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   BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20   

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BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20 (https://dejure.org/2021,20989)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2021 - XII ZB 527/20 (https://dejure.org/2021,20989)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20 (https://dejure.org/2021,20989)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 1896 BGB, § 280 FamFG, § 1896 Abs. 1a BGB, § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 26 FamFG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 30 FamFG, §§ 402, 397 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

  • rewis.io

    Betreuungssache: Erfordernis der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei Absehen von der Bestellung eines Betreuers oder der Aufhebung einer Betreuung auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens

  • rabüro.de

    Zum Erfordernis der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 26
    Gerichtliche Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren; Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens

  • rechtsportal.de

    FamFG § 26
    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Erfordernis der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei Absehen von der Bestellung eines Betreuers oder der Aufhebung einer Betreuung auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das psychiatrische Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungssache: Erfordernis der persönlichen Anhörung des Betroffenen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Anhörung im Betreuungsverfahren - Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1025
  • FamRZ 2021, 1412
  • Rpfleger 2021, 639
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 519/13

    Betreuerbestellungsverfahren: Statthaftes Rechtsmittel gegen die ablehnende

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962 Rn. 6 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962 Rn. 8 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 15.01.2020 - XII ZB 438/19

    Möglichkeit des Verzichts auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19, NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in einem betreuungsrechtlichen Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn die Einholung des Gutachtens nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben gewesen ist (vgl. zum Aufhebungsverfahren: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 Rn. 5 mwN und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 531/15

    Betreuungssache: Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Verfahren

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in einem betreuungsrechtlichen Verfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn die Einholung des Gutachtens nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben gewesen ist (vgl. zum Aufhebungsverfahren: Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19 - NJW-RR 2020, 321 Rn. 5 mwN und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8 mwN).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Gutachter sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 198/16

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Betreuungsverfahren zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und will es dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers absehen oder eine bestehende Betreuung aufheben will (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2020 - XII ZB 438/19, NJW-RR 2020, 321 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16, FamRZ 2018, 124).

    Erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Eindruck versetzen das Gericht in die Lage, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Gutachter sachgerecht auszuüben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 198/16 - FamRZ 2018, 124 Rn. 9 und vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - FamRZ 2016, 1922 Rn. 8).

  • BGH, 06.09.2017 - XII ZB 180/17

    Betreuungsverfahren: Voraussetzungen für die Durchführung weiterer Ermittlungen

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962 Rn. 6 mwN und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).

    Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. September 2017 - XII ZB 180/17 - FamRZ 2017, 1962 Rn. 8 und vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 16 mwN).

  • BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens (§ 30 FamFG iVm §§ 402, 397 ZPO) zwar durchaus ablehnen darf, wenn eine mündliche Erörterung des Gutachtens keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde (vgl. OLG München FamRZ 2015, 689, 691) und wenn das Gericht die Ermittlung der Tatsachen nicht im Wesentlichen dem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, 1286).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Das Gericht ist nicht verpflichtet, Beweisanträge zu berücksichtigen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis nicht für sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33).
  • OLG München, 22.10.2014 - 31 Wx 239/13

    Erbscheinerteilungsverfahren: Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit des

    Auszug aus BGH, 14.04.2021 - XII ZB 527/20
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf mündliche Erläuterung eines Sachverständigengutachtens (§ 30 FamFG iVm §§ 402, 397 ZPO) zwar durchaus ablehnen darf, wenn eine mündliche Erörterung des Gutachtens keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde (vgl. OLG München FamRZ 2015, 689, 691) und wenn das Gericht die Ermittlung der Tatsachen nicht im Wesentlichen dem Sachverständigen überlassen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 1285, 1286).
  • BGH, 16.02.2022 - XII ZB 355/21

    Betreuungssache: Grenzen der Rechtspflegerzuständigkeit für die Bestellung eines

    Entschließt sich das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in einem Verfahren auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung zur Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und will es dieses Zeugnis als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen, muss es den Betroffenen grundsätzlich auch dann persönlich anhören, wenn es im Ergebnis des Verfahrens von der Bestellung eines Kontrollbetreuers absehen will (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20, FamRZ 2021, 1412).

    Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20 - FamRZ 2021, 1412 Rn. 8 mwN).

    Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen das Gericht die Aufhebung einer bestehenden Betreuung ablehnen will, sondern grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht im Verfahren auf erstmalige Bestellung eines Betreuers von der Einrichtung einer Betreuung absehen möchte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2021 - XII ZB 527/20 - FamRZ 2021, 1412 Rn. 11).

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