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   BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91   

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BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91 (https://dejure.org/1991,1519)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1991 - XII ZB 49/91 (https://dejure.org/1991,1519)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 (https://dejure.org/1991,1519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Berufungsinstanz - Ablehnung des Antrages - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkennbarkeit - Unvollständigkeit des Antrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 233
    Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1532
  • FamRZ 1992, 169
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 6/86

    Anspruch eines ehelichen Kindes auf Zahlung von Unterhalt - Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 , vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6).

    Sie durfte sich auch nicht darauf verlassen, daß die in der dem Antrag gemäß § 117 ZPO beigefügten Erklärung fehlenden Angaben zur Höhe des Bausparguthabens und zu den sonstigen Vermögenswerten des Ehemannes etwa auf Anfordern des Gerichtes noch nach Ablauf der Berufungsfrist nachgereicht werden konnten (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 aaO.).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 101/88
    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Wenn, wie hier, Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, daß die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4, und vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 07.11.1985 - 15 WF 1295/85
    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Das ergab sich aus der zur Zeit der Antragstellung veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz FamRZ 1986, 82 und OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858), die in den gebräuchlichen Kommentaren zur ZPO nachgewiesen worden war (vgl. etwa Zöller/Schneider, 15. Aufl. § 115 Rdn. 33, Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 115 Anm. 4 D, Thomas/Putzo 15. Aufl. § 115 Anm. 5 a).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Wenn, wie hier, Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, daß die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4, und vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146 m.w.N.).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 , vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 142/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    In diesem Fall hätte sie den sichersten Weg beschreiten müssen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272 und Beschluß vom 17. Dezember 1986 - VIII ZB 47/86 - VersR 1987, 680).
  • BGH, 25.03.1987 - IVb ZB 42/87

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach unerwarteter Ablehnung

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 , vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 16 WF 156/87

    Prozeßkosten; Unzumutbar; Festsetzung; Monatsrate

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Das ergab sich aus der zur Zeit der Antragstellung veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz FamRZ 1986, 82 und OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 858), die in den gebräuchlichen Kommentaren zur ZPO nachgewiesen worden war (vgl. etwa Zöller/Schneider, 15. Aufl. § 115 Rdn. 33, Baumbach/Lauterbach/Hartmann 48. Aufl. § 115 Anm. 4 D, Thomas/Putzo 15. Aufl. § 115 Anm. 5 a).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 47/85

    Vollständigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt voraus, daß der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entsprochen hat; die Partei muß sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte und Vermögen) unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht, sowie entsprechende Belege beifügen (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - FamRZ 1985, 1017).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 70/89

    Begriff des "kleinen" Hausgrundstücks

    Auszug aus BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuches rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGHZ 26, 99, 101; Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 6/86 - FamRZ 1987, 925, ferner Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 , vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 - und vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2, 3 und 6).
  • BGH, 17.12.1986 - VIII ZB 47/86

    Urteilszustellung - Wirksamkeit - Verkündungsvermerk - Monatsfrist -

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

  • OLG Hamburg, 06.07.1983 - 2 WF 119/83
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 22/11

    Berufungsfristversäumung durch eine mittellose Partei: Beginn der

    Konnte die Partei aber schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Prozesskostenhilfe bewilligt würde, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist schon zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, NJW-RR 2007, 793 Rn. 5; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09, NJW-RR 2010, 424 Rn. 5; Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, NJW-RR 2012, 383 Rn. 15).

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich für arm im Sinne der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vollständig dargetan zu haben (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 26. Mai 2008 - II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306 Rn. 9).

    Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz (BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den

    b) Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass bei im Wesentlichen gleichen Angaben Prozesskostenhilfe durch das Erstgericht bewilligt worden ist, dann unerheblich für das Berufungsgericht ist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht dargetan waren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - VI ZB 10/99 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 -, Rn. 8, juris).

    Daher war auch insoweit für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls bei zweitinstanzlicher Antragstellung erkennbar, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit seinem zweitinstanzlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht dargetan hatte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 8, juris).

    In diesem Fall hätte er den sichersten Weg beschreiten müssen und die fehlenden Angaben und Erklärungen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorlegen müssen (vgl. hierzu mwN BGH, Beschluss vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 26. November 1957 - VIII ZB 14/57, BGHZ 26, 99, 101; vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91, NJW-RR 1991, 1532, 1533; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30).
  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 166/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs rechnen mußte; war diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 - NJW-RR 1991, 1532, 1533 m.N.).

