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   BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12   

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https://dejure.org/2015,20485
BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12 (https://dejure.org/2015,20485)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - XII ZB 495/12 (https://dejure.org/2015,20485)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 (https://dejure.org/2015,20485)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG, § 18 SGB 4, § 51 Abs 1 VersAusglG, § 51 Abs 3 VersAusglG, § 51 Abs 4 VersAusglG
    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts

  • IWW

    § ... 51 VersAusglG, § 51 Abs. 3 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 51 Abs. 4 VersAusglG, § 18 SGB IV, §§ 20 bis 26 VersAusglG, § 1587 b BGB, § 2 Abs. 5 BetrAVG, § 53 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 20 Abs. 1 VersAusglG, § 74 Abs. 2 FamFG, § 51 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 51 Abs. 1, 3 VersAusglG, 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • rewis.io

    Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3b; VersAusglG § 51
    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1217
  • MDR 2015, 1074
  • FamRZ 2015, 1688
  • FamRZ 2015, 688
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 30/13

    Versorgungsausgleich: Verfahrensart bei begehrtem Ausgleich eines nach altem

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12
    Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 VersAusglG hat demgegenüber solche unter der Geltung des früheren Rechts erzielte Ausgleichsergebnisse im Blick, bei denen die angemessene Teilhabe an einem Anrecht im Hinblick auf eine sich aus der Umwertung (Dynamisierung) nach der Barwert-Verordnung ergebenden Wertverzerrung verfehlt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Nachträglicher Eintritt der

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12
    Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich eines im Ausgangsverfahren teilweise ausgeglichenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 53 f.).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12
    aa) Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht hat der Senat entschieden, dass bei Anrechten der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12
    aa) Zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht hat der Senat entschieden, dass bei Anrechten der privaten betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844, 845 und vom 13. Dezember 2000 - XII ZB 52/97 - FamRZ 2001, 477, 479).
  • BGH, 03.09.2008 - XII ZB 203/06

    Einbeziehung einer niederländischen AOW-Pension in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 24.06.2015 - XII ZB 495/12
    Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).

    c) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, steht es einer auf wesentliche Wertänderungen eines betrieblichen Anrechts gestützten Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG auch nicht entgegen, dass bezüglich des gleichen Anrechts eine auf Dynamisierungsverfehlungen (§ 51 Abs. 3 VersAusglG) gestützte Totalrevision wegen der Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

    Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).

    Aus diesem Grund war nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn hinsichtlich des nur zunächst mit seinem statischen Teil ausgeglichenen Anrechts nachträglich Unverfallbarkeit der Höhe nach eingetreten war (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 16).

    Einem solchen Vorbehalt käme nur deklaratorische Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21).

    Der im Wertausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichene Bestandteil solcher Anrechte soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls nach § 20 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 18, 20 mwN).

    aa) Eine Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung eine wesentliche Wertveränderung erfahren hat (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).

    Dieser Grundsatz gilt auch für solche betrieblichen Anrechte aus endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen, die - wie hier - hinsichtlich ihrer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem öffentlichrechtlichen Ausgleich verschlossen waren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN).

    Eine Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann dann auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 450/13

    Abänderungsverfahren für den Versorgungsausgleich: Unbilligkeit der Durchführung

    Als Folge der nach der Übergangsregelung des § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Abänderung ist der Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht hinsichtlich sämtlicher einbezogener Anrechte vollständig und ohne Bindung an die Ausgangsentscheidung durchzuführen ("Totalrevision"; vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 23 mwN; zu fehlerhaft nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechten vgl. allerdings Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 14 ff.).

    Zu Recht ist das Oberlandesgericht ferner davon ausgegangen, dass das in die Ausgleichsberechnung der Ausgangsentscheidung noch eingestellte und daher einbezogene Anrecht der Ehefrau bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26) nicht mehr besteht und daher im Rahmen der Abänderung nach § 51 VersAusglG nicht mehr ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - FamRZ 2015, 998 Rn. 10 f. und vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Im Übrigen hätte eine nach früherem Recht ergangene Ausgleichsentscheidung angesichts der nicht unerheblichen Wertänderung der betrieblichen Versorgung des Ehemanns unter den obwaltenden Umständen wohl einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG mit der Folge einer "Totalrevision" nach neuem Recht unterlegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1588 Rn. 22 ff.).
  • BGH, 24.04.2019 - XII ZB 185/16

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei

    Dann hat die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Vorrang gegenüber der Totalrevision nach § 51 Abs. 3 VersAusglG (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 16 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 12, 20).

    Verschließt - wie hier - § 51 Abs. 4 VersAusglG einen Einstieg in die Totalrevision nach neuem Recht unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VersAusglG, kann die Ausgangsentscheidung auch in Fällen des erweiterten Splittings mit schuldrechtlichem Restausgleich gleichwohl abgeändert werden, wenn eine wesentliche Wertänderung des betrieblichen Anrechts eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG gestattet (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 f. und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28 f. mwN).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein endgehaltsbezogenes Versorgungsanrecht wegen seiner verfallbaren Einkommensdynamik nach altem Recht teilweise dem schuldrechtlichen Restausgleich vorbehalten war und ein im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlicher Wertzuwachs dieses Anrechts mit der nachehezeitlich eingetretenen Unverfallbarkeit seiner Einkommensdynamik einhergeht (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 27 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 29).

