09
    a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht der angefochtene Beschluss nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050) ab.
  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 620/11

    Beschwerde in der abgetrennten Folgesache "Güterrecht" nach Ehescheidung:

    Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 und vom 5. Mai 2010, XII ZB 61/09, juris).

    Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden).

    Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 9 mwN).

    Danach bedarf es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung (Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 -juris Rn. 4).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 317/14

    Stufenklage auf Kindesunterhalt: Berufungsbeschwer des zur Auskunftserteilung

    Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012, XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105 und vom 29. September 2010, XII ZB 49/09, FuR 2011, 110).

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - FamRZ 2013, 105 Rn. 14 und vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7).

  • BGH, 27.02.2013 - IV ZR 42/11

    Statthaftigkeit der Berufung: Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung

    aa) Es ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, Beschlüsse vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 6; vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; Urteil vom 11. Oktober 2000 - XII ZR 303/98, FuR 2001, 236 unter a; Beschlüsse vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073 unter II 2; vom 30. März 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.03.2012 - XII ZB 323/11

    Familiensache: Anforderungen an die Zulassung der Beschwerde

    Der aus § 21 JVEG entnommene Stundensatz von 12 EUR ist jedenfalls nicht zu niedrig veranschlagt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 Rn. 18 und vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110).

    Ein höherer Stundensatz kann nur eingreifen, wenn ein Verdienstausfall konkret dargetan ist (Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 mwN), was hier nicht der Fall ist.

  • BGH, 14.05.2013 - III ZR 392/12

    Bestimmung des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung und

    Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (Senatsbeschlüsse vom 22. und 9. Februar 2012 aaO mwN; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09, juris Rn. 6) und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 aaO und BGH, Beschluss vom 29. September 2010 aaO).
  • OLG Stuttgart, 04.07.2016 - 5 U 186/12

    Berufungsverfahren: Beschwerwert bei der Berufung gegen die Verurteilung zur

    Für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bedarf es allerdings regelmäßig dann keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung, wenn sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient hat (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 28.11.2012 - XII ZB 620/11 -, NJW-RR 2013, 257 f., zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N., unter Verweis auf die Senatsbeschlüsse vom 29.09.2010 - XII ZB 49/09 -, FuR 2011, 110 Rdn 10 und vom 05.05.2010 - XII ZB 61/09 - juris Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2016 - 3 UF 180/15

    Beschwerdesumme bei Rechtsmittel gegen Verpflichtung zur Abgabe eidesstattlicher

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich auch im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten (vgl. BGH, WM 1996, 466 unter B 2 a; BGH, BGH, FuR 2011, 110 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. September 2009 - VI ZR 287/08, juris Rn. 1; BGH, FuR 2001, 236 unter a; BGH, NJW 2000, 3073 unter II 2; BGH, NJW 2000, 2113 unter II 2 a; BGH, FamRZ 1999, 647 unter II; BGH, BGHZ 128, 85, 87 ff.; jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 12.10.2015 - 26 UF 754/15

    Wert der Beschwer des zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichteten

    Wendet sich der zur Auskunft und Belegvorlage Verpflichtete gegen die Entscheidung, ist der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsverpflichteten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs zu bemessen (Bundesgerichtshof Großer Senat für Zivilsachen vom 24.11.1994, GSZ 1/94, FamRZ 1995, 349; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH vom 22.3.2010, II ZR 75/09; BGH vom 29.9.2010, XII ZB 49/09).
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