Rechtsprechung
BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 222 Abs 3 FamFG, § 6 Abs 1 VersAusglG, § 14 Abs 4 VersAusglG
Versorgungsausgleich: Verzinsung des bei externer Teilung eines Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages - IWW
- Deutsches Notarinstitut
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Scheidung
- rewis.io
Versorgungsausgleich: Verzinsung des bei externer Teilung eines Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1
Verzinsung des bei externer Teilung des Anrechts vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrages im Zusammenhang mit der Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach Scheidung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verzinsung eines Ausgleichsbetrags im Versorgungsausgleich
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zinsen auf vereinbarten auszugleichenden Betrag bei externer Teilung eines Versorgungsanrechts
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Auch bei beschränkender Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist der zu zahlende Ausgleichsbetrag zu verzinsen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verzinsung des Zahlbetrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
- AG Emmendingen, 21.11.2011 - 1 F 63/11
- OLG Karlsruhe, 16.08.2012 - 18 UF 347/11
- BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12
Papierfundstellen
- NJW 2013, 1239
- MDR 2013, 600
- FamRZ 2013, 777
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10
Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen …
Auszug aus BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12
Beschränken die Ehegatten die externe Teilung eines Versorgungsanrechts durch Vereinbarung über den Versorgungsausgleich auf einen auszugleichenden Betrag, ist dieser regelmäßig ab dem Ende der Ehezeit mit dem Rechnungszins zu verzinsen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. September 2011, XII ZB 546/10, FamRZ 2011, 1785).Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 21, 24, 27).
- BGH, 23.01.2009 - V ZR 197/07
Verpflichtung des Nießbrauchers zur Erhaltung der belasteten Sache in ihrem …
Auszug aus BGH, 23.01.2013 - XII ZB 515/12
Denn die Auslegung einer Individualerklärung gemäß §§ 133, 157 BGB kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - NJW 2009, 1810 Rn. 8 mwN).
- BGH, 12.06.2013 - XII ZR 50/12
Statthaftigkeit des Urkundenprozesses: Klage auf Zahlung rückständiger Miete bei …
Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 515/12 - FamRZ 2013, 777 Rn. 14 und Senatsurteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 900 jeweils mwN). - OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 7 U 241/20
Reichweite der Rechtskraft eines Versorgungsausgleichsbeschlusses
Die insoweit erforderliche Verzinsung des Ausgleichswertes hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.1.2013, (Az.: XII ZB 515/12 - FamRZ 2013, 777) damit begründet, dass es mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Wertzuwachs des Ausgleichswertes nach dem Ende der Ehezeit allein dem ausgleichspflichtigen Ehegatten oder seinem Versorgungsträger verbliebe.