    Wenn, wie hier, Prozeßkostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist (auch) davon ab, daß die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 aaO m.N.).

  • OLG Brandenburg, 05.11.2001 - 9 U 19/01

    Voraussetzungen zur Bewilligung/Ablehnung der Prozesskostenhilfe

    Wird durch das (Berufungs-)Gericht die für die Einlegung der Berufung begehrte Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit der antragstellenden Partei gemäß § 115 ZPO verweigert, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, FamRZ 1999, 644; 1997, 546, 547; NJW-RR 1991, 1532, 1533 - ständige Rechtsprechung; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001 § 233 Rn. 38; Gutjahr in Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2001, § 1 Rn. 208 m. w. N.).

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht; die Partei muss sich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte und Vermögen) unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordruckes vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht (BGH NJW-RR 1991, 1532; 1533).

  • OLG Saarbrücken, 20.03.1996 - 6 UF 8/96

    Darlegungslast bei PKH-Antrag für ein Rechtsmittel

    Einer bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist nur bewilligt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, NJW 1983, 2145, 2146; NJW 1986, 62 ; NJW-RR 1990, 1212, 1213; NJW-RR 1991, 1532, 1533; DAVorm 1992, 508, 509; NJW-RR 1993, 451 ; NJW 1994, 2097, 2098).

    Dies gilt insbesondere für die gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zu verwendende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH VersR 1984, 660; VersR 1988, 943 , NJW-RR 1991, 1532, 1533; NJW 1994, 2097, 2098), welche gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 17. Oktober 1994 (Verordnung zur Einführung eines Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe [Prozeßkostenhilfevordruckverordnung - PKHVV - ], BGBl 1 S. 3001) eingeführt worden ist.

  • OLG Saarbrücken, 05.05.1997 - 6 UF 24/97

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bedürftigkeit der

    Einer bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist nur bewilligt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, NJW 1983, 2145, 2146; VersR 1985, 396; NJW 1986, 62 ; NJW-RR 1990, 1212, 1213; NJW-RR 1991, 1532, 1533; DAVorm 1992, 508, 509; NJW-RR 1993, 451 ; NJW 1994, 2097, 2098; NJW 1997, 1078).

    Dies gilt nicht nur für die eigentliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 4 ZPO (vgl. BGH, VersR 1984, 660; VersR 1988, 943 ; NJW-RR 1991, 1532, 1533; NJW 1994, 2097, 2098), welche gemäß § 117 Abs. 3 ZPO durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 17. Oktober 1994 (Verordnung zur Einführung eines Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe >Prozeßkostenhilfevordruckverordnung - PKHVV - <, BGBl I S.3001) eingeführt worden ist.

  • OLG Dresden, 23.07.1999 - 8 W 1413/98

    Keine Prozesskostenhilfe bei vorhandenem Bausparguthaben

    Abgesehen von diesen besonderen Umständen, die hier nicht geltend gemacht werden, muss daher die Partei grundsätzlich auch ein Bausparguthaben für die Finanzierung des Prozesses verwenden (BGH, NJW-RR 1991, 1532 [1533]; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 858; LAG Köln, MDR 1993, 481; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 54; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 115 Rn 18).
  • BGH, 31.03.1999 - XII ZB 150/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

    Zu diesem Zweck muß sie rechtzeitig vor Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO mit den dazugehörigen Belegen zu den Akten reichen (vgl. insbesondere BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1997 aaO S. 1231 und Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 = FamRZ 1992, 169).
  • KG, 01.11.2004 - 26 U 98/04

    Prozesskostenhilfe: Keine Wiedereinsetzung bei unzureichendem

    War die Erwartung dagegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht ausreichend dargetan waren, kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH NJW-RR 1990, 450 und BGH NJW-RR 1991, 1532, 1533).
  • BGH, 15.06.1999 - XI ZB 5/99

    Beginn der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach Ablehnung von

  • BGH, 26.04.1995 - VIII ZR 85/94

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren - Wiedereinsetzung in

  • OLG Köln, 20.11.1996 - 26 WF 147/96

    Zuteilungsreife eines Bausparguthabens; Vermögensbegriff; Prozeßkosten

  • OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von

  • OLG Saarbrücken, 30.07.1993 - 6 WF 37/93

    Verwendung eines Bausparvertrags zur Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits

  • OLG Frankfurt, 25.11.1999 - 5 UF 37/98
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