    Denn auch Anrechte, die unter der Geltung des alten Rechts aus rechtlichen Gründen nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, sind im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG "einbezogene Anrechte" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision vollständig über § 51 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen werden können (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 26 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27 mwN).

    Da in der Verbundentscheidung der der Höhe nach noch verfallbare Anteil des Anrechts konkludent (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 22 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 21 mwN) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde, kann die Antragstellerin insoweit noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend machen (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2018 - XII ZB 391/17 - FamRZ 2018, 1233 Rn. 24 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 14 mwN).

    Da die Wertänderung des Anrechts des Antragsgegners aber auch dann wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist, wenn in richtiger Weise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 32), ist vorliegend eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffnet.

  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 140/22

    Kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nachgeholt werden?

    Anrechte, die unter der Geltung des bis zum 31. August 2009 gültigen Versorgungsausgleichsrechts aus rechtlichen Gründen - beispielsweise wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den "einbezogenen Anrechten" mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG vollständig ausgeglichen werden können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Würden solche Anrechte von der Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht erfasst werden, hätte dies zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Totalrevision wegen des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten in vollem Umfang auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 bis 26 VersAusglG verwiesen werden müsste, womit er in Bezug auf den Erwerb eines selbständigen Versorgungsanrechts schlechter stünde als unter der Geltung des alten Rechts, nach dem er immerhin im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung ein selbständiges Versorgungsanrecht zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts seines Ehegatten erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 27).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 226/13

    Versorgungsausgleich: Abänderung hinsichtlich eines nach altem Recht

    Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015, XII ZB 30/13, FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015, XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann zudem nach der Rechtsprechung des Senats auch auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 28).

    bb) Die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist auch dann eröffnet, wenn ein öffentlich-rechtlich ausgeglichenes Anrecht der betrieblichen Altersversorgung betroffen ist und Wertänderungen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 25 ff.).

    Beschränkt sich die Ausgangsentscheidung hingegen auf einen Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, ohne das Anrecht vollständig auszugleichen, so handelt es sich um einen bloßen Teilausgleich im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 166/13

    VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b

    Damit steht im Einklang, dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthaltenen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - juris Rn. 21 und vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - FamRZ 2008, 2263 Rn. 11).
  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 347/21

    Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs: Veränderungen

    Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688).

    Anders als in den Fällen des § 225 Abs. 1 FamFG sind die Abänderungsmöglichkeiten nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte in den Regelsicherungssystemen beschränkt, sondern sie erfassen auch Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743 Rn. 9 und vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 24).

    Um Ausgleichsergebnisse korrigieren zu können, bei denen unter der Geltung des früheren Rechts die angemessene Teilhabe an einem Anrecht wegen der sich aus der Umwertung nach der Barwert-Verordnung ergebenden Dynamisierungsverluste verfehlt wurde, hat der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 3 VersAusglG eine gesonderte Abänderungsmöglichkeit geschaffen, die gegenüber § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG an einen anderen Sachverhalt anknüpft und von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 4 UF 166/14

    Abänderungsverfahren: Wertzuwachs des zu teilenden Anrechts

    Indes beanstandet die Antragstellerin zu Recht, dass das Amtsgericht danach nicht geprüft hat, ob eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 I und II VersAusglG i.V.m. § 225 11, 111 FamFG vorliegt, denn die verschiedenen Abänderungsgründe schließen einander nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] Rn. 24).

    Infolgedessen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2013 eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs durchzuführen, in die alle diejenigen Anrechte einzubeziehen sind, die Gegenstände des mit Urteil vom ...2000 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs waren; dies trifft auf Anrechte, deren Ausgleich vollständig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb, nicht zu (vergl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] Rn. 26 m.w.N.).

    Zwar fiel das Anrecht bei der VBL im Zeitpunkt der Erstentscheidung nicht in vollem Umfang unter den öffentlich-rechtlichen Ausgleich, da es hinsichtlich einer zukünftigen Einkommensdynamik noch nicht unverfallbar war, jedoch hat der Bundesgerichtshof mittlerweile klargestellt, dass ein derartiges endgehaltsbezogenes Anrecht in vollem Umfang dem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zugänglich ist und dass es insoweit nicht zu einem zusätzlichen schuldrechtlichen Ausgleich kommt (vergl. BGH NJW-RR 2015, 1217 ff., [BGH 24.06.2015 - XII ZB 495/12] insbesondere Rn. 27 ff.).

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 213/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs

  • OLG Köln, 20.04.2022 - 27 UF 141/20
  • OLG Nürnberg, 08.07.2021 - 10 UF 308/21

    Abänderung eines vor der Familienrechtsreform durchgeführten

  • OLG Bamberg, 11.03.2016 - 7 UF 222/14

    Abänderung des Ausgleichs endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte mit

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