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   BGH, 17.04.2019 - XII ZB 546/18   

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https://dejure.org/2019,14185
BGH, 17.04.2019 - XII ZB 546/18 (https://dejure.org/2019,14185)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2019 - XII ZB 546/18 (https://dejure.org/2019,14185)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2019 - XII ZB 546/18 (https://dejure.org/2019,14185)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Deutung eines mit VKH-Antrag verbundenen Schriftsatzes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auslegung eines mit einem Schriftsatz verbunden Verfahrenskostenhilfeantrages eines Rechtsmittelführers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1081
  • MDR 2019, 1081
  • FamRZ 2019, 1155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 113/10

    Zulässigkeit der Berufung: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - XII ZB 546/18
    Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, FamRZ 2012, 962 und vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10, FamRZ 2011, 29).

    Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung einer verfahrensbezogenen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 11 f. mwN und vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 17 mwN).

    Diese vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners abgegebene Erklärung lässt allein den Schluss einer "bedingten Beschwerde" zu, die - aus wirtschaftlichen Erwägungen - gerade nicht unabhängig von Verfahrenskostenhilfe eingelegt und allein in ihrer Durchführung von der Bewilligung bzw. ihrem Umfang abhängig sein sollte (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 421/11

    Auslegung eines Rechtsmittels: Unbedingte Einlegung eines Rechtsmittels;

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - XII ZB 546/18
    Reicht der Rechtsmittelführer einen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden mit einem Schriftsatz ein, der die formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz zunächst nur als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemeint war, nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11, FamRZ 2012, 962 und vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10, FamRZ 2011, 29).

    Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung einer verfahrensbezogenen Willenserklärung uneingeschränkt nachprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 11 f. mwN und vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 113/10 - FamRZ 2011, 29 Rn. 17 mwN).

  • BGH, 10.06.2015 - XII ZB 611/14

    Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

    Auszug aus BGH, 17.04.2019 - XII ZB 546/18
    Ob trotz Fehlens eines Beschwerdeantrags auch den Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügt ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 ff. mwN), kann jedoch ebenso dahinstehen wie das Fehlen eines vollen Rubrums.
  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 278/22

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen

    (1) Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei gleichzeitig gestellten Sachanträgen und Verfahrenskostenhilfeanträgen im Zweifel die Auslegung geboten ist, dass der Sachantrag nicht durch die Verfahrenskostenhilfebewilligung bedingt sein soll (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 546/18 - FamRZ 2019, 1155 Rn. 6 mwN; BGH Urteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16 - NJW-RR 2018, 497 Rn. 17 mwN).
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