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   BGH, 29.03.2017 - XII ZB 51/16   

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https://dejure.org/2017,13426
BGH, 29.03.2017 - XII ZB 51/16 (https://dejure.org/2017,13426)
BGH, Entscheidung vom 29.03.2017 - XII ZB 51/16 (https://dejure.org/2017,13426)
BGH, Entscheidung vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 (https://dejure.org/2017,13426)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 41 Abs 1 S 2 FamFG, § 63 Abs 3 S 1 FamFG, § 303 FamFG
    Betreuungssache: Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an alle beschwerdeberechtigten Beteiligten

  • IWW

    § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, § ... 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG, § 41 Abs. 1 FamFG, § 303 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 189 ZPO, § 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses im Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den erklärten Willen eines Beteiligten

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellung, Beschwerbeberechtigung

  • rewis.io

    Betreuungssache: Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an alle beschwerdeberechtigten Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses im Betreuungsverfahren; Einrichtung einer Kontrollbetreuung gegen den erklärten Willen eines Beteiligten

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Zustellung eines anfechtbaren Beschlusses an alle beschwerdeberechtigten Beteiligten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlüsse im Betreuungsverfahren - und ihre Zustellungsadressaten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bekanntgabe des Beschlusses im Betreuungsverfahren

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anwendung des § 41 I S. 2 FamFG im Betreuungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 661
  • FGPrax 2017, 127
  • FamRZ 2017, 1151
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.05.2015 - XII ZB 491/14

    Betreuungssache: Unwirksamkeit der Bekanntgabe eines anfechtbaren Beschlusses

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 51/16
    § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015, XII ZB 491/14, FamRZ 2015, 1374).

    Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 6 f. mwN).

    Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374 Rn. 8) kann hier nicht ausgegangen werden.

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 624/11

    Beschwerdebefugnis eines beteiligten Landes gegen die Ablehnung der Bestellung

    Auszug aus BGH, 29.03.2017 - XII ZB 51/16
    Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass dessen (Erst-)Beschwerde verworfen worden ist (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).
  • OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21

    Fake-Account - Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem

    Da es keine Vermutung für den Zugang der formlos übersandten Entscheidung gibt, hat die Frist aus § 63 Abs. 1 FamFG nicht zu laufen begonnen (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14, NJW 2015, 2576, 2577, Rn. 7; Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16, MDR 2017, 661 Rn. 8).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 474/19

    Betreuungsrechtliche Genehmigung: Beschwerdebefugnis; Anfechtung einer

    Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16, FamRZ 2017, 1151).

    Diese Vorschrift findet im Betreuungsverfahren auf alle beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 9).

    Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 8 mwN).

  • OLG Brandenburg, 24.01.2019 - 9 UF 238/18

    Geltung des Selbstvertretungsrechts eines Rechtsanwalts in Familiensachen

    § 114 Abs. 1 FamFG regelt in systematischer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsanwaltszwang in Familiensachen in Anlehnung an § 78 ZPO (BT-Drucks.16/6308 S. 223 f.; s.a. BGH FamRZ 2017, 1151).

    Auch wenn insoweit im Verfahrensrecht grundsätzlich Erwägungen des Vertrauensschutzes für eine weitgehend am Gesetzeswortlaut angelehnte Auslegung sprechen (BVerfG NJW 2007, 2977; BGH FamRZ 2017, 1151), ist alleine aus § 114 FamFG und den fehlenden Verweis auf § 78 Abs. 4 ZPO nicht der Schluss zu ziehen, dass die letztgenannte Vorschrift im Rahmen des Familienverfahrensrechts keine Anwendung finden soll.

    Insbesondere die Bezugnahme in § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG auf § 78 Abs. 3 ZPO will bestimmte vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder vor einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmende Rechtshandlungen vom Anwaltszwang ausnehmen (zu dieser Frage vgl. auch BGH FamRZ 2017, 1151).

    Der Anwaltszwang in Familiensachen dient einerseits dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, andererseits aber mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen und die häufig existenzielle Bedeutung familiengerichtlicher Verfahren vor allem den Schutz der Beteiligten durch eine sachgerechte Rechtsberatung (BGH FamRZ 2017, 1151).

    Insoweit soll der Anwaltszwang vor allem eine Warn- und Beratungsfunktion für den rechtsunkundigen Beteiligten erfüllen (BGH FamRZ 2017, 1151).

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 502/18

    Unterbringungsverfahren: Bestellung eines Verfahrenspflegers und Übergabe des

    Zudem weist der Senat darauf hin, dass ein anfechtbarer Beschluss gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG demjenigen förmlich zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht (Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151 Rn. 8 mwN).
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